Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101808/7/Weg/Km

Linz, 01.07.1994

VwSen-101808/7/Weg/Km Linz, am 1. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen N vom 14. Februar 1994 gegen das Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1993, VerkR96/3510/1993/Stei/He, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 3 (Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG 1967) behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 102 Abs.4, 2. § 102 Abs.10 und 3. § 33 Abs.1, jeweils KFG 1967, Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Berufung eingelegt, hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jedoch die Berufung am 30. Juni 1994 zurückgezogen.

3. Hinsichtlich des Faktums 3 hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18. August 1993 gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG das Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, da er nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen war. Über diese Einstellung wurde ein Aktenvermerk angefertigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Einstellung eines Strafverfahrens kann eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes nur erfolgen, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden wäre.

Eine derartige Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht verfügt, weshalb sich das Straferkenntnis hinsichtlich dieses Faktums als rechtswidrig erweist. Es liegen somit Umstände vor, die die Strafbarkeit ausschließen, weshalb im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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