Linz, 17.12.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 2013, SO10-5350, betreffend Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für die Berufungswerberin, die bisher subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG erhalten hat, durch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt.
Im Einzelnen wurde angeordnet:
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 1 u. 2 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
3.2. Die Berufungswerberin bringt besonders im Mittelteil der Berufung als neue Tatsache vor, dass sie die Betriebskosten der Wohnung selber tragen müsse. Diese Aussagen sind auf jeden Fall (ev. in einer Verhandlung) auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen und ist dazu die Berufungswerberin und auch ihre Großmutter einzuvernehmen. Dies ist am zweckmäßigsten allenfalls vor Ort durch die Erstbehörde durchzuführen. Nach den dann vorliegenden Beweisergebnissen ist aufgrund der nun mehr gegebenen Gesamtumstände neuerlich zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. Leopold Wimmer