Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151049/11/Lg/Ba

Linz, 27.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 über die Berufung des G E, M, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Juni 2013, Zl. 0036497/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Der Beschuldigte, Herr G E, geboren am X, wohnhaft: M, M, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 26.05.2012 um 15.06 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zu­lässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 28.8.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 17.10.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte im We­sentlichen vor, er klebe seine Vignette an Holm und Fenster, da man sie leichter entfernen könne. Möglicherweise sei die Vignette dadurch auf dem Bild nicht klar erkennbar, obwohl der größte Teil auf der Windschutzscheibe geklebt sei.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Auf den Beweisfotos der Asfinag ist ersichtlich, dass die Vignette - wie vom Beschuldigten geschildert - nur teilweise auf die Windschutzscheibe geklebt worden ist.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

Mautprellerei

§ 20

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängi­ge Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut ent­spricht.

 

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10

(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraft­fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unter­liegt der zeitabhängigen Maut.

 

Mautentrichtung

§ 11

(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Maut­vignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung al­ler Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimo­natsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gül­tigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag ent­spricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzu­legenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraft­fahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufge­druckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korri­dorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhö­hung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

  1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe aus­gestattet sind;
  2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungs­kennzeichen führen und
  3. bei Korridorvignetten.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraus­setzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.

 

§ 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Er­satzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Auto­bahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktienge­sellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatz­maut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstli­cher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Iden­tifikations­nummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Nach Punkt 7.1 der Mautordnung ist die Vignette - nach Ablösen von der Trägerfolie - unter Ver­wendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Wind­schutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Kle­bestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 26.05.2012 um 15.06 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staats­grenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitab­hängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Die Vignette hatte keine Gültigkeit, da sie zum Tatzeitpunkt nicht vollflächig mittels des originären Klebers an die Innenseite der Windschutzscheibe geklebt war.

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

  • einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
  • zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
  • der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die Verpflichtung, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benüt­zung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen, besteht auch für aus­ländische Kraftfahrer. Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, sich über die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette (Notwendigkeit des vollflächigen Anbringens der Vignette an der Wind­schutzscheibe) in Kenntnis zu setzen, nicht nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familien­verhältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.200,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- ­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Wie mit unserem Mitarbeiter,  Herrn E,  telefonisch besprochen, bestätige ich, Inhaber von N,  dass Hr. E das Kfz X (Opel)  von Herrn E die letzten zwei Wochen vom 7.7. bis heute für die Firma in Rumänien unterwegs war,  um Geschäftskontakte für die Firma herzustellen. Herr E.  fährt die Route M Wien Budapest zweimal im Monat und hat Anweisungen,  immer eine Vignette zu benutzen,  so auch am 26. Mai 2012 geschehen.

 

Laut Auswertung der Ihnen vorliegenden Bilder ist die Vignette nicht ganz flach auf die Fensterscheibe geklebt. Da sich 15 Vignetten angesammelt haben, wurde sie nicht vollständig aufgeklebt,  da sonst die Vignetten keinen Platz mehr haben.

Herr E. betont,  dass bei jeder Fahrt durch Österreich eine Vignette gekauft und auch meistens ordnungsgemäß aufgeklebt wird. Jetzt wurde z.B. wieder eine 2-Monats-Vignette gekauft.

 

Wir meinen daher, keine Straftat begangen zu haben und bitte um erneute Prüfung des Falles."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Der Bw ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Amtssachverständige führte aus:

 

"Dem Bw wird im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am 26.5.2012 um 15:06 Uhr die A1 Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg benutzt, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Vignette habe keine Gültigkeit gehabt, da sie zum Tatzeitpunkt nicht vollflächig mittels des originären Klebers an die Innenseite der Windschutzscheibe geklebt gewesen sei. (Dazu verweist der Amtssachverständige auf das Beweisfoto.) Das Beweisfoto zeigt, dass die Vignette nicht entsprechend der Mautordnung angebracht ist. Die Vignette ist an der Windschutzscheibe angebracht, und zwar aus der Sicht des Fahrers am linken Rand. Die Vignette ist etwa zu einem Drittel sichtbar. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nur eine teilweise Verklebung stattgefunden hat. Man sieht die Allonge mit dem Strichcode zum Teil. Auch daraus ist zu schließen, dass die Vignette nicht wie vorgeschrieben abgelöst wurde.

 

Außerdem liegt eine Wiedergabe vor, auf die der Zeitraster projiziert ist. Dort ist deutlich sichtbar die Allonge. Nachdem ein Teil der Vignette von der Kamera nicht erfasst ist, hat die Bearbeitung auch keine Lochung gefunden. Es handelt sich um eine Tagesvignette, was an dem großen T erkennbar ist. Eine Lochung konnte jedoch aus dem angegebenen Grund nicht geortet werden."

 

Der Amtssachverständige legt dazu Kopien der angesprochen Fotos vor.

 

Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass die Feststellungen des Amtssach­verständigen auf diesen Fotos gut zu erkennen sind, obgleich die Wiedergabe auf dem Laptop eine bessere Qualität aufweist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw ist dem vollständigen, schlüssigen und dem Stand der Technik entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht (bzw. schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die Vignette zum ganz überwiegenden Teil nicht mit dem Originalkleber an der Windschutzscheibe befestigt war. Gemäß der ausdrücklichen Regelung von Pkt. 7.1 der Mautordnung wird durch die nicht vollständige Anbringung der Vignette der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Da sich der Bw nicht mit den Anbringungsvorschriften für die Vignette (Mautordnung, Anleitung auf der Rückseite der Vignette) vertraut gemacht hat, liegt Fahrlässigkeit vor.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) erscheint vertretbar, da es sich um eine Tagesvignette handelte und bei einer solchen die Missbrauchsgefahr entsprechend gering ist. Das Verschulden kann jedoch im Hinblick auf die verletzte Informationspflicht des Lenkers nicht als geringfügig im Sinne des § 45 Abs.1 Z 4 VStG eingestuft werden, deren weitere (kumulativen) Voraussetzungen ebenfalls nicht vorliegen.

 

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, sei Folgendes bemerkt:

Zum schriftlichen Hinweis des Bw (Schreiben vom 18.11.2013), das Verfahren sei zwischenzeitig eingestellt worden, weil eine "Pauschalstrafe gegen den Fahrzeughalter ergangen ist von 336,00 € (wegen zu später Mitteilung des Fahrers)" ist festzuhalten, dass es sich dabei schon nach dem Inhalt des Vorbringens nicht um das gegenständliche Verfahren handeln kann bzw. "Pauschalstrafen" der ins Auge gefassten Art in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Zum als Beleg angeführten Hinweis: "AZ 10/1238499! Stadt Wien Buchhaltungsabteilung 35, Tel. 60534/10620" wurde seitens der Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 35 der Stadt Wien auf Anfrage dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass dortamts kein Strafverfahren gegen den Bw aufscheine.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder