Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560274/2/Wim/Bu

Linz, 17.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 2013, SO10-5350, betreffend Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für die Berufungswerberin, die bisher subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG erhalten hat, durch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt.


Im Einzelnen wurde angeordnet:

 Der Spruch des Bescheids vom 11.08.2010, SO20-3227 Ba, wird wie folgt geändert:

 

1. Es wird ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt

 

zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 139,20 Euro reduziert.

 

2. Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen ab 1. Jänner 2013 wie folgt

 

zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 139,20 Euro reduziert.

 

3.    Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a)   x, geb. am x - Taschengeld FA (Pro mente).

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig  Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie derzeit allein lebe, aber für 4 Kinder laut Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz Unterhaltszahlungen in der Höhe von 310 € zu leisten habe. Gegebenenfalls beantrage sie  einen Kinderzuschuss.

 

Außerdem entspreche es nicht der Wahrheit, dass sie für ihre Wohnung keine Ausgaben habe. Ihre monatlichen Betriebskosten in der Höhe von 175,37 € würden von ihr monatlich im Nachhinein an ihre Großmutter bezahlt werden.

 

Außerdem berufe sie auch gegen die Anrechnung des Taschengeldes. Den angeführten Betrag könne sie nur erarbeiten, wenn es ihr gesundheitlich entsprechend gut gehe, was leider nicht immer der Fall sei.

 

Der Berufung wurden entsprechende Unterlagen, wie Beschluss des Bezirks­gerichtes, Bestätigungsschreiben der Großmutter, Buchungsbestätigungen und Dauerauftrag angeschlossen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 1 u. 2 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug unterge­ordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

3.2. Die Berufungswerberin bringt besonders im Mittelteil der Berufung als neue Tatsache vor, dass sie die Betriebskosten der Wohnung selber tragen müsse. Diese Aussagen sind auf jeden Fall (ev. in einer Verhandlung) auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen und ist dazu die Berufungswerberin und auch ihre Großmutter einzuvernehmen. Dies ist am zweckmäßigsten allenfalls vor Ort durch die Erstbehörde durchzuführen. Nach den dann vorliegenden Beweis­ergebnissen ist aufgrund der nun mehr gegebenen Gesamtumstände neuerlich zu entscheiden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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