Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210617/4/BMa/HK

Linz, 04.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau H N, geb. X, O,  P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 04.02.2013, BauR96- 830-2010/Pl, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu Recht erkannt:

I.               Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen, die erteilte Ermahnung zu Spruchpunkt 1. bestätigt wird und auch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses eine Ermahnung erteilt wird.

II.            Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 (AVG)

Zu II.: §§ 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1.1 Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 04.02.2013, BauR96-4830-2010/Pl, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen zweier Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994 unter Spruchpunkt 1. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt, unter Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntis liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass die Bw

1. zumindest vom 12.05.2010 bis 14.04.2011 dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom 12.05.2010, in dem ihr die Benützung des konsenslos errichteten Gebäudes auf den Parzellen X und X, KG S, untersagt worden sei, nicht entsprochen habe, da das Gebäude zumindest bis 14.04.2011 entgegen § 44 Abs.2 Oö. Bauordnung benutzt worden sei, und

2. zumindest vom 14.02.2011 bis dato dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom 04.12.2009 bzw. des Gemeinderates der Marktgemeinde P vom 23.09.2010, in dem ihr die Beseitigung der konsenslos errichteten Gebäude samt Inventar und allen dazugehörigen Anlagen auf den Parzellen X und X, KG S, und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Auflagen innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen worden sei, nicht entsprochen und somit baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt habe.

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt, mit rechtskräftigen Bescheiden der Baubehörde sei einerseits die Benutzung des konsenslos errichteten Gebäudes untersagt und andererseits die fristgebundene Beseitigung dieses Gebäudes unter Vorschreibung von Auflagen angeordnet worden. Diese Frist sei mit  14.02.2011 erfolglos verstrichen.

 

Die Unterbindung der rechtsgrundlosen Benutzung des konsenslos errichteten Gebäudes durch Herrn P sei, da es keinen aufrechten Mietvertrag gebe, relativ einfach im Wege einer gerichtlichen Räumungsklage durchsetzbar gewesen. Von dieser Möglichkeit habe die Bw aber – trotz wiederholten Hinweises durch die bescheiderlassende Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens – nicht Gebrauch gemacht. Herr P sei erst am 27.11.2012 ausgezogen.

 

Der Umstand, dass das in Rede stehende Gebäude nicht von der Bw errichtet worden sei, sei belanglos, da diese als Grundeigentümerin in den Bestand eingetreten und daher Adressatin des Beseitigungsauftrages gewesen sei. Die Bw sei aber untätig geblieben und habe diese Tatsache in ihren Eingaben auch nicht bestritten.

Von der Bw seien, um einen Nachweis mangelnden Verschuldens zu  erbringen, keinerlei Maßnahmen gesetzt worden, die die Herstellung des gebotenen Zustandes hätten durchsetzen sollen.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln sowie der persönlichen Verhältnisse der Bw seien die verhängten Strafen als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, seit 30 Jahren habe sich niemand an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude, das zudem nicht von ihr errichtet worden sei, gestoßen. Aufgrund ihres Alters (84 Jahre) sei es ihr nur schwer möglich, das Gebäude zu entfernen, da sie dazu Hilfe brauche. Sie sei aber alleinstehend, habe keine Kinder und sei nicht mobil. Da ihr der Ernst der Lage bewusst sei, werde sie zur Erfüllung der behördlichen Aufträge Kontakt zu Abbruchfirmen aufnehmen, was aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Damit hat sie  - konkludent – die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2013, eingelangt am 20.02.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, weil nur Rechtsfragen zu klären sind.

 

3. Folgender maßgeblicher Sachverhalt steht fest:

 

3.1. Im September 2001 wurde aufgrund einer Anzeige bei der Baubehörde ein Lokalaugenschein zum Zweck der Sachverhaltsfeststellung bzw. Überprüfung eines von der Familie P errichteten barackenähnlichen Gebäudes auf den Grundstücken X und X, KG S, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um ein vor ca. 30 Jahren errichtetes und ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude (Wagenremise) handelt. Vor etwa 10 Jahren wurde an der Nordseite eine provisorische Wohnung (Wohnessraum, Küche, Schlafraum, Sanitärnische) eingebaut. Die Abwasserentsorgung erfolgt über eine Senkgrube.

 

Im Juli 2006 wurden die Ehegatten J und A P sen. und J P jun. als Errichter der konsenslosen baulichen Anlage ermittelt. Er und seine Eltern haben vor bereits über 3 Jahrzehnten konsenslos diese Baracke errichtet und später mit Erlaubnis der Bw als nunmehriger Grundeigentümerin adaptiert.

Die Bw hat dem Ehepaar P (Herr J P sen. ist mittlerweile verstorben) und dessen Sohn bis auf Widerruf das Aufenthaltsrecht in diesem Objekt eingeräumt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom 05.07.2006 wurde den (damals noch lebenden) Bewohnern des Gebäudes, A P und J P jun., die Beseitigung des Objekts innerhalb einer Frist von 6 Monaten aufgetragen.

 

Am 26.02.2007 brachte der Bürgermeister der Marktgemeinde P – da dem Beseitigungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Vollstreckungsantrag ein.

 

Im Februar 2009 wurde im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom Bürgermeister der Marktgemeinde P ein ergänzendes Ermittlungsverfahren betreffend die Entfernung dieses Gebäudes (bei dem es sich um kein Superädifikat handelt) unter Einbeziehung der Bw als nunmehrige Grund- und Gebäudeeigentümerin eingeleitet.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurde der Bw von der Baubehörde mitgeteilt, dass ein (neuer) Beseitigungsauftrag ihr gegenüber erlassen werde. Dies erfolgte mit Bescheid vom 04.12.2009. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 23.09.2010 abgewiesen.

 

Mit dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom 12.05.2010 wurde der Bw die (Duldung der weiteren) Benutzung der in Rede stehenden baulichen Anlage untersagt.

Weil die weitere Benutzung der Baracke von der Bw nicht unterbunden wurde, erfolgte mit Schreiben vom 12.11.2010 eine diesbezügliche Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Der Bw ist es – trotz nachweislicher Versuche – bis ins Jahr 2012 auch unter Einbeziehung der Marktgemeinde P nicht gelungen, die Mitglieder der Familie P (zuletzt Herrn J P jun.) zum Auszug aus dem von ihnen errichteten Gebäude zu bewegen. Dies gelang letztlich erst nach dem Ableben der Mutter, Frau A P.

 

Ein beim Bezirksgericht Traun auf Initiative der Bw unternommener Versuch der einvernehmlichen Räumung blieb erfolglos. Die Einbringung einer Räumungsklage unterblieb.

 

Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer finanziellen Situation war es der Bw nicht möglich, den Abbruch des Gebäudes selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben (nach einem von der Marktgemeinde P im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eingeholten Offert, betragen die Abbruchkosten mehr als 14.000 Euro).

 

Im April 2013 schließlich wurde ein Verfahren zur rechtlichen Sanierung des konsenslosen Bestandes in Form einer nachträglichen Bewilligung als landwirtschaftliche Gerätehalle zugunsten des Pächters und Bewirtschafters eingeleitet.

 

Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig, das Vorhaben grundsätzlich konsensfähig.

Von einer Ersatzvornahme wurde auf der Grundlage der aktuellen Entwicklungen bislang Abstand genommen.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Nach § 57 Abs.1 Z9 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen lässt.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z11 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Gem. Abs. 2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

3.3.2. Zu Spruchpunkt 1.:

Obwohl der konkludente Wille der Berufung erkennbar war, den gesamten Bescheid zu beheben, hat die Bw zum von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und deren rechtlichen Subsumption nichts vorgebracht. Die Erteilung einer Ermahnung ist bei strafbarem Verhalten – das von der Bw nicht bestritten wurde -  die gelindeste mögliche Strafe. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zu deren Bestätigung.  

 

3.3.3. Zu Spruchpunkt 2.:

Nach den Bestimmungen der § 49 Oö. BauO 1994 hat die Behörde im Fall der bewilligungslosen Ausführung einer baulichen Anlage mit Bescheid die entsprechenden Anordnungen und Aufträge zu erlassen. Ist die bauliche Anlage auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtslage bewilligungsfähig, hat die Behörde aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen. Ist dies nicht der Fall, ist die Beseitigung unter Fristsetzung anzuordnen.

 

Da dem Auftrag des rechtskräftigen Abbruchbescheides bis heute nicht nachgekommen wurde, hat die Bw das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsnorm in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Bei der hier inkriminierten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht.

 

Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG besteht die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde u.a. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs.1 letzter Satz).

 

3.3.4. In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs.1 Z4 leg.cit. gewichen ist) hat – neben der Rechtsgutqualifikation – für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtverhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

 

Zwar ist ein (analoger) Anwendungsfall des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht schon bloß darin zu sehen, dass ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung, der Aussicht auf Erfolg hat, eingebracht werden kann, jedenfalls ist durch die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Sanierung aber indiziert, dass keine intensive Beeinträchtigung des materiell-rechtlich geschützten öffentlichen Interessen (mehr) vorliegt. Die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes wird dadurch jedenfalls relativiert.

 

3.3.5. Aus den Feststellungen ergibt sich,  dass die konsenslose Errichtung des ursprünglich der Landwirtschaft dienenden Nebengebäudes ca. vierzig Jahre zurückliegt und auch die „Adaptierung“ durch den Einbau einer Behelfswohnung vor mittlerweile annähend 2 Jahrzehnten erfolgte.

An der zumindest fahrlässigen Nichterfüllung des baubehördlichen Auftrages besteht kein Zweifel.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Bw selbst nicht an der Herstellung des konsenslosen Zustandes beteiligt war. Sie war zum Zeitpunkt der Errichtung nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Eine der Bw gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG zuzurechnende Tat iSe aktiven Tuns liegt demnach nicht vor. Vorwerfbar ist daher lediglich eine (bloße) Duldung eines konsenswidrigen Zustands. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Bw im noch nicht abgeschlossenen Sanierungsverfahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes mitwirken wird.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von der Fortsetzung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte, weil der inkriminierte Sachverhalt vor seiner (nachträglichen) rechtlichen Sanierung steht und damit auch nur von einer geringen Verletzung des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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