Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560324/2/Bm/BRe

Linz, 04.12.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.10.2013, SO10-524527, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt 1. für November  2013 gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG festgesetzte Reduzierung des gewährten Mindeststandards auf 173,46 Euro (=20% des Mindeststandards) herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 11, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.10.2013 wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) ab 1.11.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen nach dem Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV zuerkannt.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft im November 2013 um 433, 65 Euro (= 50 % des Mindeststandards) sowie um 64,87 Euro aufgrund des geringen Wohnungsaufwandes reduziert wird.

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 30.10.2013 zugestellt; die dagegen erhobene Berufung wurde am 13.11.2013 - und damit rechtzeitig – der Erstbehörde postalisch übermittelt.

In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, laut Gerichtsbeschluss könne der Bw nur mehr eine Arbeit als Portier ausüben. Es sei dem Bw sowie dem AMS bis dato nicht gelungen, eine Stelle als Portier zu finden. Der Bw habe sich des Öfteren auch bei Leihfirmen beworben, doch sei eine Reaktion der Firmen nicht erfolgt. Das AMS habe den Bw in einen Kurs geschickt, der nichts bringe. Da der Bw an diesem Kurs nicht teilgenommen habe, sei ihm seit 3.7.2013 die Notstandshilfe gestrichen worden. Nunmehr werde mit dem angefochtenen Bescheid 50 % des Mindeststandards einbehalten, obwohl der Bw seit Juli keine Notstandshilfe mehr beziehe. Insgesamt seien dies 75 % der Geldleistung.

Der Bw könne sich Miete, Strom, Heizung und Essen nicht mehr leisten.

 

3. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67 a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 8.2.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 22.2.2011, beantragte der Bw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs; diese wurde ihm nach dem Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Oö. BMSV abzüglich des Einkommens des Bw in Form von Notstandshilfe und Pensionsvorschuss monatlich gewährt. Mit Antrag vom 1.2.2011 ersuchte der Bw um Gewährung einer Invaliditätspension, welche mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.5.2011 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde durch das Landesgericht Ried im Innkreis bestätigt.

Am 17.12.2012 wurde der Bw im Rahmen einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufgefordert, bis spätestens 20. jedes Monats mindestens 5 Bewerbungen und den AMS-Termin vorzulegen, andernfalls die Mindestsicherung gekürzt werde. Diese Aufforderung wurde auch in einer Niederschrift festgehalten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.4.2013 wurde der Bw darauf hingewiesen, dass er der am 17.12.2012 erfolgten Aufforderung in den Monaten Februar, März und April 2013 nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig wurde der Bw im Grunde des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG ermahnt, seiner Bemühungspflicht nachzukommen, andernfalls die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt werde. Der Bw sprach daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn persönlich vor und legte dabei eine aktuelle Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vor. Der Bw wurde wiederum aufgefordert, einen Nachweis über vorgenommene Arbeitsstellenbewerbungen vorzulegen; ein solcher Nachweis wurde nicht vorgelegt, weshalb der Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.10.2013 nochmals ermahnt wurde, sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen und sich umgehend wieder beim AMS als arbeitslos zu melden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt werde, wenn trotz dieser Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

Auch dieser Aufforderung ist der Bw nicht nachgekommen; bis zur Bescheiderlassung erfolgte keine Meldung beim AMS.

Der Bw war vom 3.7.2013 bis jedenfalls 28.10.2013 nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten insbesondere als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1:

1. Der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. ...

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

5.2. Vorliegend geht aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass der Bw seiner Bemühungspflicht ab Februar 2013 nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist. Weder wurden vom Bw die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn geforderten Bewerbungsunterlagen vorgelegt, noch hat sich der Bw bis zum 28.10.2013 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Auch für den Oö. Verwaltungssenat kann ein Bemühen des Bw, die geforderten Maßnahmen zu erfüllen, nicht erkannt werden. Das Verlangen der Erstbehörde, monatlich zumindest 5 Bewerbungen vorzulegen sowie sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, ist keinesfalls als unzumutbar oder überzogen zu werten.

 

Die oben genannte Bestimmung des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG legt den Fall fest, wie bei Verstößen gegen die Obliegenheit zum Einsatz der Arbeitskraft, wozu auch die Bemühung um Erlangung einer Arbeitsstelle gehört, vorzugehen ist. Demnach hat zunächst eine nachweisliche Ermahnung zu erfolgen und wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, hat eine stufenweise Reduzierung der Leistung des Mindeststandards jener Person zu erfolgen, die ihrer Obliegenheit nicht nachkommt.

 

Vorliegend wurde der Bw mehrmals nachweislich ermahnt, seiner Bemühungspflicht nachzukommen und wurden gleichzeitig die Rechtsfolgen der Verletzung der Bemühungspflicht bekanntgegeben.

 

Da der Bw trotz dieser Ermahnungen seiner Bemühungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, war die Erstbehörde grundsätzlich ermächtigt eine Reduzierung des  Mindeststandards vornehmen.

Allerdings ist darauf zu verweisen, dass der in gegenständlicher Angelegenheit zur Anwendung gelangende § 11 Abs. 4 Oö. BMSG eine stufenweise Kürzung vorsieht, die maximal die Hälfte des Mindeststandards betragen kann.

Eine solche stufenweise Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht vorgenommen; vielmehr wurde  sogleich bei erstmaliger bescheidmäßiger Leistungskürzung der gesamte gesetzlich vorgesehene Rahmen von 50% ausgeschöpft.

Der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG folgend, war sohin der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben und die auf Grund des vom Bw an den Tag gelegten Verhaltens grundsätzlich zu Recht vorgenommene  Reduzierung einzuschränken. 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, in Hinkunft seiner Bemühungspflicht nach den Vorgaben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nachzukommen, ansonsten eine weitere Kürzung der Leistung erfolgt.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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