Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151030/2/Lg/TO/Ba

Linz, 11.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder  über die Berufung des U Z, D, D-D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, vom 18. April 2013, gegen das Strafer­kenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. April 2013, BZ-BauR-11198-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Das Verwaltungsstrafverfahren wird wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrensbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. April 2013,  BZ-BauR-11198-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 10, 11 und 20 Abs.2 BStMG                                  eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz-freiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens-kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben am 10.06.2012 gegen 14:21 Uhr das Kfz mit dem Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zum km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war.

Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770152012061014212258 registriert (es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war).“

 

2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird u.a. vorgebracht, dass mangels einer rechtswirksamen Verfolgungshandlung zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass mit Schreiben vom 24.10.2012 die Lenkererhebung erfolgte. Nach Bekanntgabe des Bw als Lenker wurde die Strafverfügung vom 27.11.2012 erlassen. In dieser ist kein Bescheidadressat genannt. Die ab dem Tatzeitpunkt zu berechnende Sechsmonatsfrist endete am 10.12.2012. Akteneinsicht erfolgte ab oder nach dem 17.12.2012.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Als fristgerechte verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung scheidet die Lenkererhebung, weil nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet, aus (zum Erfordernis einer „bestimmten Person“ vgl. statt vieler VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Gleiches gilt für die Strafverfügung vom 27.11.2012. Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt, hat er im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (VwGH  24.05.1991, 91/16/0014). Im gegenständlichen Fall kann die im Kuvert an den Vertreter des Bw gerichtete, jedoch als solche keinen Adressaten enthaltende Strafverfügung vom 27.11.2012 nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der zitierten Judikatur angesehen werden.

 

Daraus ergibt sich, dass innerhalb der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden Sechsmonatsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und daher die Verfolgung des Bw nach Ablauf dieser Frist unzulässig war (§ 31 Abs. 1 und 2 VStG a.F.)

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder