Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730696/12/Sr/WU

Linz, 18.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Guinea (Identität und Staatsangehörigkeit ist ungeklärt), X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. November 2012, AZ: 1067075/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/144

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. November 2012, AZ: 1067075/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Ziff. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

A) Sachverhalt:

Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 05.10.2009 illegal nach Österreich eingereist sind und am 08.10.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt haben und diesen Antrag am 05.11.2009 zugelassen worden ist. Sie sind Asylwerber.

 

Am 23.10.2012 wurden Sie vom Landesgericht Linz, AZ.: 26 Hv 126/12t-69, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 SMG zu

einer FREIHEITSSTRAFE von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.

 

Dazu wird festgestellt, dass sich aus diesem Urteil ergibt, dass das gesamte Gerichts-verfahren mit einem Englischdolmetsch abgewickelt worden ist und Sie offenbar in der Lage waren dem komplexen Sachverhalt auf diese Weise zu folgen, was sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache voraussetzt. Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden daher in diese Sprache übersetzt.

 

Die Tatbestände stellen sich im den Urteil wie folgt dar:

X X, X X und X X X sind schuldig, sie haben in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

 

I) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) (in Ansehung X und X vielfach) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

A.) X im Zeitraum von November 2011 bis zur ersten Juniwoche (04.06.2012 bis 10.06.2012) 2012 in wöchentlichen Teilverkäufen zu jeweils 100 Gramm insgesamt ca. 3.000 Gramm Cannabiskraut (THC) (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 5,6%) dem X zum Grammpreis zwischen € 7-bis € 9,--(BV X AS 181f in ON 4; BV ON 13; Geständnis X AS 103, 115, 125f in ON 4 sowie BV ON 11; Geständnis X AS 167 in ON 4 sowie BV ON 12; ZV X AS 193 in ON 4);

 

B.) X X im Zeitraum von September 2011 bis 14.06.2012 einerseits das unter Anklagefaktum A.) von X angekaufte Cannabiskraut von ca. 3.000 Gramm abzüglich der sichergestellten Cannabismenge [vgl. Faktum 0.)] und abzüglich der für den Eigenkonsum verbrauchten Mengen (ca. 250 Gramm),

andererseits das im Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2011 von namentlich unbekannten Südländern in wöchentlichen Teilkäufen zu je 50 Gramm zu Grammpreis von einmal € 10,--, dann von € 9,— bezogenen 450 Gramm Cannabiskraut und in 3 Ankäufen von X zum Grammpreis von € 8,50 bezogene ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut abzü­glich der für den Eigenkonsum verbrauchten Menge (ca. 70 Gramm) (Geständnis X AS 101f, 113f, 125 und 127 in ON 4; BV ON 11; Geständnis X AS 137, 167 in ON 4), sohin insgesamt ca. 4.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 5,6%), das er mit Gewinnaufschlag zum Grammpreis von € 10,-- an unbekannte und nachgenannte Abnehmer verkaufte, und zwar

1.) im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 in 3 Teilverkäufen jeweils 5 bis 6 Gramm, insgesamt ca. 15 bis 18 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 115 in ON 4);

2) im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 in wöchentlichen Teiiverkäufen zwischen 15 und 20 Gramm, insgesamt ca. 270 bis 360 Gramm Cannabiskraut an den minderjährigen X, geb. 14.05.1994 (Geständnis X AS 7f in ON 46; BV X AS 39 in ON 34);

3.) im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 in wöchentlichen Teilverkäufen zwischen 15 und 20 Gramm, insgesamt ca. 270 bis 360 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 9 in ON 46; BV X AS 53 in ON 44); 4.) im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 in wöchentlichen Teilverkäufen zwischen 3 und 5 Gramm insgesamt zumindest 90 bis 150 Gramm Cannabiskraut an den minderjährigen X, geb. 05.03.1995 (tlw. Geständnis X [im Umfang Tatzeitraum bis Februar 2012] AS 9 in ON 46; BV X AS 49 in ON 34);

5.) im Zeitraum von Dezember 2011 bis Ende Mai 2012 ein bis zwei Teilverkäufen pro Monat von jeweils 10 Gramm, insgesamt zumindest 90 Gramm Cannabiskraut an X, dem er im Herbst 2011 ein- bis zweimal eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum überließ (tlw. Geständnis X (im Umfang Tatzeitraum ab Jänner 2012) AS 9 in ON 46; BV X AS 57 in ON 34); 6.) im Zeitraum von Jänner 2012 bis April 2012 in je zwei monatlichen Teilverkäufen zu je­weils 15 Gramm, insgesamt 120 Gramm Cannabiskraut an „M" (Geständnis X AS 9 in ON 46);

7.) im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 in monatlichen Teilverkäufen zu jeweils 3 Gramm, insgesamt 24 Gramm Cannabiskraut und eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich zum Konsum an X (Geständnis X [im Umfang Verkäufe) AS 9 in ON 46; BV Pichler AS 65f in ON 34);

8.) im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 in ein bis drei Teilverkäufen pro Monat von jeweils 15 bis 20 Gramm, insgesamt zumindest 150 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 9 in ON 46; BV X AS 73 in ON 34);

9.) im Zeitraum von September 2011 bis Ende Dezember 2011/Mitte Jänner 2012 in wö­chentlichen Teilverkäufen zwischen 5 und 7 Gramm, insgesamt zumindest 100 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X [Tatzeit bis Ende Dezember 2011] AS 9f in ON 46; BV XAS 81 in ON 34):

10.) im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 in monatlichen Teilverkäufen von jeweils 3 Gramm, insgesamt zumindest 27 Gramm Cannabiskraut an X, dem er bis 14.06.2012 wiederholt eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum überließ (tlw. Geständnis X [im Umfang Verkäufe] AS 117 in ON 4; BV X AS 87 in ON 34);

11.) im Zeitraum von Februar 2012 bis Ende Mai 2012 in wöchentlichen Teilverkäufen zwischen 2 und 4 Gramm insgesamt ca. 50 Gramm Cannabiskraut an „X" (Geständnis X AS 117 in ON 4);

12.) im Dezember 2011 in drei bis vier Teilverkäufen zwischen 40 und 45 Gramm, insgesamt 125 bis 175 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 117 in ON 4; BV X AS 29 in ON 2);

13.) im Zeitraum von April 2012 bis 14.06.2012 in vier bis fünf Teilverkäufen zwischen 3 und 5 Gramm, insgesamt ca. 15 bis 20 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 127 in ON 4 und AS 71f in ON 44);

14.) im Zeitraum von Jänner 2012 bis März 2012 in drei bis vier Teilverkäufen zwischen 1 und 2 Gramm, insgesamt ca. 5 Gramm Cannabiskraut an einen minderjährigen „X" (Geständnis X AS 127 in ON 4);

15.) im Zeitraum von Jänner 2012 bis März 2012 in drei bis vier Teilverkäufen zwischen 3 und 5 Gramm, insgesamt ca. 15 Gramm Cannabiskraut an einen minderjährigen „X" (Geständnis X AS 127 in ON 4);

16.) im Zeitraum von Dezember 2011 bis 14.06.2012 in zweiwöchentlichen Teilverkäufen zu jeweils 10 Gramm insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut an X (Ge­ständnis X AS 129 in ON 4);

17.) im Zeitraum von März 2012 bis 14.06.2012 in mehreren Teilverkäufen insgesamt zumindest 400 Gramm Cannabiskraut zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs an eigene Abnehmer an X, dem er bis 15.06.2012 wiederholt eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum überließ (Geständnis X AS 103, 117 in ON4; BV ON 11; Geständnis X AS 135f, 159; BVON 12; ZV X AS 191 in ON 4);

18.) im Zeitraum von zumindest Jänner 2012 bis 14.06.2012 dem er bis 14.06.2012 wiederholt eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum an X überließ (Geständnis X AS 115 in ON 4; ZV X AS 189 in ON 4);

C.) X im Zeitraum von März 2012 bis 14.6.2012 das unter Anklagefaktum B.)17.) von X angekaufte Cannabiskraut von zumindest 400 Gramm (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 5,6%), das er mit vorgegebenem Gewinnaufschlag zum Grammpreis von € 10,-- an unbekannte und nachgenannte Abnehmer verkaufte sowie einem anderen verschaffte, wobei er für seine Verkäufe von X kostenlos Cannabiskraut zum Konsum erhielt und zu Konsumationen eingeladen wurde, und zwar 1.) im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 in sieben Teilverkäufen zwischen 1 bis 35 Gramm, insgesamt ca. 100 Gramm Cannabiskraut an X (Ge­ständnis X AS 135, 159 in ON 4; BV X AS 101 in ON 34); 2.) im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 160 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 135, 159 in ON 4; BV TremlAS107 in ON 34);

3.) im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 in mehreren Teilverkäufen insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an X (Geständnis X AS 135, 159 in ON 4; BV Scheichl AS 63f in ON 44);

4.) im September 2011 den X zum Zwecke des Suchtgiftankaufes an X X vermittelt, worauf X bis Dezember 2011 in ein bis drei Teilverkäufen pro Monat von jeweils 15 bis 20 Gramm, insgesamt zumindest 150 Gramm Cannabiskraut erwarb (BV X AS 73 in ON 34);

 

II) erworben und besessen, und zwar

A) X

1)      im Zeitraum von zumindest Ende 2011 bis 15.06.2012 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 183 in ON 4; BV ON 13);

2)      am 16.06.2012 ca. 0,1 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz besessen (AS 3 in ON 4);

 

B) X X

1)   im Zeitraum von zumindest Anfang 2011 bis September 2011 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut von unbekannten SG-Verkäufern erworben und zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 101 in ON4);

2)   im Zeitraum September 2012 bis 14.06.2012 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen (ca. 1 bis 2 Gramm täglich, gesamt ca. 320 Gramm) von dem unter Anklagefaktum B.) erworbenen Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 115, 119 in ON 4),

3)   im Dezember 2011 von X 1 Gramm Speed (Amphetamin) um C 30,-erworben und zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 115 in ON 4);

4)   im Mai 2012 von einem Unbekannten Speed (Amphetamin) und Methamphetamin erworben und zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 119 in ON 4);

5)   am 15.06.2012 100,3 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz besessen (AS 75ff in ON 4; AS 45 in ON 44);

 

C) X

1)   im Zeitraum von Anfang 2010 bis 15.06.2012 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut teils von unbekannten SG-Verkäufern erworben, teils von X kostenlos bzw. als Gegenleistung für Suchtgiftverkäufe erhalten und zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 135f, 157 in ON 4);

2)   am 14.06.2012 von einem Unbekannten Tschechen eine geringe Menge Crystal (Me­thamphetamin) kostenlos erhalten und zum ausschließlich persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen (Geständnis X AS 137,159 in ON 4).

 

Strafbare Handlung(en): X:

Zu l)A.) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG

zu ll)A) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 11. und

2. Fall, Abs. 2 SMG

 

X X:

Zu l)B.) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG,

zu ll)B) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 11. und

2. Fall, Abs. 2 SMG

 

X:

Zu i)C.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG,

zu ll)C) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1. und

2. Fall, Abs. 2 SMG

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG

Im Einzelnen wird auf die Ausführung der schriftlichen Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird - das Urteil ist Ihnen ja bekannt.

 

Mit Schreiben vom 11.09.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSa Brief wurde am 05.11.2012 persönlich von Ihnen übernommen.

 

In weiterer Folge wurde von Ihnen innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme zum Akt übermittelt.

 

Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Nachdem Sie am 3.10.2012 vom Landesgericht Linz, AZ.: 26 Hv 126/12t-69, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 SMG zu einer FREIHEITSSTRAFE von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurden, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs.1, 2, 3, iVm § 53 Abs.3 Ziff. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfüllt sind.

 

Bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung am 16.06.2012 haben Sie zu Ihren persönlichen Ver­hältnissen angegeben, dass Sie als Asylwerber seit Oktober 2009 in Österreich sind. Sie seien ohne Beschäftigung, würden aber gelegentlich als DJ arbeiten und dafür etwas Geld bekommen. Sie würden derzeit (Stand 16.06.2012) in X wohnen, Sie hätten diese Wohnung von einem Bekannten bekommen. Dieser sei wegen einer Arbeitsstelle nach Portugal gegangen und habe Sie ersucht auf seine Wohnung aufzupassen. Dafür könnten Sie dort übernachten. Zeitweise würde auch Ihre Freundin X zu Ihnen in die Wohnung kommen und bei Ihnen übernachten.

 

Angesichts der insgesamt kurzen Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich, der fehlenden familiären Bindungen - solche wurden von Ihnen, siehe oben, nicht behauptet - sowie aufgrund der von Ihnen verübten Straftaten, in die Sie sogar den Sohn Ihrer Freundin verwickelt haben, kann keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen würde.

 

Vor allem aber in Anbetracht der erheblichen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität scheint die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente durch Ihr Fehlverhalten deutlich beeinträchtigt.

 

Im Hinblick darauf ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Gewalt - und Suchtgiftbereich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dadurch wird Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen deutlich herabgemindert.

 

Überdies sind Sie ja nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt und kann das Rückkehrverbot nicht für sich allen effektuiert werden, es bedarf hierzu einer damit korrespondierenden Ausweisung nach dem AsylG.

 

Sie haben durch das oben beschriebene Fehiverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Suchtgiftbereich verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Es kann keinem Zweifei unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und vor allem die Sicherheit darstellt.

 

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als Ihr privates Interesse.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit".

 

Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt.

Dass notorische, gesundheitliche Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf keiner weiterreichenden Erörterung. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

Überdies sind Sie ja noch, wie eingangs erwähnt, nach dem Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Über die Zulässigkeit der Abschiebung in Ihr Heimatland wird im Asylverfahren entschieden werden.

 

Die von Ihnen begangenen Straftaten stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und manifestieren Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung Ihrer persönlichen Interessenlage Ihre Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheint.

Abgesehen davon, dass aus der Aktenlage weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in Österreich hervorgehen, ist aus allen oben angeführten Tatsachen die Erlassung des Rückkehrverbotes von 7 Jahren nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich , um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich nach eigenen Angaben erst seit Mai 2009 in Österreich auf. Den Großteil Ihres Lebens haben Sie daher in Guinea verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird.

Wie sich aus Vorgesagtem deutlich ersehen lässt, ist die sofortige Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes - das Vorliegen einer Ausweisung gem. § 10 AsylG vorausgesetzt -im Interesse der öffentlichen Ordnung und vor allem Sicherheit im konkreten Fall dringend erforderlich.

 

Dies dient vor allem dazu weitere massive strafbare Handlungen im Suchtgiftbereich durch Sie zu verhindern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Berufung, in welcher wie folgt ausgeführt wird:

 

Mit dem Bescheid AZ: 1067075/FRB vom 26.11.2012, mir zugestellt am 27.11.2012 wurde gem. § 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Ziff. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 gegen mich ein auf Dauer von 7 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Die Behörde stellte fest, dass ich am 05.10.2009 illegal nach Österreich eingereist bin und am 08.10.2009 beim Bundesasyalmt, Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt habe. Am 05.11.2009 wurde mein Asylantrag zugelassen und ich bin derzeit noch immer Asylwerber.

Am 23.10.2012 wurde ich vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

 

Mit Schreiben vom 11.09.2012 wurde ich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mir mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen mich ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde mir die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und meine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der mir zugestellte RSa Brief habe ich am 05.11 2012 (!) übernommen.

 

Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass in weiterer Folge von mir innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme zum Akt übermittelt wurde.

 

Auch wenn die Feststellung der Behörde, dass innerhalb der mir eingeräumte Frist keine Stellungnahme meinerseits übermittelt wurde, grundsätzlich stimmt, ist zu diesem Versäumnis nicht durch meine Untätigkeit gekommen, bzw. habe ich das nicht verschuldet.

 

Ich habe eine Stellungnahme zur Beabsichtigung des Rückkehrverbotes verfasst und auf alle mir gestellten Fragen wahrheitsgemäß geantwortet.

 

Diese Stellungnahme habe ich am 08.11.2012 verfasst, durch den der Behörde bekannten Umstand der Anhaltung in der Justizanstalt (Kontrolle der Schriftstücke, ...), konnte diese Stellungnahme erst am 21.11.2012 per eingeschrieben gesendet werden.

 

Beweis: Kopie des Umschlags, bzw. Aufgabescheins

 

Diese Sendung wurde aber bei der Behörde nicht angenommen, obwohl nicht nur die zuständige Behörde sondern auch die zuständige Sachbearbeiterin namentlich auf der Adresse vermerkt wurden. Mein Brief wurde mir von der Briefträgerin Frau X am 26.11.2012 zurückgebracht.

 

Daraufhin hat die Sozialarbeiterin Frau X sofort Kontakt mit der Fremdenpolizei aufgenommen. Ihr ist gelungen mit einem Mitarbeiter der Fremdenpolizei (Herrn X) zu reden, sie erklärte ihm die Situation und sagte, dass der Brief sofort wieder zur Fremdenpolizei gebracht wird. Gleichzeitig ersuchte sie mit der Erlassung der Entscheidung zu warten bis die Stellungnahme nicht einlangt, was ihr zugesichert wurde.

Meine Stellungnahme wurde an dem gleichen Tag, 26.11.2012 von Frau X persönlich als Handpost zur Fremdenpolizei gebracht.

 

Da ich angenommen habe, dass meine Stellungnahme bei der Entscheidung von der Behörde berücksichtigt wird, war ich noch mehr überrascht, als mir am 27.11.2012 der Bescheid, datiert mit 26.11.2012, zugestellt wurde.

 

In meiner Stellungnahme, die ich auch meiner Berufung beilege, habe ich auf alle mir gestellten Fragen beantwortet. Ich habe meine persönliche Situation in Österreich und in meinem Heimatland erläutert.

 

In Österreich lebe ich in einer Lebensgemeinschaft mit Frau X. In meinem Heimatland habe ich keine Verwandte, die mich im Falle meiner Rückkehr hätten aufnehmen können. Deswegen sehe ich als einzige Möglichkeit für mich in Ruhe in Frieden zu leben, in Österreich zu bleiben. Ich bemühte mich deswegen auch die Deutschkurse zu besuchen. Die Bestätigungen lege ich der Berufung bei.

 

Es ist mir bewusst, dass ich einen großen Fehler gemacht habe und bereue meine Taten, die zur Verurteilung geführt haben. Ich bin der Meinung, dass das gegen mich erlassene Rückkehrverbot nicht angemessen ist und ersuche die Behörde unter Berücksichtigung der in meiner Stellungnahme angeführten Angaben dieses zu ändern.

 

Der Berufung wurde folgende Stellungnahme beigelegt:

 

Sehr geehrter Frau X,

hiermit schicke ich Ihnen die Stellungnahme zur Beabsichtigung des Rückkehrverbotes und bitte Sie inständig davon abzusehen.

 

Zu den Fragen:

1.  Ich kam am 5.10.2009 mit dem Zug von Spanien nach Österreich, am Südbahnhof in Wien kontrollierte mich die Fremdenpolizei und nahm mich in Schubhaft. Sie entließen mich am 5.11.2009 von der Schubhaft. Ich hatte in Madrid persönliche Probleme, ich war in dieser Zeit sehr verwirrt und wusste nicht wie es weitergehen soll. Ich hatte in Spanien nie Probleme mit der Polizei. Ich reiste viel herum und kam dadurch auch nach Österreich.

2.  Ich befinde mich seit 5.10.2009 im Bundesgebiet und habe keine Dokumente, ich hatte auch in Spanien keine Dokumente. Ich kam von Guinea mit dem Boot nach Spanien. Sie retteten uns aus dem Meer und nahmen Fingerabdrücke. Dann war ich 40 Tage in Spanien in Schubhaft, in dieser Zeit wollte mich (und die anderen) die spanische Regierung nach Guinea zurückschicken. Da Guinea uns nicht zurücknehmen wollte, entließ uns die spanische Regierung nach den 40 Tagen. Danach kamen wir 3 Wochen in einem Haus vom Roten Kreuz. Nach den 3 Wochen gaben sie mir und den anderen 100,- € und entließen uns vom Roten-Kreuz-Zentrum mit den Worten, wir können hingehen wo wir wollen.

3.  Ich habe nie Dokumente bekommen, (siehe. Frage 2)

4.  Ich habe in Guinea als Maurer und Maler gearbeitet. Ich bin leider nie zur Schule gegangen

5.  Ich habe keine Angehörigen in Österreich.

6.  Ich habe seit 9.8.2011 eine Lebensgemeinschaft in Österreich mit X, sie wohnt in der X

7.  Ich führe seit 9.8.2011 (siehe Frage 6). Ich habe keine Familie in Guinea. Meine Vater starb als ich 7 Jahre alt war, meine Mutter starb war ich 14 Jahre alt. Mein einziger Bruder war Soldat und starb im Krieg. Das war auch der Grund warum ich Guinea verlassen habe. Denn es hielt mich nichts dort und aufgrund wirtschaftlicher Probleme und Existenzangst habe ich mein Land verlassen.

8.  Ich war in Spanien nie gemeldet. Sie können meine Wohnsituation bei Frage 2 nachlesen.

9.  Ich verfüge über keine persönlichen Bindungen in mein Heimatland.

10.  Ich hatte bisher kein Arbeitsverhältnis in Österreich. Ich habe keine Arbeitserlaubnis.

11.  ich habe keine Versicherung in Österreich. Ich kam mit ca. 100,-- € nach Österreich. Danach bekam ich von der X finanzielle Unterstützung.

12.  Ich wohnte im X.

13.  ich habe in Österreich nur meine Lebensgefährtin X.

14.  Ich machte einen Deutschkurs bei X.

15.  Ich kam nach Europa um mein Leben zu ändern und in Frieden leben zu können. Meine Kindheit war nicht einfach und ich hatte nach dem Tod meiner Eltern keine Chance ein Leben in Guinea aufzubauen. Deshalb entschied ich mich das Risiko auf mich zu nehmen und nach Europa zu kommen. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe und würde gerne weiterhin gerne in Österreich bleiben und nach Arbeit suchen, um ein neues Leben beginnen zu können. Ich würde auch sehr gerne weitere Deutschkurs besuchen, wenn mir die Möglichkeit gegeben wird.

 

Ich danke Ihnen im Voraus.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.1. Mit Erkenntnis vom 8. Februar 2013, VwSen-730696/2/SR/ER/Wu, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

 

Mit Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0070-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die belangte Behörde wurde als zuständige Behörde erachtet.

 

3.2. Im fortgesetzten Rechtsgang hat der Bw am 17. Dezember 2013 mit seiner Lebensgefährtin, die im Verfahren als Vertrauensperson auftritt, vorgesprochen. Sein Vorbringen wurde wie folgt niederschriftlich festgehalten:

Ich spreche heute mit meiner Lebensgefährtin vor um in meinem Verfahren eine Stellungnahme abzugeben.

 

Ich bin teilweise der deutschen Sprache mächtig und meine Lebensgefährtin übersetzt für mich jene Teile, die ich nicht verstehe. Ich werde in diesem Verfahren von keinem Rechtsanwalt vertreten. Ich habe auch sonst keinen Vertreter. Zustelladresse ist meine Wohnadresse.

 

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Kenntnisnahme der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und der Information über die Möglichkeit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung teile ich mit, dass ich auf eine öffentliche Verhandlung verzichte. Ich möchte hier alle Gründe bekannt geben, die gegen die Verhängung eines Rückkehrverbotes sprechen.

 

Nach umfassenden Vorhaltungen (gerichtliche Verurteilung, Haftverbüßung, Verstößen gegen das SMG) gesteht der Berufungswerber seine Verstöße ein und zeigt sich einsichtig. Die Anzeige der PI X (Tatzeit 30.11.2012 bis 31.01.2013) ist nicht nachvollziehbar, da der Berufungswerber während dieser Zeit in Haft angehalten wurde. Es habe zwar Freigänge gegeben, diese haben anfangs Stunden und zuletzt Wochenende umfasst. Seit meiner Freilassung nach der Haftverbüßung von 13 Monaten habe ich keine Verstöße gegen das SMG mehr gesetzt. Ich konsumiere auch kein Suchtgift mehr. Dies kann auch meine Lebensgefährtin bestätigen.

 

Zu seinem Familien- und Privatleben gibt der Berufungswerber an:

 

Meine Lebensgefährtin kenne ich seit Frühjahr 2011. Wir haben uns in der Folge manchmal bei mir bzw. bei ihr aufgehalten. Ab August 2011 hat meine Lebensgefährtin überwiegend bei mir gewohnt. Privat haben wir einiges unternommen. Wir haben auch die „Schwiegereltern“ oft besucht. Ich habe im Haushalt meinen Anteil geleistet und beispielsweise gekocht. Nach meiner Haftentlassung übe ich diese Tätigkeiten wiederum aus. Obwohl ich bei mehreren Firmen ständig nachfrage, habe ich noch keine Arbeit bekommen. Rechtlich dürfte ich Saisonarbeiten verrichten. Ich bin auch beim AMS gemeldet. Zuletzt war ich am Freitag beim AMS. Mein Unterhalt wird von meiner Lebensgefährtin finanziert. Eine Heirat ist derzeit nicht geplant bzw. nicht möglich, da meine Lebensgefährtin noch verheiratet ist. Sie lebt jedoch schon seit drei Jahren von ihrem Gatten getrennt.

 

In Guinea habe ich keine Verwandten mehr. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea könnte ich nicht überleben. Mein Asylverfahren läuft noch. Schon aus diesen Gründen könnte ich nicht zurück. Da ich auch nur Maurerhelfer war, könnte ich auch kein Geld verdienen. Arbeitsfähig wäre ich.

 

Die deutsche Sprache verstehe ich gut, im Sprechen bin ich schlechter. Prüfungen habe ich einige absolviert. Diese wurden im Verfahren bereits vorgelegt.

 

Mir ist bewusst, dass auf Grund meiner Verurteilung ein Rückkehrverbot gegen mich verhängt werden muss, ich ersuche jedoch um deutliche Herabsetzung der Zeitdauer. Dazu möchte ich sagen, dass ich seit meiner Haft mich wohlverhalten habe. Ich würde gerne Dokumente beibringen. Ich kann dies jedoch nicht. Meine Eltern könnten bestätigen wer ich bin. Da beide verstorben sind, kann dies niemand mehr. Daher wird auch die Vertretungsbehörde keine Dokumente ausstellen. Nachteilig ist für mich auch, dass ich nicht in einem Krankenhaus geboren bin. Ich bin am Land in einem Dorf auf die Welt gekommen. Offiziell gibt es mich nicht.

 

Ich ersuche um Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.

 

Abschließend bestätigt die Lebensgefährtin die Angaben des Berufungswerbers.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich in den nächsten Wochen einen Bescheid erhalten werde.

 

Wie der aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist, hat der Bw nach umfassender Belehrung auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.

 

Die belangte Behörde wurde am 18. Dezember 2013 vom Verhandlungsverzicht in Kenntnis gesetzt. Sie teilte dabei mit, dass keinerlei neue Fakten hervorgekommen sind und keine öffentliche Verhandlung beantragt wird.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt 1., 2. sowie 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages vom 8. Oktober 2009 als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

4.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des   § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

4.2.2. Wie unter Punkt 1. umfassend dargestellt wurde der Bw zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Es liegen daher die formalen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 und 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, was im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird.

 

4.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

4.2.4. Es zeugt von erheblicher und gefestigter krimineller Energie über einen relativ langen Zeitraum Verstöße gegen das SMG zu begehen.

 

Mildernd wertete das erkennende Gericht die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis. Erschwerend wirkten sich die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen aus.

 

In der Gerichtsverhandlung zeigte der Bw weder eine bedingte Unrechtseinsichtigkeit noch eine partielle Verantwortungsübernahme.

 

Von einem nachträglichen gefestigten Wohlverhalten kann angesichts des relativ kurzen Zeitraums nach der Verurteilung nicht ausgegangen werden.

 

Bei der Vorsprache am 17. Dezember 2013 hat sich der Bw nachhaltig reuig und einsichtig gezeigt und dargelegt, dass bei ihm durch das Haftübel ein Gesinnungswandel eingetreten ist. Dieser wurde von seiner anwesenden Lebensgefährtin bestätigt. Der Bw zeigte sich auch dahingehend einsichtig, dass ein Rückkehrverbot gegen ihn erlassen werden müsse, ersuchte aber im Hinblick auf die innige Lebensgemeinschaft um Herabsetzung der Dauer.

 

4.2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw bestehende kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht zwar eine erkennbare Verminderung erfahren hat, jedoch weiterhin von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.

 

4.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

4.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privat- und Familienleben des Bw eingegriffen wird, da dieser seit Mitte 2011 (unterbrochen durch die Haftstrafe) dauerhaft im selben Haushalt und in Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebt.

 

Besondere soziale Beziehungen sind nicht hervorgekommen.

 

4.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Jahr 2009 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach wie vor rechtmäßig aufhältig ist.

 

4.3.2.3. Der immerhin 26-jährige Bw war bislang noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Bei der Vorsprache hat er jedoch glaubhaft dargelegt, dass er zur Aufnahme einer Beschäftigung bereit sei, beim AMS regelmäßig vorspreche und auch privat eine Arbeit suche.

 

Der Bw verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, wobei anzumerken ist, dass Defizite lediglich in der Aussprache bestehen.

 

4.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet ist der Aufenthaltsdauer und der aufrechten Lebensgemeinschaft entsprechend schützenswert.

 

4.3.2.5. Der Bw wuchs in seinem Heimatland auf, hat dort seine sprachliche und kulturelle Sozialisierung erfahren. Unbestritten hat er dort keine lebenden Verwandten mehr. Durch die besonderen Umstände bei seiner Geburt und den Tod seiner Eltern scheint eine Identifizierung seiner Person nicht möglich.

 

4.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten.

 

4.3.2.7. Das Privatleben des Bw entwickelte sich gerade in den letzten Jahren während unsicherem Aufenthaltsstatus.

 

Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

4.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.2.1. bis 4.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es ist eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

4.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um davon ausgehen zu können, dass die in durchaus erheblichen Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Um dem einsichtigen Verhalten des Bw und seiner privaten Interessen Rechnung zu tragen, scheint eine Verkürzung dieser Frist auf 3 Jahre verhältnismäßig.

 

4.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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