Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360338/6/WEI/VS/Ba VwSEn-360404/6/WEI/VS/Ba

Linz, 23.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1.) C T AG, B, W, und des 2.) A K, S, W, beide vertreten durch Dr. F W, Rechtsanwalt in W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 20. Juni 2013, Pol96-61-2013, betreffend Betriebsschließung nach dem § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm §§ 50 Abs 1, 56a Glücksspielgesetz

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2013, Zl. Pol96-61-2013, hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) die am 18. Juni 2013 um 20:00 Uhr mündlich verfügte Schließung des Betriebs "K" in S, S, auch bescheidförmlich mit Wirkung ab 18. Juni 2013, 20:00 Uhr, auf der Grundlage des § 56a GSpG angeordnet. Dieser Bescheid wurde an die Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBwin) und den Zweitberufungswerber (im Folgenden: ZweitBw) jeweils zu Händen ihres Rechtsvertreters adressiert und diesem sowohl per Telefax als auch im Wege der Polizeiinspektion W-S am 21. Juni 2013 um 08:55 Uhr zugestellt (vgl aktenkundige Zustellbestätigung vom 21. Juni 2013). Zudem wurde der Bescheid Herrn S bzw dessen Mitarbeiter V A im Wege der Polizeiinspektion S ausgefolgt und der Schließungsbescheid dem Finanzamt mittels Telefax am 21. Juni 2013 zugestellt.

 

1.2. Der angefochtene Bescheid wurde wie folgt begründet:

 

"Begründung:

 

Am 22.06.2012 wurde im Lokal 'K' am Standort S, S, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt und sieben Glücksspielapparate rechtskräftig beschlagnahmt, weil der Verdacht des illegales Glücksspieles bestanden hat.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.03.2013 wurde Herr A K und mit Schreiben vom 13.05.2013 die Firma C T AG, jeweils nachweislich zu Handen Herrn Prof. Dr. F W, Rechtsanwalt in W, gemäß § 56a GSpG aufgefordert, den weiteren Betrieb von Glücksspielen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einzustellen, andernfalls die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt werden wird.

 

Am 18.06.2013 wurde um 19:00 Uhr das Lokal K einer neuerlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (FA53) als Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinn des § 50 Abs 2 Glücksspielgesetz und Beamten der Bundespolizei unterzogen und wegen des Verdachtes: des unerlaubten Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes erneut sechs Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt, wobei ein [Gerät] im Raum Nr. I (It. beiliegendem Plan) der Firma C T AG, und fünf Geräte im Raum Nr. II (lt. beiliegendem Plan) dem Betreiber A K zuzurechnen sind.

 

Diese sechs Glücksspielgeräte wurde[n] in der Folge von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt und folgender Bericht an die Bezirkshauptmannschaft als Grundlage der vorläufigen Beschlagnahme übermittelt, der als Beilage diesem Bescheid angeschlossen ist."

 

Nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen begründet die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen wie folgt:

 

"Aufgrund des festgestellten Sachverhalts besteht der begründete Verdacht, dass im angeführten Lokal im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit seit längerer Zeit, jedenfalls am 18.06.2013 neuerlich Glücksspiele entgegen den Vorschrift  des GSpG durchgeführt wurden.

 

Laut Erhebungen der Finanzpolizei besteht das Lokal K aus zwei Räumen, in denen in beiden verbotene Glücksspiele durchgeführt wurden, weshalb eine teilweise Betriebsschließung nicht in Betracht gekommen ist.

 

Da die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde und die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs 2 GSpG erfolgte.

 

Schließlich liegt die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vor und sind diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt.

 

Die Behörde ist verpflichtet, das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere; dass es sich bei der Betriebsschließung um eine Maßnahme handelt, die nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel angewandt werden darf.

 

Dass der Gefahr der Fortsetzung der verbotenen Glücksspiele mit einem gelinderen als der Betriebsschließung nicht begegnet werden konnte, zeigt sich daran, dass trotz der rechtskräftigen Beschlagnahme von 10 Glücksspielautomaten am 22.06.2012, sowie der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Ankündigung der Betriebsschließung im Sinn des § 56a GSpG weiterhin Glücksspiele angeboten und neue Geräte spielbereit gehalten wurden.

 

Demnach suchten die Betreiber nach wie vor in der Durchführung illegaler Glücksspiele regelmäßige Einnahmen zu erzielen, weshalb dringender Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG fortgesetzt wird und die bloße Beschlagnahme der Glücksspieleinrichtungen nicht geeignet ist, das strafbare Verhalten zu unterbinden.

 

Eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols kann durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die [Stilllegung] von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (ausdrücklich von § 56a Abs 1 zweiter Satz GSpG gefordert);

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Gegen diesen Betriebsschließungsbescheid richtet sich die rechtsfreundlich für die Berufungswerber gemeinsam eingebrachte, rechtzeitige Berufung vom 26. Juni 2013.

 

Darin wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Der Bescheidbegründung seien keine Feststellungen über die Beschaffenheit der angeblichen Glücksspielgeräte zu entnehmen und unterlasse es die belangte Behörde darzutun, warum mit den Geräten die Durchführung von Glücksspielen möglich sein sollte. Zudem sei nicht erkennbar, wo diese Glücksspiele überhaupt stattfinden und warum die Behörde der Meinung sei, dass der Gefahr der Fortsetzung der verbotenen Glücksspiele nicht mit einem gelinderen Mitteln als der Betriebsschließung begegnet werden könnte. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde trotz Vorliegens zweier Räume eine gänzliche Betriebsschließung ausgesprochen habe.

 

Des Weiteren wird in der Berufung eingewendet, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 56a GSpG verkenne, da im vorliegenden Fall keine Glücksspiele vorlägen, die Gefahr einer Fortsetzung nicht gegeben und die Betriebsschließung allein aufgrund der erfolgten Beschlagnahme der Glücksspielgeräte unzulässig sei. Die Behörde verkenne zudem, dass es sich beim Lokal "K" auch um einen genehmigten und zulässigen Betrieb in Form des Anbietens und Abwickelns von Sportwetten handle.

 

Im Ergebnis strebt die Berufung die sofortige Aufhebung der Schließung des Betriebes an. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden.

 

 

3.1. Mit Schreiben vom 13. August 2013 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung Teile von Verwaltungsakten zur Betriebsschließung. Im Vorlageschreiben wurde unter Verweis auf die Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Schließung des gesamten Betriebes auf Grund der Tatsache, dass in beiden Räumlichkeiten verbotene Spielapparate betriebsbereit standen, notwendig war. Der zweite Raum könne nur über den ersten Raum betreten werden; die vorhandene Toilette werde von beiden Betreibern der Spielapparate benützt. Weiters wird auf eine rechtskräftige Beschlagnahme von zehn Glücksspielgeräten am 22. Juni 2012 verwiesen, weshalb zurecht davon auszugehen gewesen wäre, dass sich die Betreiber des Lokales auch künftig nicht an die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes halten würden und die Betriebsschließung ein taugliches Mittel gewesen wäre, diesen Missstand abzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Beischaffung ergänzender Akten Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere in den Betriebsschließungsakt sowie die Beschlagnahmeakten und Verwaltungsstrafakten.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender S a c h v e r h a l t fest:

 

Dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 18. Juni 2013 zur Betriebsschließung mit Skizze zur aktuellen Situation vor Ort ist zu entnehmen, dass das Lokal „K“ in S aus zwei hintereinander liegenden Räumen besteht, wobei der erste von der Straße zugänglich ist und der zweite Raum nur über den ersten betreten werden kann. Den ersten Raum verwendete die ErstBwin für Wettannahmegeräte und Gastronomie in kleinem Umfang, den zweiten Raum der ZweitBw zum Anbieten von Walzenspielen auf illegal aufgestellten Glücksspielgeräten. Im hinteren Bereich des Lokals befindet sich die gemeinsam genutzte Toilette.

 

3.2.1. Anlässlich einer von Organen der Abgabenbehörde am 22. Juni 2012 im Lokal "K" in S, S, durchgeführten Kontrolle wurden drei im Eigentum der ErstBwin stehende Glücksspielgeräte (Wettannahmeterminals) aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge beschlagnahmt. Konkret wurde gegenüber der ErstBwin die Beschlagnahme folgender Glücksspielgeräte angeordnet:

 

·         Nr.: FA 08, Gehäusebezeichnung: Racing Dogs, Seriennummer: SN 1096, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 09, Gehäusebezeichnung: Racing Dogs Terminal, Seriennummer: SN 1094, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 13, Gehäusebezeichnung: Racing Dogs POS Serial, Seriennummer: 20276, Aufstellungsdatum: 15.06.2012.

 

Die Beschlagnahme der drei in Rede stehenden Geräte der ErstBwin wurde mit Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2012, Zl. VwSen-740216/3/MB/BZ als rechtmäßig bestätigt.

 

Der konkrete Spielablauf der auf den Geräten mit den FA-Nrn. 8, 9 und 13 verfügbaren Spiele stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den – im erstbehördlichen Akt zu VwSen-740215 einliegenden – Aktenvermerk vom 22. Juni 2012, dessen Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden ist, und im Hinblick auf das h. Berufungserkenntnis vom 17. Dezember 2012, Zl. VwSen-740216/3/MB/BZ, wie folgt dar:

 

Auf diesen Geräten konnten Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunderennen abgeschlossen werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Anlässlich dieser Kontrolle vom 22. Juni 2012 wurden auch sieben im Eigentum des ZweitBw stehende Glücksspielgeräte (Walzenspiele) aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge beschlagnahmt. Konkret wurde gegenüber dem ZweitBw die Beschlagnahme folgender Glücksspielgeräte angeordnet:

 

·         Nr.: FA 01, Gehäusebezeichnung: K-MG, Seriennummer: SN 9081109003841, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 02, Gehäusebezeichnung: K Seriennummer: SN 9081109003842, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 03, Gehäusebezeichnung: K-MG, Seriennummer: SN 9080506000490, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 04, Gehäusebezeichnung: K, Seriennummer: SN 9080506000503, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 05, Gehäusebezeichnung: K-MG, Seriennummer: SN 9080506000497, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 06, Gehäusebezeichnung: K, Seriennummer: SN 9080506000495, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

·         Nr.: FA 07, Gehäusebezeichnung: K, Seriennummer: SN 9080566000494, Aufstellungsdatum: 15.06.2012;

 

Aus der Fotodokumentation, die im erstbehördlichen Akt zu VwSen-740215 einliegt (vgl im ggst. Akt ON 2), ist ersichtlich, dass bei Betreten des gegenständlichen Lokales durch die Finanzbeamten im Zuge der Kontrolle am 22. Juni 2012 zwei Walzenspielgeräte von zwei Spielern tatsächlich bespielt wurden. Beispielsweise wies das Gerät mit der FA-Nr. 6 einen Kredit von 10 Euro auf.

 

Den Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes vom 3. Juli 2012 sowie den einliegenden GSp26-Formularen zufolge, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, wurden 500 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 1, 270 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 2, 260 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 3, 170 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 4, 445 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 5, 220 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 6 und 125 Euro am Gerät mit der FA-Nr. 7 sichergestellt. Wenngleich die Geräte während der Kontrolle vom Netz genommen wurden, ist durch das in der Geldlade befindliche Geld nicht nur aufgrund der (per se schon erdrückenden) Verdachtslage anzunehmen, sondern nach Ansicht des erkennenden Mitglieds mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten auch tatsächlich Glücksspiele durchgeführt wurden.

 

Auch die Beschlagnahme dieser sieben in Rede stehenden Geräte des ZweitBw wurde mit Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2012, Zl. VwSen-740215/3/MB/BZ, als rechtmäßig bestätigt.

 

Der konkrete Spielablauf der auf den Geräten FA-Nr. 1 bis 7 verfügbaren Spiele stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk vom 22. Juni 2012 und im Hinblick auf das Berufungserkenntnis VwSen-740215/3/MB/BZ vom 17. Dezember 2012 wie folgt dar:

 

Die virtuellen Walzenspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"‑Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Die Spieler hatten keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Spiel ausgelöst wurde, und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im erstbehördlichen Akt zu VwSen-740215 zwei Zeugenaussagen vom 22. November 2012 bezüglich des gegenständlichen Lokales befinden. Nach den glaubwürdigen Aussagen eines Spielers (A R P) konnten bei den Hundewettautomaten in wenigen Minuten bis zu 10.000 Euro verloren werden. Der bei der Beschlagnahme am 22. Juni 2012 anwesende Zeuge konnte weiters bestätigen, dass sich bereits an dem der Beschlagnahme folgenden Tag neue Automaten im Lokal befanden. Auch der zweite Zeuge (S S) bestätigte bei seiner Zeugenvernehmung, dass er hauptsächlich an den im Lokal befindlichen Walzenspielgeräten in den letzten Jahren ca 15.000 bis 20.000 Euro verspielt hat. Der Spieleinsatz betrug zumeist 40 Cent bis 2 Euro; es wurden jedoch Serienspiele von ihm gespielt.

 

3.2.2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013, zugestellt am 15. Mai 2013, wurde die ErstBwin nachweislich von der Möglichkeit einer (teilweisen) Betriebsschließung in Kenntnis gesetzt, sofern hinkünftig neuerlich der Verdacht auf Verstöße nach dem GSpG gegeben sein sollte.

 

Der ZweiBw wurde bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 26. November 2012 nachweislich von der Möglichkeit einer (teilweisen) Betriebsschließung in Kenntnis gesetzt, sofern hinkünftig neuerlich der Verdacht auf Verstöße nach dem GSpG gegeben sein sollte. In der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. März 2013 wurde der ZweitBw abermals auf die drohende Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG hingewiesen.

 

3.2.3. Am 18. Juni 2013 wurden bei einer weiteren Kontrolle im gegenständlichen Lokal neuerlich sechs Glücksspielgeräte betriebsbereit und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Mittels Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. August 2013, Zl. Pol96-61-2013, wurde die Beschlagnahme folgender Hundewettterminals, die im Eigentum der ErstBwin stehen, angeordnet:

 

·         FA-Nr. 2: Racing Dogs Terminal, Seriennummer: 1169

·         FA-Nr. 6: Racing Dogs Terminal, Seriennummer: 50296

 

Zudem wurde in diesem Bescheid die Beschlagnahme folgender Glücksspielgeräte, die im Eigentum des ZweitBw stehen, angeordnet:

 

·         FA-Nr. 1: K M.G. Auftragsterminal, Seriennummer: 9080207000244

·         FA-Nr. 3: K Auftragsterminal, Seriennummer: 200807038

·         FA-Nr. 4: K Auftragsterminal, Seriennummer: 200807092

·         FA-Nr. 5: K Auftragsterminal, Seriennummer: 9080207000187

 

Mit Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28. November 2013, Zlen. VwSen-360394/2/WEI/HUE/Ba, VwSen-360395/2/WEI/HUE/Ba, und VwSen-360396/2/WEI/HUE/Ba, wurde die Beschlagnahme dieser sechs in Rede stehenden Glücksspielgeräte als rechtmäßig bestätigt.

 

Auf Grund der im erstbehördlichen Akt (vorgelegt zu VwSen-360394) einliegenden Aktenvermerke der Finanzpolizei und der Dokumentation der Überprüfung der Geräte samt Testspielen vom 18. Juni 2013 kann unter Bezugnahme auf das Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28. November 2013, Zlen. VwSen-360394/2/WEI/HUE/Ba, VwSen-360395/2/WEI/HUE/Ba, und VwSen-360396/2/WEI/HUE/Ba, festgestellt werden, dass der konkrete Spielablauf hinsichtlich der virtuellen Walzenspiele (FA-Nr. 1 und 3 bis 5) jenem Spielablauf entspricht, der zu den am 22. Juni 2012 beschlagnahmten Walzenspielgeräten (FA-Nr. 1 bis 7) festgestellt wurde und jener hinsichtlich der Hundewettterminals (FA-Nr. 2 und 6) dem beschriebenen Spielablauf der am 22. Juni 2012 beschlagnahmten Hundewettterminals (FA-Nr. 8, 9 und 13) entspricht.

 

Es ist unbestritten, dass für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

3.2.4. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 verfügte die belangte Behörde die gänzliche Schließung des Lokals. Der Schließungsbescheid wurde an die ErstBwin und den ZweitBw jeweils zu Händen des Berufungsvertreters adressiert und diesem sowohl per Telefax als auch im Wege der Polizeiinspektion W-S am 21. Juni 2013 um 08:55 Uhr in seiner Kanzlei zugestellt (vgl aktenkundige Zustellbestätigung vom 21. Juni 2013). Zudem wurde der Bescheid Herrn S bzw dessen Mitarbeiter V A im Wege der Polizeiinspektion S ausgefolgt und der Schließungsbescheid dem Finanzamt mittels Telefax am 21. Juni 2013 zugestellt.

 

3.3. Für den Oö. Verwaltungssenat steht im vorliegenden Verfahren somit fest, dass im gegenständlichen Lokal in beiden Räumen Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet und bis zur Betriebsschließung durchgeführt wurden. Der ganz allgemein gehaltene Einwand in der Berufung, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere über die Beschaffenheit der angeblichen Glücksspielgeräte, getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen die wesentlichen Angaben nicht nur aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde, in welcher auf die rechtskräftige Beschlagnahme von 10 Glücksspielautomaten am 22. Juni 2012 hingewiesen wird, sondern auch aus den Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der erfolgten Beschlagnahmeverfahren hinreichend hervor (vgl oben Punkt 3.2.).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz (BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 112/2012) gegeben ist. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 13. Juni 2013, Zl. G 113/2012 ua, die eine zweitinstanzliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate im Betriebsschließungsverfahren regelnde Bestimmung des Glücksspielgesetzes mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung als verfassungswidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch gemäß Art 140 Abs 5 B-VG das Außerkrafttreten dieser die Zuständigkeit bestimmende Regelung mit 31. Dezember 2013 festgesetzt hat, ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Betriebsschließungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach jedenfalls gegeben.

 

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach dem § 56a Abs 1 GSpG war im Entscheidungszeitpunkt ebenfalls gegeben.

 

4.2. Zur Zulässigkeit der Berufungen ist auszuführen, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit von beiden Berufungswerbern Glücksspiele im Lokal "K" in S, S, veranstaltet bzw. durchgeführt werden. Die beiden Berufungswerber sind daher Adressaten der Bestimmung des § 56a GSpG und die eingebrachten Berufungen somit zulässig.

 

4.3. In der Sache: 

 

4.3.1. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

4.3.2. Gemäß § 56a Abs 1 GSpG kann die Behörde, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden (Qualifikation als Glücksspiel iSd § 1 Abs.1 GSpG und Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 leg.cit.), und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilwiese Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

 

§ 56a Abs 2 GSpG ordnet an, dass bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs 1 bestehende Rechte soweit zu schonen sind, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

 

Nach § 56a Abs 3 leg.cit ist über eine Verfügung nach Abs 1 binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

Gemäß § 56a Abs 5 leg.cit. der angeführten Norm kommt ordentlichen Rechtmittels gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs.1 keine aufschiebende Wirkung zu.

 

4.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 53 GSpG oder § 56a GSpG von der in § 52 Abs. 2 erster Satz GSpG getroffenen Subsidiaritätsregelung unberührt bleiben (vgl VwGH 20.07.2011, Zl. 2011/17/0097 und VwGH 10.10.2011, Zl. 2011/17/0110).

 

In seinem Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausdrücklich festgehalten, dass sich aus dem Wortlaut des § 56a Abs 1 GSpG in Zusammenhang mit den parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 368 BlgNR 20. GP, 6) ergebe, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eigenständige Maßnahme konzipiert habe, für die – unter den weiteren im Gesetz angeführten Voraussetzungen – der begründete Verdacht genüge, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen der Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und die Gefahr der Fortsetzung bestehe; ein Zusammenhang mit einem (verwaltungsbehördlichen) Strafverfahren werde vom Gesetz in § 56a GSpG nicht verlangt.

 

4.3.4. Die vorliegende Betriebsschließung erfolgte auf Grund des Verdachtes, dass im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 56a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substantiiert sein (VwGH 26.1.2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097).

 

Im Gegensatz zu den Voraussetzungen für die Beschlagnahme ist in § 56a GSpG die (begründete) Verdachtslage extensiver formuliert („…dass Glücksspiele entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht….“), hat aber denselben Sicherungshintergrund.

 

Aus den vorliegenden Dokumentationen der Kontrollen ist zweifelsfrei zu schließen, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten um betriebsbereite Glücksspielapparate handelte, die auch tatsächlich bespielt wurden. Eben dieser Sachverhalt wurde auch in den Berufungserkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der erfolgten Beschlagnahmen dargelegt.

 

4.3.5. Es handelt sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG. Aufgrund der eingesetzten Geräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Betriebsschließungsverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. vor.

 

4.3.6. Im Lichte dieser Ausführungen ist zusammenfassend eindeutig die im Tatbestand des § 56a GSpG geforderte, ausreichend substantiierte Verdachtslage anzunehmen. Hinsichtlich des kumulativen Tatbestandselementes der Fortsetzungsgefahr ist unter Hinweis auf den dargestellten Verfahrensablauf jedenfalls davon auszugehen, dass fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wurde und voraussichtlich ohne Betriebsschließung weiterhin wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch der Aussage eines Spielers, welcher bei der ersten Beschlagnahme am 22. Juni 2012 anwesend war, besondere Beachtung zu schenken. In seiner Zeugeneinvernahme vom 22. November 2012 bestätigte S S, dass sich bereits am Tag nach der Beschlagnahme der Automaten im Sommer 2012 neue Automaten im Lokal befunden hätten. Daher sieht es das erkennende Mitglied als erwiesen an, dass entgegen den Ausführungen in der Berufung, die Gefahr einer Fortsetzung gegeben war. Trotz der neuerlich erfolgten Beschlagnahme der im Lokal vorgefundenen Geräte am 18. Juni 2013 musste auf Grund des andauernden rechtswidrigen Verhaltens der Berufungswerber davon ausgegangen werden, dass neue Glücksspielgeräte im Lokal aufgestellt worden wären.

 

4.4. Zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde den gebotenen Erfolg der Hintanhaltung der weiteren Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreichen können, zumal nach den Ausführungen in der Berufung in dem gegenständlichen Lokal auch ein genehmigter und zulässiger Betrieb in Form des Anbieten und Abwickelns von Sportwetten stattgefunden habe, ist wiederum auf den bisherigen Erfahrungen mit den Berufungswerbern zu verweisen. Durch die erfolgte Beschlagnahme von verbotenen Glücksspielgeräten im Juni 2012 konnten die Berufungswerber nicht davon abgehalten werden, wiederum neue verbotene Glücksspielgeräte, für deren Betrieb keine Konzession vorlag, aufzustellen. Dem Einwand der Berufung, dass auch eine Teilschließung ausgesprochen hätte werden können, weil die inkriminierten Glücksspielgeräte im zweiten Raum zusammengestellt hätte werden können, ist zu entgegnen, dass damit keineswegs ausgeschlossen werden könnte, dass einer der Räume abermals rechtswidrig genutzt hätte werden können. Mit der Versiegelung bloß eines Raumes hätten entgegen der Berufung weitere Verstöße gegen das Glücksspielgesetz im gegenständlichen Lokal nicht zuverlässig verhindert werden können. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Berufungswerber musste die belangte Behörde vielmehr damit rechnen, dass auch der weitere Raum im Lokal erneut rechtswidrig durch Aufstellen von neuen Glücksspielgeräten genutzt werden wird.

 

Eine schonendere Vorgangsweise, die geeignet wäre, diese Tendenz zuverlässig zu unterbinden, ist somit –  zumal im Hauptraum des Lokals ebenfalls die Möglichkeit der Aufstellung von Spielapparaten gegeben ist – für des erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nicht ersichtlich.

 

Im Ergebnis war somit der angefochtene Betriebsschließungsbescheid zu bestätigen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Dr.  W e i ß

Beachte:

Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 26.05.2014, Zl.: Ro2014/17/0031-5

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