Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531359/2/BMa/HK

Linz, 28.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der K F GmbH, vertreten durch Betriebsleiter P Z, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 17. Mai 2013, Zlen. Ge20-74-2012, Ge-0603-3949, betreffend Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß

§ 79 Abs.1 GewO 1994 idgF zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung der K F GmbH vom 4. Juni 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 17. Mai 2013, Zlen. Ge20-74-2012, Ge-0603-3949, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); § 79 Abs.1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 202/2013

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn wurden der K F GmbH hinsichtlich ihres Auslieferungslagers im Standort U, M, auf der Grundlage des § 79 Abs.1 GewO 1994 die zusätzliche Auflage, „Bei den bestehenden parallel zur F gelegenen Andockrampen des Auslieferungslagers ist ein rückwärtiges Andocken von Sattelkraftfahrzeugen sowie LKW´s mit Anhängern nicht zulässig“, vorgeschrieben.  

 

In der Begründung wurde von der Erstbehörde angeführt, von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen sei in dessen Gutachten vom 22. April 2013 festgestellt worden, dass es aufgrund der derzeitigen Situation, der länger andauernden Andockmanöver und der in die Fahrbahn der F ragenden abgestellten Fahrzeuge, zu massiven Beeinträchtigungen des Verkehrs im Hinblick auf dessen Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit komme.

Es wurden gutachtlich auch mehrere Maßnahmen zur Entschärfung der Gefahren der für das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer mit sich bringenden Verkehrssituation vorgeschlagen, jedenfalls sei zu gewährleisten, dass bei den bestehenden Andockrampen des Auslieferungslagers Sattelkraftfahrzeuge sowie LKWs mit Anhängern nicht mehr andocken würden.

 

Aufgrund der gutachtlich beschriebenen Situation sei der K F GmbH, als Betreiberin des Auslieferungslagers, die im Spruch angeführte Auflage zusätzlich vorzuschreiben gewesen.

Die Maßnahmen könnten keinesfalls als unverhältnismäßig im Sinne des § 79 Abs.1 GewO angesehen werden, weil es sich um Forderungen handle, zur Gewährleistung insbesondere der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der F bzw. das Leben von Verkehrsteilnehmern nicht zu gefährden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Firmenvertreter seien in ständigem Kontakt mit der Stadtgemeinde seit dem Bekanntwerden, dass ein neues Verkehrskonzept ausgearbeitet werde. Es seien schon konkrete bauliche Maßnahmen besprochen und eine Anbotseinholung von Baufirmen gestartet worden. Es sei in einem kurzfristigen Treffen am 3. Juni 2013 mit der Stadtgemeinde, der Firma R und der Geschäftsführung der Bw nochmals über die Umsetzung gesprochen worden. Durch den Spruch des angefochtenen Bescheids seien Arbeitsplätze von 300 Mitarbeitern gefährdet, weil ohne Verladung, wie sie durchgeführt werde, könnten die Liefertätigkeiten und die Vereinbarungen mit den Kunden nicht aufrecht erhalten werden. Abschließend wurde ersucht, die Aktivitäten, die schon eingeleitet worden seien, zu berücksichtigen und der Firma einen zeitlichen Aufschub für die Umsetzung zu geben.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Weil sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ergibt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, dies auch deshalb, weil das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht substanziell bestritten wurde und der Hinweis der Bw auf Verkehrsbehinderungen, die auch von anderen dort angesiedelten Betrieben und dem errichteten Altstoffsammelzentrum ausgehen würde, dem angeführten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die gegenständliche Betriebsanlage wird konsensgemäß betrieben. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an das Stadtamt M vom 2. April 2013.

Aufgrund einer Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen wesentlicher Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den Betrieb der Lagerhalle des Auslieferungslagers der K F GmbH im Standort U, M, wurde das verkehrstechnisches Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 22. April 2013, Verk-210001/5870-2013-Leh/Al, eingeholt.

 

Vom Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 22. April 2013, Verk-210001/5870-2013-Leh/Al, wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 10. April 2013 folgender Befund und folgendes Gutachten erstellt:

 

Die Auslieferung und Abholung der Waren und Lagergüter erfolgt mit Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die bedingt durch den Abstand der Laderampen zur Fahrbahn der vorbei­führenden F teilweise weit in den Verkehrsraum der Selben ragen. Durch solcherma­ßen länger abgestellte Fahrzeuge und die erforderlichen teilweise länger dauernden Fahrmanöver zum senkrechten Andocken an die Laderampe wird die F als Manipulationsfläche ‚missbraucht‘. Dies führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Fließverkehrs und zu Konflik­ten zwischen dem Vorbeifahrtsverkehr und dem Werksverkehr. Teilweise wird sich an den auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeugen knapp und unter teilweiser Behinderung des Gegenverkehrs ‚vorbeigeschwindelt‘, auch Wendemanöver ‚genervter Fahrzeuglenker‘ konnten beobachtet wer­den, da diese nicht solange warten wollten (eigene Wahrnehmung beim Lokalaugenschein). Die Wahrscheinlichkeit liegt ferner nahe, dass einzelne bzw. auch mehrere Lkw- Lenker die Lade-und Entladezeit, bzw. Wartezeit verlängern, bzw. dazu nutzen, um die vorgeschriebenen Ruhezei­ten einzuhalten. Es ergeben sich auch durch solchermaßen abgestellte Fahrzeuge senkrechter zur Fahrbahn, bzw. auch abgewinkelt, Sichtabschattungen auf den bevorrangten Verkehr. Zum An-und Abhängen der Anhänger, bzw. zum Aufnehmen und Absetzen der Wechselladebrücken, müssen die Lkw- Lenker jedes Mal um das Fahrzeug gehen und die Fahrbahn der F betreten - Konflikt Fußgänger mit Fließverkehr. Längs parkende Fahrzeuge auf gegenüberliegen­der Seite bei der Fa. KA-MA schränken die Sicht beim Ausfahren aus dem Firmengelände ein. Verkehrsbehinderungen durch Fahrmanöver mit Fahrzeugen von und zu den Firmen gegenüber dem Auslieferungslager der K F GmbH konnten nicht beobachtet werden. Wenn nun ein weiterer wesentlicher Teil des Verkehrsaufkommens vom Stadtplatz (insbesondere Schwerverkehr) ab- und hierher umgeleitet werden soll, dann ist eine nochmalig erhöhte wesentli­che Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der F, insbesondere zu Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens und des Zusammenwirkens derselben, zu erwarten, was mit der Gefahr noch häufigerer Konfliktsituationen und einer höheren Unfallge­fahr einhergeht.

Zur Frage, welche zusätzlichen Auflagen aus verkehrstechnischer Sicht für erforderlich erachtet werden um den Schutz der genannten Interessen zu erreichen, wird festgestellt: Die geschilderten Situationen ließen sich nur durch ein vermutlich aufwändigen Umbau, insbeson­dere des Ladebereiches der Fa. K F GmbH, in der Form verbessern, dass es zu keinen Konflikten und Konfrontationen mit dem Fließverkehr auf den vorbeiführenden öffentlichen Straßen kommt. Dies bedingt vermutlich Änderungen der Betriebsabläufe und vermutlich eine innerbetrieb­liche logistische Änderung die sich meiner Kenntnis entzieht und auch nicht Aufgabenbereich des tätigen Sachverständigen ist.

Möglichkeiten zur Verbesserung wären eventuell:

1. genaue Definition und Abgrenzung der Fahrbahnränder der F

2. Entfernung der Längsparkplätze rechts der F Fahrtrichtung Norden

3. Errichtung eines Gehsteiges entlang der F rechts Fahrtrichtung Norden

4. Errichtung von Ersatzparkplätzen

5. Möglichkeit, dass Fahrzeuglenker von und zur Firma K F GmbH die Verkehrsflä­che hinter dem Betriebsgelände nutzen um wieder in die jeweilige Fahrtrichtung zu fahren

6. Andockstationen parallel zur Fahrbahn, dies bedingt jedoch einen entsprechend aufwändi­gen Umbau

7. seitliche Andockstationen wären vermutlich auch an der Gebäuderückseite (Westen) bzw. der Gebäudefrontseite (Norden) möglich“

 

Zusammengefasst wurde damit ausgeführt, dass gemäß § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.

 

Mit Schreiben des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 30. April 2013, Ge20-74-2012, Ge-0603-3949, wurde der Bw das o.a. Gutachten übermittelt und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der K F GmbH vorzuschreiben, dass zukünftig ein rückwärtiges Andocken von Sattelkraftfahrzeugen und LKW mit Anhängern an die Laderampen verboten sei.

 

Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando Braunau am Inn, Polizeiinspektion M, vom 6. Mai 2013 ergibt sich, dass durch eine Rücksprache mit dem Lagerleiter der K F GmbH, Z, eruiert wurde, dass die Beladung der angedockten LKW-Züge nunmehr so gehandhabt werde, dass sie ihre Hänger abhängen und dadurch diese nicht mehr in die Fahrbahn ragen würden. Die Sattelkraftfahrzeuge würden an der Verladerampe längsseitig beladen.

 

In der Stellungnahme der K F GmbH vom 14.5.2013 wurden u.a. Fotos übermittelt, die den Be- und Entladevorgang bei K F mit LKWs zeigen, bei denen kein Fahrstreifen blockiert wird und es nur kurzfristig zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs beim Zu- und Abfahren kommt.

 

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs.1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen;...............Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.  ..............

 

3.3.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen ist neben dem Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung der Betriebsanlage, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Vorweg ist anzuführen, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr umfassen. Nach den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr eine solche, die von jedermann unter den gleichen Bedienungen benützt werden kann.

Vorliegend besteht auch für die gegenständliche Betriebsanlage ein rechtskräftiger gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagenbestand, wobei Ansuchen und Genehmigungsbescheide beginnend mit 1979, die von der K-Motorfahrzeuggesellschaft gestellt wurden, ersichtlich sind. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den Betrieb des Lagers der Bw auf der F, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gutachtlich dargetan.

Weil die gem. § 79 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Auflage lediglich darauf abzielt, einen Zustand herbeizuführen, bei dem die Interessen gem. § 74 Abs 2 GewO hinreichend geschützt sind, nicht jedoch vorgibt, auf welche Weise die Bw diesen Zustand herzustellen hat, und die Bw möglicherweise – dies legt die Aussage des Lagerleiters der K F GmbH, Z, nahe - einen Betriebsablauf gefunden hat, der den Vorgaben der Vorschreibung entspricht, ist diese nicht unverhältnismäßig. Dieser geänderte Betriebsablauf bedingt jedenfalls keine aufwendigen Umbaumaßnahmen, die auch angesprochen wurden.

Der geänderten Handhabung der Beladungstätigkeit steht die Beseitigung der Behinderung und Gefährdung des öffentlichen Verkehrs durch diese Tätigkeit gegenüber, sodass die Erfüllung dieser Auflage als verhältnismäßig anzusehen ist.

Darüber hinaus steht es der Bw aber natürlich frei, andere Möglichkeiten zur Einhaltung der vorgeschriebenen Auflage zu finden.

 

In Entsprechung des § 79 GewO 1994 wurde sohin von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid eine zusätzliche Auflage betreffend die Sicherung des fließenden Verkehrs vorgeschrieben.

 

Soweit die Berufung anführt, die Verkehrsbehinderungen entstünden nicht ausschließlich durch das Versandlager der Bw, sondern würden auch von den dort angesiedelten Betrieben und dem errichteten Altstoffsammelzentrum entstehen, so ist daraus ersichtlich, dass der Bw sehr wohl bewusst ist, dass auch durch ihr Versandlager von K F Verkehrsbehinderungen entstehen würden. Die Beseitigung der Verkehrsbehinderungen, die durch die anderen Betriebe verursacht werden, ist hier aber nicht verfahrensgegenständlich.

 

Auch die Anführung, dass eine langfristige Lösung gemeinsam mit der Gemeinde gesucht werde, ist nicht geeignet, das Erfordernis der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage für den derzeit bestehenden Betrieb in Zweifel zu ziehen.

 

Da die Voraussetzungen des § 79 Abs.1 GewO 1994 erfüllt sind, wurde von der Erstbehörde zu Recht die zusätzliche Auflage vorgeschrieben, deren Wegfall rechtlich erst möglich ist, wenn eine andere Möglichkeit zur Verbesserung der Verkehrssituation gefunden und realisiert wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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