Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531357/3/Kü/Ba

Linz, 19.12.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von F und P M, U, G, vom 4. April 2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2013, UR-2006-4915/12, betreffend Feststellung über die Auflassung der Bodenaushubdeponie der Marktgemeinde G zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2013, UR-2006-4915/12, wurde festgestellt, dass die Bodenaushubdeponie der Marktgemeinde G auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X, je KG H, entsprechend den Auflagen des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 30. Juni 1998, UR-305037/7-1998, ordnungsgemäß aufgelassen und rekultiviert wurde.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Marktgemeinde G mit Schreiben vom 17. August 2006 bekanntgegeben habe, dass die Bodenaushubdeponie bereits endgültig geschlossen sei. Zum Zweck der Überprüfung, ob die Deponie gemäß dem Genehmigungsbescheid aufgelassen und rekultiviert worden sei, habe eine Deponieschlussüberprüfung stattgefunden. Aus Sicht der Abfallchemie sei festgestellt worden, dass die im Bescheid UR-305037/7-1998 angeführten Auflagepunkte erfüllt worden seien. Die Deponie könne somit als rechtskonform gemäß den geforderten Auflagen als geschlossen angesehen werden.

 

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingebrachte Berufung, in der festgestellt wird, dass dem Spruch über die ordnungsgemäße Rekultivierung nicht zugestimmt werden könne. Begründend wurde festgehalten, dass leider im Laufe der Betriebes der Deponie der Zufahrtsweg der Bw zu den Grundstücken X und X durch einen Damm verbaut und bis heute keine neue Zufahrt geschaffen worden sei.

   

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 12. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aufgrund der Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 14. Mai 2013 neuerlich ein Lokalaugenschein durchgeführt und wurde über das Ergebnis des Lokalaugenscheins in einem Aktenvermerk Folgendes festgehalten:

 

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2013, UR-2006-4915/12, wurde festgestellt, dass die Bodenaushubdeponie der Gemeinde G ordnungsgemäß aufgelassen und rekultiviert wurde.

 

Gegen diesen Bescheid haben F und P M als Grundeigentümer berufen. Als Be­gründung für die Berufung wurde angegeben, dass im Laufe des Betriebs der Deponie der Fahrt­weg (Traktorweg) des Ehepaars M zu den landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Damm verbaut worden ist und bis heute keine neue Zufahrt geschaffen wurde.

 

Beim heutigen Lokalaugenschein stellt sich die ehemalige Deponie folgendermaßen dar:

 

Im Anschluss des Anwesens der Familie W verläuft Richtung Süd-Ost ein Graben. Dieser wurde zur Hälfte mit Bodenaushub aufgefüllt. Diagonal durch diesen Graben verläuft nahezu ganz­heitlich im nicht aufgefüllten Bereich des Grabens auch die sogenannte Fahrt der Familie M. Etwa 10 m verläuft die Fahrt auf beschüttetem Grund und den Rest verläuft sie auf nicht beschüt­tetem Boden. Ein Damm - wie von den Beschwerdeführern behauptet - besteht nicht.

 

Die sogenannte Fahrt ist derart verwachsen und wird scheinbar nie gebraucht. Ohne den Hinweis von Herr W hätten wir die Fahrt nicht erkannt. Die Wiese ist heute ca. 30-40 cm hoch. Die beschüttete Fläche, wo sich die Fahrt befindet, wurde von Herrn W beiderseits mit Obstbäumen bepflanzt. Grundsätzlich ist die Durchfahrt möglich, aber aufgrund der Vegetation und der Unwegsamkeit des Fahrtweges nur mit Traktor ratsam.

 

Herr W betreibt direkt im Anschluss an die Fahrt bzw. Böschungskante eine Bienenzucht. Auch diese stört eine etwaige Zufahrt nicht. Die Obstbäume stehen ca. 5 m beiderseitig der Zufahrt auseinander. Einzig die Kleinwüchsigkeit der frisch gesetzten Bäume könnten aufgrund der ausla­denden Äste Fahrzeuge an der Durchfahrt hindern bzw. die Bäume beschädigen. Andererseits ist auch nach der Schüttung der Fahrtweg derart verwachsen, dass eine Fahrt nahezu unmöglich erscheint (siehe Fotos).

 

Es stellt also nicht nur ersessenes Recht dar. Vermutlich handelt es sich bei dieser Angelegenheit um ein privatrechtliches Problem. Die Zufahrt ist nahezu gleich wie sie vor der Deponie bestanden hat. Die Berufung ist deshalb für uns nicht verständlich.

Der Amtleiter der Gemeinde G übermittelt einen Auszug aus dem Grundbuch."

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 51 Abs.2 AWG 2002 sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

Gemäß § 63 Abs.1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Gemäß § 63 Abs.2 AWG 2002 sind Stilllegungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

 

5.2. Die abfallrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Deponie (Bescheid vom 30. Juni 1998, UR-305037/7-1998) enthält eine Beschreibung der Deponie und zudem Nebenbestimmungen für die Ausführungen der Deponieoberflächen­abdeckung. Die Beschreibung nennt die Grundstückseigentümer und die Ausformung der Deponie, wonach diese in einer natürlichen Geländemulde errichtet wird, welche ein noch nutzbares Volumen von rund 20.000 m3 aufweist. Die Anlagenbeschreibung enthält keinen Hinweis dahingehend, dass ein Zufahrtsweg überschüttet werden soll. Auch die Einsichtnahme in die der abfallrechtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Projektsunterlagen zeigt keinen Hinweis auf den von den Bw angesprochenen Zufahrtsweg. Bei der Beschreibung des Deponiestandorts (Infrastruktur) wird ausgeführt, dass das Deponiegelände von der G Bundesstraße aus über den Güterweg H, der im Bereich der Ortschaft H an diese Bundesstraße anschließt, erreichbar ist. Aus dem Verzeichnis der durch die Deponie in Anspruch genommenen Grundstücke, das ebenfalls den Projektsunterlagen beiliegt, ist als Weg ausschließlich die Parzelle Nr. X (Eigentümer Gemeinde G) ausgewiesen.

 

Demzufolge beinhaltet die abfallrechtliche Bewilligung als Abschlussmaßnahme für die Deponie ausschließlich die Aufbringung einer Oberflächenabdeckung in Form einer mindestens 0,5 m dicken Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden, wobei für die Bewirtschaftung 20 – 30 cm Humus als Abschluss zu verwenden sind.

 

Die von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach die Deponie entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides ordnungsgemäß aufgelassen und rekultiviert wurde, belegen die von der Behörde anlässlich der Überprüfung aufgenommenen Lichtbilder, die eine Oberflächenabdeckung samt Bewuchs verdeutlichen. Insgesamt wurde daher von der Erstinstanz die Feststellung hinsichtlich ordnungsgemäßer Auflassung und Rekultivierung der Deponie zu Recht getroffen, zumal weder aus der abfallrechtlichen Bewilligung der Deponie noch den bezughabenden Projektsunterlagen die von den Bw angesprochene Zufahrt ersichtlich ist und diese damit auch nicht verfahrensgegenständlich ist. Vielmehr stellt sich nach der Sachlage die Einwendung der Bw als rein zivilrechtlicher Anspruch gegen den ehemaligen Deponiebetreiber dar, zu deren Behandlung der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig ist.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sind, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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