Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710023/13/Gf/Rt

Linz, 04.07.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des A gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. April 2012, Zl. VetR30-2012, mit dem ein auf das Tierschutzgesetz gestütztes Haltungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ nunmehr „Tieren i.S.d. § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. 485/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. II 61/2012 – mit Ausnahme von Kaninchen, Hausgeflügel und Nutzfischen –“ zu heißen hat; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. April 2012, Zl. VetR30-2012, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG), "die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten". Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber erstmals mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2011, Zl. VetR96-2011, wegen insgesamt neun Übertretungen des Tierschutzgesetzes bestraft worden sei. Zudem sei vom Amtstierarzt festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Bestrafung keine Verbesserung der Haltungsbedingungen für seine Tiere vorgenommen habe, im Gegenteil: Im Gefolge neuerlicher grober Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hätten ihm am 23. Februar 2012 sämtliche Tiere abgenommen werden müssen, weil im Zeitraum zwischen dem 9. Februar 2011 und dem 9. Februar 2012 insgesamt 12 Rinder verendet seien.

 

Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 sei ihm daher mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, ein Tierhaltungsverbot auszusprechen. Dem habe sich auch die Tierschutzombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 angeschlossen. Da sich ergeben habe, dass der Rechtsmittelwerber mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung offenkundig überfordert und eine positive Zukunftsprognose nach dem fachlichen Urteil des Amtstierarztes ausgeschlossen ist, habe sohin schließlich ein Haltungsverbot ausgesprochen werden müssen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittelwerber eine Umstellung seines Betriebes von Viehwirtschaft auf Grünlandwirtschaft durchaus zumutbar ist.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 13. April 2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tiere nie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Außerdem habe er ihnen stets genügend Nahrung und Wasser zukommen lassen. Erst im Zuge der Betriebsräumung sei den Tieren tatsächlich – allerdings im Auftrag der Behörde – Leid zugefügt worden.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die  Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried im Innkreis zu Zl. VetR30-2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 2. Juli 2013, zu der als Parteien der Beschwerdeführer sowie Dr. G als Vertreter der belangten Behörde und Mag. D als Vertreter der Amtspartei (Tierschutzombudsstelle Oberösterreich) und der Zeuge Dr. H (Amtstierarzt der BH Ried im Innkreis) erschienen sind.

 

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Nach mehreren vorangegangenen Inspektionen und sich daran anschließenden Verwaltungsstrafverfahren wurde die letzte Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 15. Februar 2012 durchgeführt. In deren Zuge wurden vom Amtstierarzt der belangten Behörde neuerlich insbesondere folgende niederschriftlich sowie mit entsprechendem Bildmaterial dokumentierte Missstände wahrgenommen:

 

Von den im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 15. Februar 2012 insgesamt 19 geborenen Rindern sind 12 Kälber verendet. Außerdem stand den bei der Kontrolle vorgefundenen restlichen Tieren keine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung; kranke und/oder verletzte Tiere konnten nicht gesondert untergebracht werden; die als Tränkemöglichkeiten dienenden Wasserbehälter waren an diesem kalten Wintertag zugefroren; die meisten Tiere befanden sich bei einigen ca. 100 Meter vom Hof entfernten Siloballen, an denen sie bereits die Plastikhülle durchgebissen hatten, um an Futter zu gelangen; die Scheune war durch den Wind so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass Teile der Bretterwände nicht mehr vorhanden waren, sodass dadurch für die Tiere keinerlei Schutz gegen Witterungseinflüsse gegeben war.

 

Im Zuge der vorangegangenen Kontrollen war der Beschwerdeführer jeweils zur Behebung der beanstandeten Mängel angehalten worden; dies hat er jedoch stets standhaft verweigert. Mangels nötiger Einsicht in ein rechtskonformes Verhalten kann daher nach der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes und des Vertreters der Amtspartei nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsmittelwerber gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft über die für eine ordnungsgemäße Rinderhaltung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt bzw. verfügen wird.

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der glaubwürdigen, in sich widerspruchsfreien und durch entsprechende Belege dokumentierten Aussage des sachverständigen Zeugen.

 

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen teilweise ohnehin überhaupt nicht und im Übrigen jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene – nämlich im Wege eines gesonderten Sachverständigengutachtens – entgegen getreten ist, sind seine Einwände allenfalls dazu geeignet, einzelne Vorwürfe hinsichtlich unmaßgeblicher Details oder ihrer zeitlichen Dimension zu entkräften, nicht jedoch dazu, um die vom Amtstierarzt ermittelte systematische Verletzung der in der 1. Tierhaltungsverordnung angeführten Mindesterfordernisse ernsthaft in Frage zu stellen.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 TierSchG kann gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat darüber gemäß § 67a AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 39 Abs. 1 TierSchG kann die Behörde u.a. einer Person, die von einer Verwaltungsbehörde mehr als einmal wegen eines Verstoßes gegen § 5, § 6, § 7 oder § 8 TierSchG rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TierSchG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.

 

Nach § 39 Abs. 2 TierSchG kann die Behörde ein solches Verbot auch bloß androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TierSchG abzuhalten.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht zunächst allseits unbestritten fest, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer einerseits mit Straferkenntnis vom 1. September 2011, Zl. VetR96-21-2011, und andererseits mit Straferkenntnis vom 29. März 2012, Zl. VetR96-38-2012, über den Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach u.a. auch jeweils wegen Übertretungen des § 5 Abs. 2 Z. 10 und Z. 13 TierSchG Geldstrafen verhängt hat; da diese Straferkenntnisse seitens des Rechtsmittelwerbers unangefochten geblieben sind, sind diese in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die beanstandeten Mängel, die letztlich sogar zum Verenden mehrerer Tiere geführt haben, über einen längeren Zeitraum hinweg bestanden haben und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Hinweise von Vertretern der belangten Behörde – offensichtlich infolge Fehlens der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel sowie einer subjektiven Fehleinschätzung der daraus resultierenden massiven Beeinträchtigung des Wohlbefindens seiner Tiere – in keiner Weise erkennen ließ, diese beheben zu wollen, konnte daher mit einer bloßen Androhung i.S.d. § 39 Abs. 2 TierSchG nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Vielmehr war es mit Rücksicht auf sein bisheriges Verhalten durchaus vertretbar, unmittelbar ein Haltungsverbot auszusprechen. 

 

3.3. Hinsichtlich des Umstandes, dass dieses Verbot „auf Dauer“ verhängt wurde, bleibt jedoch zunächst zu prüfen, ob unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Befristung des Haltungsverbotes in gleicher Weise zur Zweckerreichung dienlich gewesen wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus rechtlicher Sicht auch einem dauernden Haltungsverbot ungeachtet seiner allenfalls missverständlichen Bezeichnung nicht die Wirkung zukommt, dass dieses künftig überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnte. Vielmehr entfällt dessen Bindungswirkung stets dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für dessen materielle Rechtskraft nicht mehr vorliegen, bzw. anders gewendet: Im Falle einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage könnte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Haltungsverbotsbescheides stellen, dem seitens der belangten Behörde auch entsprochen werden müsste.

 

Gleiches gilt zunächst auch für ein länger dauerndes, zeitlich befristetes Haltungsverbot. Dazu kommt allerdings, dass dessen Bindungswirkung aber auch mit dem Ablauf seiner zeitlichen Geltungsdauer wegfällt.

 

Angesichts dieses Unterschiedes kommt daher ein zeitlich befristetes anstelle eines Haltungsverbotes von unbestimmter Dauer nur dann in Betracht, wenn mit gutem Grund erwartet werden kann, dass dessen Adressat nach Zeitablauf wieder die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung erfüllt.

 

Hier trifft Derartiges jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Rechtsmittelwerber selbst eingestanden hat, dass er über die für die Mängelbehebung erforderlichen finanziellen Mittel (voraussichtlich ein sechsstelliger Euro-Betrag) weder verfügt noch in absehbarer Zeit solche zu akquirieren im Stande ist (weshalb er seit der Abnahme der Tiere am 23. Februar 2012, also seit nahezu eineinhalb Jahren, auch tatsächlich keinerlei Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat).

 

Daher erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Verhängung eines unbefristeten Haltungsverbotes auf Grund der im gegenständlichen Fall konkret gegebenen Umstände nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers.

 

3.4. Dem gegenüber erscheint es im Ergebnis als überschießend, dass dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Bescheid pauschal die Haltung von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ verboten wurde.

 

Denn unter landwirtschaftlichen Nutztieren sind gemäß Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Z. 6 TierSchG alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, zu verstehen. Von diesem Begriff sind daher sämtliche in § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. II 61/2012 (im Folgenden: 1. TierHV), genannten Tierarten erfasst.

 

Im gegenständlichen Fall wurden jedoch nur in Bezug auf die vom Rechtsmittelwerber praktizierte Haltung von Rindern systematische Verstöße gegen die in der Anlage 2 zur 1. TierHV normierten Mindestbedingungen festgestellt.

 

Aus der Sicht der mit dem Haltungsverbot verfolgten Zwecksetzung erscheint es daher (jedenfalls zunächst) als ausreichend, die Untersagung auf Rinder und vergleichbare (Groß‑)Tierarten zu beschränken.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ nunmehr „Tieren i.S.d. § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. 485/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. II 61/2012 – mit Ausnahme von Kaninchen, Hausgeflügel und Nutzfischen –“ zu heißen hat.

 

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auch auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits angesprochene Möglichkeit eines Umstieges von Rinderzucht auf Grünlandwirtschaft hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 


 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

VwSen-710023/13/Gf/Rt vom 4. Juli 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

31998L0058 NutztierSchutz-RL Art2 Z1;

TierhaltungsV 01te 2005 §1;

TierhaltungsV 01te 2005 Anl2;

TierschutzG 2005 §4 Z6;

TierschutzG 2005 §39

 

* Aus rechtlicher Sicht kommt einem dauernden Haltungsverbot iSd § 39 Abs 1 TierschutzG 2005 ungeachtet seiner allenfalls missverständlichen Bezeichnung nicht die Wirkung zu, dass dieses künftig überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnte; vielmehr entfällt dessen Bindungswirkung stets dann, sobald die allgemeinen Voraussetzungen für dessen materielle Rechtskraft nicht mehr vorliegen, bzw. anders gewendet: Im Falle einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage könnte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Haltungsverbotsbescheides stellen, dem seitens der belangten Behörde auch entsprochen werden müsste.

 

* Gleiches gilt auch für ein länger dauerndes, zeitlich befristetes Haltungsverbot; dazu kommt allerdings, dass dessen Bindungswirkung auch mit dem Ablauf seiner zeitlichen Geltungsdauer wegfällt.

 

* Angesichts dieses Unterschiedes kommt daher ein zeitlich befristetes anstelle eines Haltungsverbotes von unbestimmter Dauer nur dann in Betracht, wenn mit gutem Grund erwartet werden kann, dass dessen Adressat nach Zeitablauf wieder die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung erfüllt; dies trifft jedoch beispielsweise nicht zu, wenn der Bf. selbst eingestanden hat, dass er über die für die Mängelbehebung erforderlichen finanziellen Mittel (voraussichtlich ein sechsstelliger Euro-Betrag) weder verfügt noch in absehbarer Zeit solche zu akquirieren im Stande ist.

 

* Davon ausgehend, dass unter „landwirtschaftlichen Nutztieren“ Art. 2 Z 1 der RL 98/58/EG iVm § 4 Z 6 TierschutzG 2005 alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu verstehen und von diesem Begriff somit sämtliche in § 1 der 1. TierhaltungsV 2005 genannten Tierarten erfasst sind und im gegenständlichen Fall nur in Bezug auf die vom Bf. praktizierte Haltung von Rindern systematische Verstöße gegen die in der Anlage 2 zur 1. TierhaltungsV 2005 normierten Mindestbedingungen festgestellt wurden, erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid pauschal ausgesprochene Verbot der Haltung von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ als überschießend; vielmehr erscheint es aus der Sicht der mit dem Haltungsverbot verfolgten Zwecksetzung (jedenfalls zunächst) als ausreichend, die Untersagung auf Rinder und vergleichbare (Groß )Tierarten zu beschränken.

 

Beschlagwortung:

 

Dauerhaftes bzw. zeitlich befristetes Haltungsverbot; Änderung der Sachlage oder Rechtslage; Verhältnismäßigkeitsgebot

 

 

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