Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101806/13/Fra/Rd

Linz, 21.06.1994

VwSen-101806/13/Fra/Rd Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. F gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Februar 1994, VerkR96/1158/1993, betreffend die Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 19. April 1993 um ca. 17.20 Uhr als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Rohrbacher Bundesstraße 127 im Gemeindegebiet Puchenau bei Strkm 5,400 im beschilderten Überholverbotsbereich überholt hat.

Ferner wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 30 S verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte erhob sofort nach der Verkündung des Straferkenntnisses Berufung und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor und begründete somit dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung. Der O.ö. Verwaltungssenat entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bezweifelt vor allem die Richtigkeit der Tatzeit, wobei er die mündlich erhobene Berufung mit Eingabe vom 20. Februar 1994 an den O.ö. Verwaltungssenat näher im wesentlichen wie folgt begründet:

Das Straferkenntnis erster Instanz sei im wesentlichen damit begründet worden, daß der ihm angelastete Tatbestand durch die zweifelsfreie Aussage des Zeugen E erwiesen sei, ohne auf seine Rechtfertigung einzugehen. Er habe jedoch bei seiner Aussage angegeben, daß er zum Tatzeitpunkt unmöglich mit dem in Rede stehenden PKW in Puchenau gewesen sein könne, da er von seiner Arbeitsstelle in , U um ca. 16.36 Uhr weggefahren und um ca. 17.30 Uhr bereits zu Hause in 11, gewesen sei. Der Abfahrtszeitpunkt könne durch die Zeiterfassungskarte und der Ankunftszeitpunkt durch die Aussage seiner Eltern bewiesen werden.

Die Strecke Puchenau - Eitzendorf könne denkunmöglich in 10 Minuten zurückgelegt werden. Er müsse die B 127 in Puchenau bereits vor 17.00 Uhr befahren haben. Zu den sonstigen Angaben des Zeugen könne er keine Angaben machen, da ihm der angeschuldigte Überholvorgang nicht in Erinnerung sei. Zum Beweise seiner Angaben verweist der Berufungswerber auf die im Akt erliegende Zeiterfassungskarte und beantragt seine Eltern als Zeugen zum Beweise dafür einzuvernehmen, daß er am Tattage bereits um ca. 17.30 Uhr zu Hause war.

Vorerst ist unter Bezugnahme auf die oa Argumentation des Berufungswerbers festzustellen, daß sich die Erstbehörde was die Tatzeit anlangt - zutreffend auf die Aussage des Zeugen E stützen konnte, zumal der Berufungswerber zu diesem Tatmerkmal keinen Gegenbeweis angeboten hat. Der Beschuldigte hat jedoch im Berufungsverfahren zum Beweisthema "Tatzeit" konkrete Beweisanbote gestellt, auf die, weil ein Neuerungsverbot nicht besteht, einzugehen war.

Die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern des Berufungswerbers ergab nun, daß dieser am Tattage um ca.

17.30 Uhr zu Hause war. Zumal auch die Eltern des Berufungswerbers bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht standen, kann von einem schlüssigen Beweis dahingehend, daß sich der in Rede stehende Vorfall um ca. 17.20 Uhr ereignet hat, nicht ausgegangen werden. Wann sich nun der gegenständliche Vorfall tatsächlich ereignet hat, unterliegt nicht der Beurteilung des O.ö. Verwaltungssenates, da sich dieser im Rahmen seiner Kontrollbefugnis gemäß § 66 Abs.4 AVG auf die Sache, dh, auf den Inhalt des Schuldspruches erster Instanz zu beschränken hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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