Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167824/8/Kei/Bb/

Linz, 25.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, x, x, vom 15. Mai 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 2013, GZ VerkR96-17487-2012, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet gemäß § 49 VStG, Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass eine Strafverfügung nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 2013, GZ VerkR96-17487-2012, wurde der Antrag des x (des Berufungswerbers) vom 10. April 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, sein Einspruch vom 10. April 2013 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. August 2012, GZ VerkR96-17487-2012, gemäß § 49 VStG als verspätet zurückgewiesen sowie der Antrag vom 10. April 2013 auf neuerliche Zustellung des einleitenden Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Strafverfügung) vom 7. August 2012, GZ VerkR96-17487-2012 gemäß § 8 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen. 

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter nach dem im Akt befindlichen Rückschein nachweislich am 14. Mai 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige - mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 - erhobene Berufung, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, in eventu dem Antrag auf neuerliche Zustellung stattzugeben.

 

Inhaltlich bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die erstinstanzliche Behörde ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen seiner Behauptung, von der Strafverfügung tatsächlich keine Kenntnis erlangt zu haben, keinen Glauben geschenkt habe und davon ausgegangen sei, dass die Zustellung am 9. August 2012 rechtswirksam erfolgt sei, obwohl er zu diesem Vorbringen auch einen Zeugenbeweis angeboten habe. Dies stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Hätte aber die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ordentlich ermittelt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen wäre bzw. die Strafverfügung vom 7. August 2012 nicht gesetzmäßig zugestellt worden sei, sodass seinen Anträgen stattgeben hätte werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 21. Mai 2013, GZ VerkR96-17487-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2013, an der der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der Zeuge x, x (Vater des Berufungswerbers) teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. 

Der Berufungswerber selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen; auch ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Es ergibt sich daraus für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 7. August 2012, GZ VerkR96-17487-2012, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO. Die Zustellung dieser - an den Berufungswerber gerichteten - Strafverfügung erfolgte nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) am 9. August 2012 an der Abgabestelle (Wohnadresse) des Berufungswerbers, wobei das Schriftstück jedoch nicht dem Berufungswerber, sondern seinem Vater, x, geb. 1956, ausgehändigt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Nach der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist u.a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

5.2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. August 2012, GZ VerkR96-17487-2012, vom Zustellorgan nicht dem Berufungswerber als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes, sondern seinem namensgleichen Vater am 9. August 2012 ausgehändigt und damit zugestellt wurde. Dies hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers glaubhaft versichert, wurde vom Vater des Berufungswerbers zeugenschaftlich bestätigt und ergibt sich zudem aus der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift.

 

Im Ergebnis folgt daraus, dass eine wirksame Zustellung der angesprochenen Strafverfügung an den Berufungswerber nicht zustande kam und damit rechtlich nicht existent wurde, d. h. keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte. Dafür, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung tatsächlich zu gekommen und damit eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG eingetreten wäre, ergaben sich im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte bzw. ist derartiges nicht nachweisbar.

 

Ist, wie im konkreten Fall mangels Erlassung der Strafverfügung infolge nicht wirksamer Zustellung, keine Frist versäumt worden, kann dagegen auch nicht Einspruch erhoben werden und fehlt es gemäß § 71 Abs.1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung.

 

Es war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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