Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531106/11/Wim/Hu

Linz, 22.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die von der x Gesellschaft m.b.H & Co.KG, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Linz, eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.1.2011, Wa10-141-2009, wegen eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend die Abwasserbeseitigung des x zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das gegenständliche Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden mittels wasserpolizeilichem Auftrag gemäß § 138 Abs.1 WRG 1959 Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Dagegen wurde rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

Nunmehr wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.10.2013, Wa10-141-2009, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer und Oberflächenwässer in den Bach sowie zur Errichtung und dem Betrieb der hierzu dienenden Anlagen erteilt. Gleichzeitig wurde auch im Rahmen eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.

 

2. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Da aufgrund der nunmehrigen Sach- und Rechtslage dem wasserpolizeilichen Auftrag vollständig die Grundlage entzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Für die eingebrachte Berufung sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer