Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253585/4/Kü/KHu/Ba

Linz, 27.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau J S, F, L vom 10. November 2013 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2013, SV96-18-2012/Gr, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes  zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 150 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2013, SV96-18-2012/Gr, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe iHv 750,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 75,- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Arbeitgeberin strafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf Ihrem bzw. auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn K S in L, F, zumindest von 5.9.2011 bis 17.9.2011 die ukrainische Staatsangehörige L D, geb. X, als Landarbeiterinnen, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt haben, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ‚Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt‘ oder einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EG‘ oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

Dieser Sachverhalt wurde am 16.1.2012 um 9:45 Uhr in L, F, von Organen des Finanzamtes Linz, im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme mit Frau M K festgestellt.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die lange Verfahrensdauer und die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger gewertet wurden, sowie dass keine straferschwerenden Gründe vorlagen. Da keine Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten erstattet wurden, wurden das Einkommen – wie der Bw von der Erstbehörde zuvor mitgeteilt – mit 2.000 Euro netto pM geschätzt; es wurde weiters angenommen, dass kein Vermögen sowie keine Sorgepflichten bestehen würden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10. November 2013, mit der das gegenständliche Straferkenntnis der Höhe nach bekämpft wird. Im als „Einspruch“ titulierten Schreiben ersuchte die Bw dabei „um Strafnachlass“, da sie „leider wirklich nur einen Fehler gemacht habe“. Außerdem brachte sie eine Mahnung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse iHv 415,32 Euro vor, weshalb sie „den Nachlass der 415,32 € als angemessen ansehe“.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. November 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Gewährung des Parteiengehörs an die Bw: Mit Schreiben von 2. Dezember 2013 setzte der Unabhängige Verwaltungssenat die Bw davon in Kenntnis, dass sich die über sie verhängte Geldstrafe unter der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe bewege. Im Übrigen gehe er davon aus, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richte und die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten werde. Außerdem wurde die Bw darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht beabsichtige, eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durchzuführen, zumal eine solche nicht beantragt worden sei.

 

Der Unabhängige Veraltungssenat verwies weiters darauf, dass als Milderungsgründe von der Erstbehörde bereits die lange Verfahrensdauer sowie die Anmeldung bei der Sozialversicherung gewertet worden und dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine weiteren Milderungsgründe bekannt seien.

 

Der Bw wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Die Zustellung erfolgte laut Übernahmebestätigung am 3. Dezember 2013 an die Bw selbst; beim Unabhängigen Verwaltungssenat langte jedoch innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und – trotz Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung – eine solche nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafe anhand von § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei erstmaliger Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

5.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde konnte keine straferschwerenden Gründe feststellen und hat aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass die Bw die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger durchgeführt hatte, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bereits unterschritten und das Strafausmaß mit 750,- Euro festgesetzt.

 

5.4. Die Anwendung des zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden § 21 Abs 1 VStG aF (bzw. der nunmehrigen Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) kam nicht in Betracht, da dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein Zurückbleiben hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt nicht ersichtlich ist.

 

5.5. Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung nicht erfolgen konnte, die Erstbehörde bereits eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG vorgenommen hat und im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorkamen, die eine weitere Strafmilderung rechtfertigen könnten, war die Berufung abzuweisen.

 

5.6. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bezeichnung des Bescheides mit „SV96-18-2012“ in der Berufung sowie des darin erstatteten Vorbringens von keinem Rechtsmittel gegen die von der Bw beigelegte Mahnung der Oö. Gebietskrankenkasse auszugehen ist. Im Übrigen wurde die Bw diesbezüglich von der Erstbehörde an die Oö. Gebietskrankenkasse verwiesen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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