Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531313/21/Bm/TK

Linz, 14.11.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x und des Herrn x, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, xgasse x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.9.2012, Ge20-12-6-2012, mit dem der x e.U., x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage in x, x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 75 Abs. 2 und § 359 Abs. 4 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.9.2012, Ge20-12-6-2012, wurde der Wirt in der Steingrub e.U. (in der Folge: Kw) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage in x, x, durch Errichtung von 4 Fremdenzimmern und eines Verwaltungsbüros, Errichtung eines Sommerausschankes, Umbau der Laube zu einem Bühnen- bzw. Tanzraum und die Durchführung von musikalischen Darbietungen mit elektronischen Verstärkern bei Bällen und Hochzeiten nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, seitens der Nachbarn werde der Bescheid deshalb bekämpft, da mit der Genehmigung hinsichtlich des angefochtenen Teilbereiches ihre (nachbarrechtliche) Rechtsposition verletzt werde, jedenfalls nicht gesetzeskonforme  Beachtung finde.

Zu den Einwendungen, welche in der Verhandlung vom 18.9.2012 zu Protokoll gegeben worden seien, sei zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides Stellung genommen worden, jedoch seien sie mit allgemeinen Ausführungen als letztlich unzutreffend abgetan worden. Im Einzelnen ergebe sich Folgendes:

Verkehrsaufkommen:

Es möge zutreffen, dass durch den Einbau von Gästezimmern keine signifikante Änderung des bisherigen Verkehrsaufkommens bewirkt werde. Der Einwand der erhoben worden sei, sei allerdings, dass bereits die derzeitige Gasthaussituation dem Erfordernis von entsprechendem Parkraum nicht genüge. Die wenigen vorhandenen Parkplätze seien bereits bei einer geringen Frequenz des Gasthauses voll ausgenutzt. Die Konsequenz sei, dass Besucher des Gasthauses sich auf umgrenzenden, jedenfalls nicht für Parkzwecke bestimmten Grünflächen einparken bzw. den öffentlichen das Gasthaus umgebenden Straßenbereich verstellen würden. Bei Veranstaltungen, wie sie nunmehr zur Genehmigung anstünden, sei mit einem und zweifellos erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, weshalb sich die geschilderte Situation in Bezug auf fehlenden Parkraum verschärfe. Die Auswirkungen dürften als behördenbekannt gelten. Nicht umsonst seien ausreichende Parkplätze vorzusehen. Der Versuch der BH Eferding über den Hinweis auf eine bewilligte Anlage und den Einbau bloß von Gästezimmern dieses Thema nicht behandeln zu müssen, scheitere hinsichtlich der beantragten Veranstaltungen, zu denen in Bezug auf Parkraum überhaupt nichts ausgeführt worden sei. Hier hätte es Erhebungen bedurft, wie das Parkraumproblem in concreto von der antragstellenden Partei behandelt und gelöst werden solle.

Das mit Veranstaltungen verbundene Verkehrsaufkommen ergäbe für die Nachbarschaft eine erhebliche zusätzliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung, die in keiner Weise erfasst, behandelt und beurteilt worden sei. Insofern ergebe sich daher eine Unvollständigkeit des Verfahrens, wie auch eine unzutreffende rechtliche Beurteilung.

 

Lüftung, Geruch:

Im Verhandlungsprotokoll sei eine Hörprobe festgehalten, die am 18.9.2012 laut Protokoll zu keiner subjektiv unzumutbaren Lärmbelästigung führe. Diese Probe sei ausschließlich als Hörprobe durchgeführt worden. Sofern die Behörde doch davon ausgehe, dass es notwendig sei, die Auswirkungen des Betriebes auch in Bezug auf Geräusch/Geruch festzustellen und zu beurteilen, so sei festzuhalten, dass mit der Probe diesem Erfordernis überhaupt nicht Rechnung getragen worden sei. Die subjektiven Einschätzungen seien einzelpersonenbezogen. Man werde wohl davon ausgehen müssen, dass das Hörvermögen bei einer Hörprobe nach subjektiven Kriterien vorgenommen wird, eine wesentliche Rolle spiele. Es stehe nicht fest, wann, wo genau, durch wenn diese subjektive Wahrnehmung gemacht worden sei. Damit sei einer fundierten Beurteilung jegliche Grundlage entzogen. Wenn man also verlange, dass auch die Auswirkungen einer Anlage auf Nachbarn in Bezug auf Lärm/Geruch zu untersuchen und festzustellen sei, so liege in Wahrheit kein Überprüfungsergebnis vor. Tatsächlich bringe die Lüftungsanlage eine erhebliche unzulässige, unzumutbare Lärmentwicklung mit sich, was die Nachbarn unter anderem veranlasse, sich gegen die beantragte Bewilligung zu wenden.

 

Lärmbelästigung:

Zwar sei die Genehmigung unter Auflagen erteilt worden, jedoch sei auch damit den Erfordernissen keinesfalls Rechnung getragen worden. Festzuhalten sei, dass die Laube nunmehr zum Veranstaltungsbereich mutiere. Die baulichen Voraussetzungen der Laube seien anders als jene des Gebäudes. Bislang sei die Laube baulich nur als offener überdachter Bereich ausgewiesen worden. Durch eine Abtrennung in Leichtbauweise sei nunmehr ein Teil des Veranstaltungsbereiches entstanden, der allerdings den diesbezüglich geltenden Erfordernissen, insbesondere im Hinblick auf Schallschutz, nicht Rechnung trage. Es sei daher bereits mit diesem Umstand zu verbinden, dass der im Punkt 7. genannte zulässige Schallpegel bei weitem überstiegen werde, da dieser Laubenbereich eben nicht über eine entsprechende Dämmung verfüge.

Auch sei mit den getroffenen Auflagen nicht das Auslangen zu finden. Veranstaltungen seien eben dadurch gekennzeichnet, dass „es laut hergeht“ wie man mit Hinweisschildern einer Lärmentwicklung, die nicht nur vermutet, sondern auch erwartet werden müsse, Herr werden will, sei völlig offen. Auch werde die völlig unzureichende Beurteilung der Messung gerügt.

Es werden daher die Berufungsanträge auf Stattgebung des Rechtsmittels und

Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Anträge vom 20.8.2012 auf Genehmigung der Laube zu einem Bühnen- und Tanzraum und Durchführung von musikalischen Darbietungen mit elektronischen Verstärkern bei Bällen und Hochzeiten sowie Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die BH Eferding zur neuerlichen Entscheidung gestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

 

Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

4.2. Die umfassende Abänderungsbefugnis nach dem oben zitierten § 66 Abs. 4 AVG beinhaltet die Verpflichtung der Berufungsbehörde, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen.

 

Eine solche Änderung der Sachlage ist gegenständlich aus folgenden Gründen gegeben:

 

Nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist für das Vorliegen der Nachbarstellung in Bezug auf eine persönliche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung (worauf sich die Berufung ausschließlich stützt) ein räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage maßgebend.

Liegt der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der Betriebsanlage, fehlt ihnen die Nachbareigenschaft.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding unter Vorlage der ZMR-Auszüge mitgeteilt, dass die Bw seit 9.7.2013 nicht mehr in x, x, sondern in x, x polizeilich gemeldet sind.

In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Bw um Mitteilung ersucht, ob sie sich noch unter der Adresse x, x, aufhalten.

Eine Reaktion auf dieses Schreibens ist nicht erfolgt, weshalb ein weiteres Schreiben an die Bw ergangen ist; darin wurde mitgeteilt, dass – sollte innerhalb einer bestimmten Frist keine Beantwortung des Schreibens erfolgen – davon ausgegangen wird, dass ein Aufenthalt der Bw unter der Adresse x, x, nicht mehr vorliege. Auch dieses Schreiben blieb von den Bw unbeantwortet.

 

Das sohin von keinerlei räumlichen Naheverhältnis der Bw zur Betriebsanlage auszugehen ist, kommt ihnen auch keine Nachbar- und damit verbunden auch keine Parteistellung zu.

 

Da wie – wie oben ausgeführt – die Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen hat, war die Berufung sohin mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier