Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104664/8/BI/FB

Linz, 27.05.1998

VwSen-104664/8/BI/FB Linz, am 27. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über den Antrag des Herrn W S, E, W, vom 25. Mai 1998 aus Anlaß des Erkenntnisses vom 17. Juli 1997, VwSen-104664/5/BI/KM, mit dem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eingestellt wurde, den ihm als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Aufwandkostenersatz mit pauschal 8.000 S zu bestimmen und der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, zum Ersatz aufzuerlegen, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Juli 1997, VwSen-104664/5/BI/KM, wurde der Berufung des Antragstellers gegen das wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Februar 1997, VerkR96-5281-1996, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt. Mit der Behebung des Straferkenntnisses entfiel auch eine Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz erster Instanz und auch für das Rechtsmittelverfahren war gemäß § 66 VStG kein Kostenersatz zu leisten.

2. Nunmehr stellt der Rechtsmittelwerber den Antrag auf Ersatz eines Aufwandkostenersatzes von pauschal 8.000 S anläßlich des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und begründet dies damit, er habe im Sinne des § 79a Abs.2 AVG obsiegt, sei aber nie über sein Recht auf Kostenersatz gemäß Abs.4 und 5 belehrt und nie zu einer Verhandlung vorgeladen worden.

3. Da der gegenständliche Antrag in einem engen Zusammenhang mit der oben genannten Berufungsentscheidung steht, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, darüber zu entscheiden, gegeben.

4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten: Gemäß § 24 VStG gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), soweit sich aus diesem Bundesgesetz - nämlich dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) - nichts anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Mehrere ausdrücklich angeführte Bestimmungen des AVG, darunter auch § 79a AVG, gelten im Verwaltungsstrafverfahren nicht.

Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf § 79a AVG und stützt darauf den seiner Meinung nach bestehenden Anspruch auf Aufwandersatz. Dazu ist vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß § 79a AVG die Entscheidung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG regelt. Im Verwaltungsstrafverfahren gelten hingegen die Bestimmungen der §§ 64, 65 und 66 VStG, die die Vorschreibung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren, die pauschal erstinstanzlich mit 10 % und im Rechtsmittelverfahren mit 20 % des Strafbetrages festgesetzt sind, im Fall der Bestrafung des Beschuldigten vorsehen. Bei Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat demnach der Beschuldigte keinerlei Kostenersatz an die Erstbehörde bzw den unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten; allerdings ist auch kein Ersatz des ihm durch das Verfahren entstandenen Kostenaufwandes vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurde im Erkenntnis vom 17. Juli 1997, VwSen-104664/5/BI/KM, auch der Entfall des im Straferkenntnis der BH Grieskirchen vorgeschriebenen Kostenersatzes festgehalten. Angesichts dieser Rechtslage erübrigte sich auch eine Belehrung des Antragstellers über die Bestimmungen des - im VStG nicht anzuwendenden - § 79a AVG. Von einer Verhandlung konnte auf der Grundlage des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Strafe - im gegenständlichen Fall betrug die Geldstrafe 500 S - verhängt und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, dh aufgrund der Aktenlage und der glaubwürdigen Schilderung des Vorfalls durch den Antragsteller war der zu beurteilende Sachverhalt bereits ausreichend geklärt und die Angelegenheit entscheidungsreif. Angesichts der eindeutigen Rechtslage erübrigte sich die gleichzeitig beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe, zumal bei einem bereits eingestellten Verwaltungsstrafverfahren keine Kosten der Verteidigung entstehen können, deren Tragung den Unterhalt des Antragstellers oder seiner Familie beeinträchtigen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit der Beschuldigtenverantwortung. Bei Probefahrt ist gültige Begutachtungsplakette nicht erforderlich.

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