Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301294/2/WEI/Ba

Linz, 27.12.2013

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der B K, O, W, vertreten durch Dr. R Z, Rechtsanwalt in W, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. Juni 2013, Zl. BZ-Pol-07034-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 (LGBl Nr. 147/2002 idF LGBl Nr. 124/2006) zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.        Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden Bwin) wie folgt schuldig erkannt:

 

 

"Zumindest am 05.06.2013, um ca. 11.30 Uhr, haben Sie den Hund (Hunderasse: Rottweiler-Mix, Farbe schwarz, Rufname: ‚R‘, Hundemarke-Nummer: X) ihres Ehegatten (Herr Mag. J K, geboren am X) an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet (hier: Kreuzung N/D; auf der D westwärts mit Einbiegen in die N südwärts)

unangeleint laufen lassen und damit gegen die Leinen- bzw Maulkorbpflicht verstoßen; gemäß § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 15 Abs 1 Z 5 iVm 15 Abs 2 iVm §§ 1 Abs 2 Z 3 und 4 sowie 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bwin eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 12. Juni 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 28. Juni 2013, die rechtzeitig bei der belangten Behörde am 19. Juni 2013 einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

Die belangte Behörde hat der Bwin mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juni 2013 die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. In einer anlässlich einer Vorsprache überreichten schriftlichen Rechtfertigung vom 10. Juni 2013 gab die Bwin die Verwaltungsübertretung zu, versprach in Hinkunft die Leinen- bzw Maulkorbpflicht auf das genaueste einzuhalten und ersuchte um eine milde Bestrafung.

 

Im angefochtene Straferkenntnis verneinte die belangte Behörde eine Schuldentlastung iSd § 5 Abs 1 VStG unter Hinweis auf das Geständnis der Bwin. Die Berufung kritisiert die ohne Erhebungen getroffene Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei der Umgebung der Kreuzung N/D um einen öffentlichen Ort im Ortsgebiet handle. Dies entspreche nicht den Tatsachen Die Hinweiszeichen iSd § 1 Abs 2 Z 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Ortstafeln) befänden sich bei drei Zufahrtsmöglichkeiten zur gegenständlichen Kreuzung mindestens 500 m und bei einer weiteren noch immer rund 120 m entfernt. Zum Beweis dafür werden mit der Berufung u.A. eine Reihe von Farbfotos zur Örtlichkeit und den Zufahrtsmöglichkeiten aus den verschiedenen Richtungen vorgelegt.

 

Im Aktenvermerk vom 18. Oktober 2013 hat die belangte Behörde eine fernmündliche Stellungnahme der Dienststelle Verkehrsrecht festgehalten, aus der sich ergibt, dass der im Straferkenntnis angeführte Tatort außerhalb des Ortsgebietes liegt.

 

Im Vorlageschreiben vom 18. Oktober 2013 verweist die belangte Behörde nochmals auf die Stellungnahme der Dienststelle Verkehrsrecht des Magistrats der Stadt Wels. Eine frühere Bearbeitung (Berufungsvorentscheidung) sei wegen eines längeren Krankenstandes eines Mitarbeiters dieser Dienststelle nicht möglich gewesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs 1 Z 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs 2 leg.cit., sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet  oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen

 

wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs 1 oder 2 verstößt.

 

§ 6 Oö. Hundehaltegesetz 2002 idF LGBl Nr. 124/2006 regelt das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten. Nach § 6 Abs 1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das Nähere bestimmen die nächsten Absätze.

 

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002 bedeutet „Ortsgebiet“: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z. 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

 

Die belangte Behörde ist auf Grund einer per E-Mail erstatteten Privatanzeige tätig geworden, wonach die Bwin mit ihrem Hund immer unangeleint und ohne Beißkorb unterwegs sei, obwohl er aggressiv sei und vor ca 2 Jahren den Zwergpudel des Anzeigers schwer verletzt hätte. Die belangte Behörde ging zu dem angegebenen Tatort „bei der Kreuzung N/D“ davon aus dass es sich um einen öffentlichen Ort im Ortsgebiet handelt. Die aus Anlass der Berufung vorgenommene nachträgliche Überprüfung durch die Dienststelle Verkehrsrecht hat nun ergeben, dass die Annahme der belangten Behörde nicht zutraf. Damit wurden die mit Lichtbildbeilage untermauerten Berufungsausführungen im Ergebnis bestätigt.

 

Da sich die gegenständliche Kreuzung N/D eindeutig nicht im Ortsgebiet iSd Begriffsbestimmung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 befindet, sind die Anforderungen des § 6 leg.cit. schon allgemein nicht anwendbar. Es fehlte schon an der für die Leinen und/oder Maulkorbpflicht geregelten Grundvoraussetzung des Ortsgebietes.

 

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, zumal der gegenständlich angezeigte und vorgeworfene Sachverhalt nicht die von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 Z 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erfüllen konnte.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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