Linz, 18.12.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Guinea (Identität und Staatsangehörigkeit ist ungeklärt), X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. November 2012, AZ: 1067075/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/144
§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. November 2012, AZ: 1067075/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Ziff. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.
1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Berufung, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
Der Berufung wurde folgende Stellungnahme beigelegt:
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.
3.1. Mit Erkenntnis vom 8. Februar 2013, VwSen-730696/2/SR/ER/Wu, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
Mit Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0070-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die belangte Behörde wurde als zuständige Behörde erachtet.
3.2. Im fortgesetzten Rechtsgang hat der Bw am 17. Dezember 2013 mit seiner Lebensgefährtin, die im Verfahren als Vertrauensperson auftritt, vorgesprochen. Sein Vorbringen wurde wie folgt niederschriftlich festgehalten:
Ich spreche heute mit meiner Lebensgefährtin vor um in meinem Verfahren eine Stellungnahme abzugeben.
Ich bin teilweise der deutschen Sprache mächtig und meine Lebensgefährtin übersetzt für mich jene Teile, die ich nicht verstehe. Ich werde in diesem Verfahren von keinem Rechtsanwalt vertreten. Ich habe auch sonst keinen Vertreter. Zustelladresse ist meine Wohnadresse.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Kenntnisnahme der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und der Information über die Möglichkeit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung teile ich mit, dass ich auf eine öffentliche Verhandlung verzichte. Ich möchte hier alle Gründe bekannt geben, die gegen die Verhängung eines Rückkehrverbotes sprechen.
Nach umfassenden Vorhaltungen (gerichtliche Verurteilung, Haftverbüßung, Verstößen gegen das SMG) gesteht der Berufungswerber seine Verstöße ein und zeigt sich einsichtig. Die Anzeige der PI X (Tatzeit 30.11.2012 bis 31.01.2013) ist nicht nachvollziehbar, da der Berufungswerber während dieser Zeit in Haft angehalten wurde. Es habe zwar Freigänge gegeben, diese haben anfangs Stunden und zuletzt Wochenende umfasst. Seit meiner Freilassung nach der Haftverbüßung von 13 Monaten habe ich keine Verstöße gegen das SMG mehr gesetzt. Ich konsumiere auch kein Suchtgift mehr. Dies kann auch meine Lebensgefährtin bestätigen.
Zu seinem Familien- und Privatleben gibt der Berufungswerber an:
Meine Lebensgefährtin kenne ich seit Frühjahr 2011. Wir haben uns in der Folge manchmal bei mir bzw. bei ihr aufgehalten. Ab August 2011 hat meine Lebensgefährtin überwiegend bei mir gewohnt. Privat haben wir einiges unternommen. Wir haben auch die „Schwiegereltern“ oft besucht. Ich habe im Haushalt meinen Anteil geleistet und beispielsweise gekocht. Nach meiner Haftentlassung übe ich diese Tätigkeiten wiederum aus. Obwohl ich bei mehreren Firmen ständig nachfrage, habe ich noch keine Arbeit bekommen. Rechtlich dürfte ich Saisonarbeiten verrichten. Ich bin auch beim AMS gemeldet. Zuletzt war ich am Freitag beim AMS. Mein Unterhalt wird von meiner Lebensgefährtin finanziert. Eine Heirat ist derzeit nicht geplant bzw. nicht möglich, da meine Lebensgefährtin noch verheiratet ist. Sie lebt jedoch schon seit drei Jahren von ihrem Gatten getrennt.
In Guinea habe ich keine Verwandten mehr. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea könnte ich nicht überleben. Mein Asylverfahren läuft noch. Schon aus diesen Gründen könnte ich nicht zurück. Da ich auch nur Maurerhelfer war, könnte ich auch kein Geld verdienen. Arbeitsfähig wäre ich.
Die deutsche Sprache verstehe ich gut, im Sprechen bin ich schlechter. Prüfungen habe ich einige absolviert. Diese wurden im Verfahren bereits vorgelegt.
Mir ist bewusst, dass auf Grund meiner Verurteilung ein Rückkehrverbot gegen mich verhängt werden muss, ich ersuche jedoch um deutliche Herabsetzung der Zeitdauer. Dazu möchte ich sagen, dass ich seit meiner Haft mich wohlverhalten habe. Ich würde gerne Dokumente beibringen. Ich kann dies jedoch nicht. Meine Eltern könnten bestätigen wer ich bin. Da beide verstorben sind, kann dies niemand mehr. Daher wird auch die Vertretungsbehörde keine Dokumente ausstellen. Nachteilig ist für mich auch, dass ich nicht in einem Krankenhaus geboren bin. Ich bin am Land in einem Dorf auf die Welt gekommen. Offiziell gibt es mich nicht.
Ich ersuche um Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Abschließend bestätigt die Lebensgefährtin die Angaben des Berufungswerbers.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich in den nächsten Wochen einen Bescheid erhalten werde.
Wie der aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist, hat der Bw nach umfassender Belehrung auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Die belangte Behörde wurde am 18. Dezember 2013 vom Verhandlungsverzicht in Kenntnis gesetzt. Sie teilte dabei mit, dass keinerlei neue Fakten hervorgekommen sind und keine öffentliche Verhandlung beantragt wird.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt 1., 2. sowie 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw unbestrittenen Sachverhalt aus.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
4.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
4.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages vom 8. Oktober 2009 als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.
4.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
4.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.
Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.
Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
4.2.2. Wie unter Punkt 1. umfassend dargestellt wurde der Bw zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Es liegen daher die formalen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 und 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, was im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird.
4.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
4.2.4. Es zeugt von erheblicher und gefestigter krimineller Energie über einen relativ langen Zeitraum Verstöße gegen das SMG zu begehen.
Mildernd wertete das erkennende Gericht die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis. Erschwerend wirkten sich die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen aus.
In der Gerichtsverhandlung zeigte der Bw weder eine bedingte Unrechtseinsichtigkeit noch eine partielle Verantwortungsübernahme.
Von einem nachträglichen gefestigten Wohlverhalten kann angesichts des relativ kurzen Zeitraums nach der Verurteilung nicht ausgegangen werden.
Bei der Vorsprache am 17. Dezember 2013 hat sich der Bw nachhaltig reuig und einsichtig gezeigt und dargelegt, dass bei ihm durch das Haftübel ein Gesinnungswandel eingetreten ist. Dieser wurde von seiner anwesenden Lebensgefährtin bestätigt. Der Bw zeigte sich auch dahingehend einsichtig, dass ein Rückkehrverbot gegen ihn erlassen werden müsse, ersuchte aber im Hinblick auf die innige Lebensgemeinschaft um Herabsetzung der Dauer.
4.2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw bestehende kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht zwar eine erkennbare Verminderung erfahren hat, jedoch weiterhin von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.
4.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
4.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privat- und Familienleben des Bw eingegriffen wird, da dieser seit Mitte 2011 (unterbrochen durch die Haftstrafe) dauerhaft im selben Haushalt und in Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebt.
Besondere soziale Beziehungen sind nicht hervorgekommen.
4.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Jahr 2009 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach wie vor rechtmäßig aufhältig ist.
4.3.2.3. Der immerhin 26-jährige Bw war bislang noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Bei der Vorsprache hat er jedoch glaubhaft dargelegt, dass er zur Aufnahme einer Beschäftigung bereit sei, beim AMS regelmäßig vorspreche und auch privat eine Arbeit suche.
Der Bw verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, wobei anzumerken ist, dass Defizite lediglich in der Aussprache bestehen.
4.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet ist der Aufenthaltsdauer und der aufrechten Lebensgemeinschaft entsprechend schützenswert.
4.3.2.5. Der Bw wuchs in seinem Heimatland auf, hat dort seine sprachliche und kulturelle Sozialisierung erfahren. Unbestritten hat er dort keine lebenden Verwandten mehr. Durch die besonderen Umstände bei seiner Geburt und den Tod seiner Eltern scheint eine Identifizierung seiner Person nicht möglich.
4.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten.
4.3.2.7. Das Privatleben des Bw entwickelte sich gerade in den letzten Jahren während unsicherem Aufenthaltsstatus.
Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.
4.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.2.1. bis 4.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es ist eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.
4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.
§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
4.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um davon ausgehen zu können, dass die in durchaus erheblichen Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Um dem einsichtigen Verhalten des Bw und seiner privaten Interessen Rechnung zu tragen, scheint eine Verkürzung dieser Frist auf 3 Jahre verhältnismäßig.
4.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
4.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Mag. Christian Stierschneider