Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253451/5/Kü/Ba

Linz, 30.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn W S, W, S, vom 3. Mai 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. April 2013, SV96-36-2012, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs.4 und §§ 71f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. April 2013, SV96-36-2012, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 12. Februar 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

 

In der Begründung hielt die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Folgendes fest:

"In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2012 wurde Herrn W S vorgeworfen, 3 Übertretungen nach dem ASVG begangen zu haben (Arbeitnehmer wurden nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet bzw. falsch zur Pflichtversicherung angemeldet). Diese Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2012 wurde per RSa-Brief abgesendet, am 14.09.2012 hinterlegt und am 04.10.2012 der Behörde zurückgesendet. Das daraufhin am 09.10.2012 erlassene Straferkenntnis wurde ebenfalls mit RSa-Brief übermittelt und laut Rückschein erfolgte am 15.10.2012 die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabevorrichtung und am 16.10.2012 die Hinterlegung beim Postamt. Gleichzeitig erfolgte eine Zustellung mit RSb an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr. Dieses Straferkenntnis wurde ebenfalls nicht übernommen und am 06.11.2012 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung rückgesendet. Der erste Mahnzahlschein wurde am 29.01.2013 versendet. Am 31.01.2013 teilte Herr S mit, einen Zahlschein erhalten zu haben und nicht zu wissen, worum es gehe.

 

Herrn S wurde erklärt, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem ASVG durchgeführt worden war, die Aufforderung vom 11.09.2012 nicht behoben wurde und auch das Straferkenntnis vom 09.10.2012 nicht behoben wurde und dieses nunmehr rechtskräftig sei.

 

Im E-Mail vom 31.01.2013 wurde der Behörde vorgeworfen, in einer ungerechtfertigten Anzeige, ohne Herrn S die Möglichkeit einer Rechtfertigung gegeben zu haben, falsch entschieden zu haben. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass alle 3 genannten Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen seien und es keinen Grund gegeben hätte, ein Strafverfahren durchzuführen. Der Strafbescheid sei unter falschen Annahmen erstellt worden. Herr S gab an, sich regelmäßig in der C aufzuhalten und keine Benachrichtigung erhalten zu haben und am 17.10.2010 sogar einen Nachsendeauftrag in sein Büro veranlasst zu haben.

Mit E-Mail vom 01.02.2013 wurde ein Auszug aus dem ELDA vorgelegt.

Mit E-Mail vom 05.02.2013 teilte Herr S mit, dass es nicht sein Versäumen sei, den Bescheid nicht erhalten zu haben und auch seine Post entgegen genommen zu haben. Ein behördliches Schriftstück der Staatsanwaltschaft Wien, ausgestellt am 10.11.2010, sei ihm genau in diesem Zeitraum zugegangen.

Am 17.10.2012 hätte Herr S einen Nachsendeauftrag abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt hätte er keine Benachrichtigung über das Zustellen eines Straferkenntnisses bzw. Behördenstückes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhalten. Mit Schreiben vom 06.02.2013 wurde Herrn S der nunmehr angeführte Sachverhalt schriftlich mitgeteilt.

Mit E-Mail vom 11.02.2013 stellte Herr S fest, dass am 17.10.2012 in seinem Postfach keine Mitteilung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses gelegen habe. Er sei am gleichen Tag am Postamt L gewesen und hätte einen Nachsendeauftrag veranlasst. Mit E-Mail vom 12.02.2013 beantragte Herr S die Wiedereinsetzung des Verfahrens, da er zu Unrecht im Verwaltungsstrafverfahren verurteilt worden sei. Der Tatbestand der Sozialabgabenhinterziehung, Schwarzarbeit, liege nicht vor und alle 3 Personen seien zum Zeitpunkt der Ermittlung bei der Firma S GmbH beschäftigt gewesen, bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen und es seien die Abgaben entrichtet worden. Am 13.02.2013 wurde eine Korrespondenz mit der Österreichischen Post AG übermitteltet, in welcher Herrn S auf Anfrage im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass - sollte sich die Behörde an die Österreichische Post AG wenden - alle notwendigen Auskünfte erteilt werden würden. Beigelegt wurde der Nachsendeauftrag vom 17.10.2012 gültig ab dem 22.10.2012. Der vorliegende Sachverhalt wurde der Österreichischen Post AG mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme übermittelt und in einem Schreiben vom 15.03.2013 teilte diese mit, dass Herr S einen aktuellen Nachsendeauftrag vom 22.10.2012 bis 21.04.2013 habe. Zum Zeitpunkt der Zustellung des RSa-Briefes am 15.10.2012 habe kein gültiger Nachsendeauftrag bestanden.

Fehler der Mitarbeiter könnten allerdings nie ganz ausgeschlossen werden.

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden trifft oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Antrag muss gemäß § 71 Abs.2 binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Herr S hat den Wiedereinsetzungsantrag am 12.02.2013 - also innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des an ihn ergangenen Zahlscheines gestellt.

 

Die Behörde hat hierüber erwogen:

Vorweg ist festzustellen, dass die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der Behauptung des Herrn S, das Straferkenntnis nicht zugestellt bekommen zu haben, um eine Schutzbe­hauptung handelt.

Dies deshalb, da er die ihm mit RSa zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls nicht behoben hat und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde retour übermittelt wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass er die für einen Gewerbetreibenden notwendige Sorgfältigkeit bei der Behebung seiner Schriftstücke nicht walten ließ. Die Zustellung des Schriftstückes (Straferkenntnis) erfolgte nachweislich mittels RSa-Brief und wurde am 15.10.2012 hinterlegt. Grundsätzlich kann darauf vertraut werden, dass aufgegebene Postsendungen auch rechtzeitig ausgeliefert und zugestellt werden. Dass 2 per RSa zugestellte Schriftstücke nicht zugestellt wurden, ist nicht glaubwürdig.

 

Im vorliegenden Fall wurde von Herrn S weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das Straferkenntnis behoben.

 

Aufgrund der obigen Ausführung ist nach Ansicht der Behörde ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw beantragt, seiner Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis zu revidieren.

 

Begründend wurde vom Bw festgehalten, dass er im Wiedereinsetzungsantrag darauf hingewiesen habe, dass der Tatbestand der Sozialgabenhinterziehung Schwarzarbeit nicht vorliege. Der Bw führte dazu wörtlich aus:

"Es wird mir vorgeworfen, dass Herr A R am 13.9.11 bereits um 7 Uhr gearbeitet hätte. In der mit ihm angefertigten Vernehmung, Anlage A, ist keine Uhrzeit genannt. Auf Nachfrage, wie man zu dieser Uhrzeit gekommen ist, wurde mir von der Sachbearbeiterin eine Kopie meiner Aufzeichnungen vorgelegt, siehe Anlage B, hier ist Arbeitsbeginn 7 Uhr vermerkt, allerdings handelt es sich um den 13. Oktober. Am 13 September, siehe Beilage C, war um 9 Uhr das Arbeitsgespräch mit Herrn A angesetzt, die Besprechung dauerte eine ¾ Stunde, dann wurde der Arbeitsvertrag aufgesetzt, die Anmeldung an die Sozialversicherung gemacht und ¼ Stunde nach 10 Uhr hat er sich umgezogen und mit der Arbeit begonnen. Es wurden für den 13.9. 8 Stunden Arbeitszeit abgerechnet, Beilage D. In Anlage die elektronische Anmeldung, Beilage E und die Aussage von Herrn A zum Einstellungsgespräch und Arbeitsbeginn, Beilage F. Die Anmeldung von Herrn F S und Herrn T M erfolgte laut Arbeitsbehelf der österr. Sozialversicherung, Beilage G, Absatz 5.6. geringfügige Beschäftigte Absatz 2  'Wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat, oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 386,80 gebührt', siehe Beilage H.

Laut Aussage der OÖ. Sozialversicherung kann, muss jedoch nicht eine Stundenanzahl bei der Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung angegeben werden, siehe Beilage I und J. In keinem Fall ist es notwendig eine derartige Angabe zu aktualisieren, solange die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, siehe Stundenaufstellungen Oktober 11, November 11 in Anlage K und L, Überschreitung der Geringfügigkeit nicht gegeben. Dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt geht aus den Dienstzetteln M und N hervor in denen eine Probezeit von einem Monat vereinbart wird."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 16. Mai 2013 vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ergibt sich aus der Bestimmung des § 72 Abs 4 AVG. Danach steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gemäß der Judikatur des VwGH ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (VwGH 10.10.1997, 96/02/0352).

 

4. Mit Eingabe vom 5. November 2013 hat der Bw sein Berufungsvorbringen insofern konkretisiert, als er schriftlich ausführte, dass er das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft nicht zugestellt erhalten habe und er unmittelbar nach Kenntnisnahme über das Verfahren Einspruch erhoben habe. Die Postzustellung an der Zustelladresse C funktioniere seit zwei Jahren nicht ordnungsgemäß. Er habe immer wieder Post außerhalb des Briefkastens z.B. abgelegt vor der Haustüre gefunden oder im Hauseingang am Boden. Mehrmals sei ihm Post von anderen Hausbewohnern übergeben worden. Aufgrund dieser unzufriedenstellenden Situation habe er einen Nachsendeauftrag einrichten lassen, aber selbst dieser funktioniere nur mangelhaft, wie sich aus der beiliegenden Korrespondenz mit der Post ergebe. Aufgrund dieser Zustellproblematik habe er keine Kenntnis vom Strafverfahren erhalten und ersuche daher um Wiedereinsetzung in das Verfahren.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet und vom Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z 4 VStG).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder..... .

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs.2 AVG).

 

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs.3 AVG).

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.4 AVG).

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031 mwN).

 

Der Bw bringt in seinem als "Wiedereinsetzungsantrag betreffend Verfahren SV96-36-2012-Bd/Ps" bezeichneten Antrag begründend vor, dass er im oa. Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden ist. Der Tatbestand der Sozialabgabenhinterziehung, Schwarzarbeit von den drei angeführten Personen liegt nicht vor. Alle drei Personen waren zum Zeitpunkt der Ermittlung bei seiner Firma S GmbH beschäftigt, bei der Sozialversicherung gemeldet und die Abgaben entrichtet. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und stelle daher den Antrag, dass die Strafeinbringung ausgesetzt wird und das Strafverfahren wieder aufgenommen wird. Weiters ersuche er um Akteneinsicht, damit festgestellt werden kann, ob die Behörde von ihrer Seite die notwendigen Auskünfte bei der Sozialversicherung eingeholt hat, um eine Fehlentscheidung zu vermeiden.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass die Erstinstanz die Zustellung des Straferkenntnisses vom 9. Oktober 2012 an den Bw zu eigenen Handen verfügt hat. Der im Akt einliegende RSa-Rückschein zeigt, dass am 15.10.2012 ein Zustellversuch erfolgt ist. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde gemäß dem RSa-Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde sodann die Postsendung mit Beginn der Abholfrist am 16.10.2012 beim Postamt hinterlegt. Die hinterlegte Sendung wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht behoben" am 6.11.2012 der Erstinstanz zurückgestellt.

 

Sofern vom Bw im Schriftverkehr mit der Erstinstanz - vom selben Tag wie der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags  - darauf hingewiesen wird, dass am 17.10.2012 in seinem Postfach keine Mitteilung gelegen hat über die Hinterlegung des Straferkenntnisses, ist festzustellen, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Bw relevanter Grund aufgezeigt wird. Wenn entgegen der ausdrücklichen Protokollierung auf dem Rückschein keine Hinterlegungsanzeige eingeworfen worden wäre, wäre die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung unwirksam. Bei dieser Annahme hätte der Bw keine Frist versäumt, weshalb einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben wäre.

 

Faktum ist, dass sich der Bw am 31.1.2013 bei der Erstinstanz deswegen meldete, da er einen Zahlschein erhalten habe und er diesen nicht zuordnen konnte. Der Bw ist daraufhin von der Bearbeiterin der BH aufgeklärt worden, dass im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des ASVG vom Bw weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2012 noch das Straferkenntnis vom 9.10.2012 behoben worden ist. Zum Vorwurf, wonach er das Straferkenntnis nicht erhalten habe, führte der Bw im Email vom 31.1.2013 aus, dass er sich regelmäßig an der Adresse C aufhalte, er keine Benachrichtigung erhalten habe und am 17.10.2012 sogar einen Nachsendeauftrag an die Adresse seines Büros veranlasst habe.

 

Mit weiterem Email vom 5.2.2013 – vor Einbringung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages – teilte der Bw betreffend des Nichterhaltens des Straferkenntnisses mit, dass es nicht sein Versäumnis war, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, selbstverständlich habe er seine Post entgegengenommen. Ein behördliches Schriftstück der Staatsanwaltschaft Wien sei ihm genau in diesem Zeitraum zugegangen. Am 17.10.2012 habe er – wie gesagt – den Nachsendeauftrag veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Benachrichtigung erhalten, ansonsten hätte er gleichzeitig das Schriftstück behoben. Er habe die Postmitarbeiterin darüber informiert, dass es schon Probleme mit der Zustellung gegeben hat, und hat sich darüber beschwert. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt persönlich im Postamt gewesen, habe sich dort lange beraten lassen und sei vereinbart worden, dass die Post in sein Büro nach S gesandt wird. Trotzdem ist das Straferkenntnis dort nie angekommen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt. In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).

 

Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung erstattete Vorbringen in der Eingabe des Bw vom 11.2.2012 keinesfalls, beschränkte sich dieses doch auf den Umstand, dass er im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden sei und sich nichts zu Schulden kommen lassen hat. In der Korrespondenz mit der Behörde vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages berichtet der Bw davon, dass er seine Post selbstverständlich entgegengenommen habe, in seinem Postfach aber keine Mitteilung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses gelegen ist.

 

Die Tatsache, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses in das Hausbrieffach des Bw eingelegt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Zustellformular, in welchem das Datum der Verständigung  und der Punkt „In Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde und die Angaben vom Zustellorgan durch Paraphe bestätigt wurden. Der Bw selbst führt aus, dass ihm ein behördliches Schriftstück der Staatsanwaltschaft Wien genau in diesem Zeitraum zugegangen ist. Die Angaben des Bw, wonach ihm eine Hinterlegungsanzeige nicht zugegangen ist, stellen sich für den unabhängigen Verwaltungssenat als reine Behauptungen dar, die durch kein Beweisanbot des Bw bestätigt werden können. Insgesamt erscheint es verwunderlich, dass dem Bw Hinterlegungsanzeigen weder betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das Straferkenntnis zugekommen sind, obwohl er seine Post regelmäßig entgegengenommen hat und ihm zum selben Zeitpunkt auch ein behördliches Schriftstück zugekommen ist. Worin nunmehr das unabwendbare Ereignis gelegen ist, kann in diesem Zusammenhang vom Bw nicht nachvollziehbar begründet werden. Vielmehr stützt sich der Antrag des Bw allein auf die Behauptung, dass ihm eine Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen ist.

 

Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame der Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache des Bw gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich genau darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens der in seine Gewahrsame gelangten Hinterlegungsanzeige und das Aufzeigen der abstrakten Möglichkeit des Abhandenkommens geht zu Lasten des Bw, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend bzw. glaubhaft zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht – sofern die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist (und dies ist bei ordnungsgemäßem Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in ein ordnungsgemäß verschließbares und gegen den Zugriff Dritter geschütztes Postbrieffach regelmäßig zu vermuten) – für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 20.01.1998, 97/08/0545).

 

Der Bw hat sohin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein Vorbringen dahingehend erstattet, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um Kenntnis von Hinterlegungsanzeigen betreffend behördlicher Schriftstücke überhaupt zu erlangen. Insbesondere fehlen im Vorbringen Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten überhaupt entleert wurde (vgl. VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).

 

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Bw das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Verständnis des § 71 Abs. 1 AVG nicht fristgerecht dargetan hat, zumal auch das Berufungsvorbringen ausschließlich die angelastete Übertretung des ASVG und keine Erläuterung des für den Bw unabwendbaren Ereignisses zum Inhalt hat. Insgesamt hat daher die Erstinstanz zurecht den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen, weshalb diese Entscheidung im Berufungsverfahren aus den oben dargestellten Gründen zu bestätigen war.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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