Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101814/2/Bi/Fb

Linz, 24.06.1994

VwSen-101814/2/Bi/Fb Linz, am 24. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J L vom 10. Februar 1994 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Februar 1994, VerkR3/1542/1992/Be/J, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 60 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 Z2e KFG-Durchführungsverordnung 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er zu einer bestimmten Zeit auf einem bestimmten Abschnitt der Westautobahn einen Kraftwagenzug trotz der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit 92 km/h gelenkt und sohin die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung lediglich auf das Strafausmaß bezog und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, daß er im Jänner 1994 eine Arbeitslosenunterstützung von 6.669 S bezogen habe, wobei ihn seine Eltern finanziell unterstützten. Er habe bereits vor der Anzeige vermutet, daß etwas nicht stimme, und es sei ihm gesagt worden, dies könne auch an der Bereifung liegen.

Überdies gäbe es auf unseren Autobahnen sehr tiefe Spurrillen, sodaß ein Anhänger sehr leicht ins Wackeln komme. Man sei daher fast gezwungen, das Tempo zu erhöhen, um die Stabilität des Fahrzeuges wiederherzustellen. Er ersuche daher, das Strafausmaß nochmals zu überdenken.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zum Berufungsvorbringen ist zunächst auszuführen, daß weder aus dem Kraftfahrgesetz noch den darauf basierenden Verordnungen abzuleiten ist, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen für LKW-Züge nur dann gelten würden, wenn eine bestimmte Qualität der Reifen gegeben sei. Wenn der Rechtsmittelwerber daher bereits vor der Anzeige darauf aufmerksam gemacht wurde, daß er eine überhöhte Geschwindigkeit einhalte, so wäre es unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit für diesen nicht nur möglich, sondern sogar geboten gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Sein Argument, er hätte aufgrund der Unsicherheit des Anhängers, bedingt durch die Spurrillen auf der Autobahn, seine Geschwindigkeit erhöhen müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, widerspricht nicht nur seiner gesamten bisherigen Verantwortung, sondern ist auch in logischer Hinsicht nicht erklärbar. Abgesehen davon, daß ein Kraftfahrzeuglenker seine Geschwindigkeit jedenfalls den bestehenden Straßenverhältnissen anpassen muß - was dazu führen müßte, daß er gerade bei Spurrillen seine Geschwindigkeit herabsetzt - bedeutet ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender LKW-Zug beim Vorhandensein von Spurrillen noch eine zusätzliche Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Argumente des Rechtsmittelwerbers sind daher in keiner Weise geeignet, die Überlegungen der Erstinstanz zur Strafbemessung hinsichtlich Tat- und Schuldangemessenheit in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Herabzusetzen war die verhängte Strafe jedoch unter Bedachtnahme darauf, daß im gesamten Verfahrensakt keine einzige Vormerkung des Rechtsmittelwerbers aufscheint, sodaß von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen ist, die einen Milderungsgrund darstellt. Außerdem haben sich mittlerweile die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers geändert, sodaß die Herabsetzung der Strafe auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum