Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253575/3/Py/Hu

Linz, 05.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Oktober 2013, GZ: Sich96-94-2011, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Oktober 2013, zugestellt am 21. Oktober 2013, GZ: Sich96-94-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF, sechs Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.800 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben am 8. Dezember 2010 um 09:10 Uhr die slowakischen Staatsbürger x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x und x, geb. x, im Rahmen Ihres Betriebes mit gewerberechtlichem Standort in x, mit Montagearbeiten an den Bahnsteigen (Lift) auf der Baustelle am Bahnhof Bruck an der xstraße unberechtigt beschäftigt, da weder Ihnen für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Beschäftigte selbst eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass in der Entscheidung des UVS Wien vom 13. März 2013 bewiesen wurde, dass die Tätigkeit der genannten slowakischen Staatsbürger an der Baustelle am Bahnhof Bruck an der Glocknerstraße keinesfalls im Rahmen eines Werkvertrages und damit in einer selbstständigen Eigenschaft geleistet wurden. Auch die gegenständliche Auftragsgestaltung ist keinesfalls als Werkvertrag zwischen der Arbeitskraft und der auftraggebenden Firma x zu qualifizieren. Es bekräftigt vielmehr ein Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitskraft und der Firma x, also dem Beschuldigten als Arbeitgeber. Damit ist der vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

 

Abschließend bringt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung in Erwägung gezogenen Gründe vor.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom 31. Oktober 2013, mit der der Bw die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt. Die im Spruch erhobenen Vorwürfe seien völlig falsch und habe der Bw niemals im eigenen Betrieb in Perg solche Personen beschäftigt und auch nicht vermittelt. Der Sitz des Unternehmens der x liege in Tschechien und wurde die tatsächliche Leitung des Unternehmens in Kaplice ausgeführt, weshalb auch die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde sowie der Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewandt wird. Abschließend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Firma x mit selbstständigen Werkunternehmern jeweils vor Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich Verträge des Inhalts abschloss, dass x die Verrechnung zwischen diesen Werkunternehmern und ihren Geschäftspartnern in Österreich erledigt. Es wurde genau darauf geachtet, dass die gesetzlich normierten Bestimmungen eingehalten werden.

 

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 7. November 2013, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 11. November 2013, die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw die unberechtigte Beschäftigung von sechs slowakischen Staatsangehörigen am 8. Dezember 2010 zur Last gelegt. Dieser Vorwurf wird von ihm in seiner Berufung bestritten und gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs.1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.   die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3.   die Zeit, währen deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichthof der Europäischen Union.

 

Aufgrund des für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsprinzips ist dieser gemäß § 51g Abs.1 VStG gehalten, im Rahmen des Berufungsverfahrens die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der UVS selbst alle maßgeblichen Beweise aufzunehmen hat. Im Hinblick auf den vom Bw gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des Berufungsvorbringens stellt sich für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts  die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat als unabdingbar heraus. Die gegenständliche Berufung langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11. November 2013, somit weniger als ein Monat vor Ablauf der in § 31 Abs.2 festgelegten Verjährungsfrist ein. Ausgehend von der für die mündliche Verhandlung jedenfalls erforderlichen Vorbereitungszeit, insbesondere einer Terminkoordinierung seitens der Mitglieder der zuständigen Kammer, einer zeitgerechten Ladung der Verfahrensparteien sowie aufgrund der erforderlichen Ladung einer Reihe ausländischer Zeugen und der notwendigen Beiziehung einer sprachkundigen Person zur mündlichen Verhandlung ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, innerhalb des ihm für seine Entscheidung verbleibenden Zeitraumes von rund drei Wochen ein den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Berufungsverfahren durchzuführen. Mangels der Möglichkeit der Abhaltung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des für die Entscheidung erforderlichen Sachverhaltes liegt daher kein ausreichendes Beweisergebnis hinsichtlich des dem Bw zur Last gelegten Tatverhaltens vor.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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