Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101817/5/Kei/Ka

Linz, 08.09.1994

VwSen-101817/5/Kei/Ka Linz, am 8. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 1994, Zl. St.3927/93-R, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. September 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, ds 280 S (= 80 S + 80 S + 120 S), binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 1994, Zl. St.3927/93-R, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 1) 400 S (12 Stunden), 2) 400 S (12 Stunden) und 3) 600 S (18 Stunden) verhängt, weil er "am 5.3.1993 um 14.00 Uhr in Linz, Dallingerstr. nächst Krzg.

Franzosenhausweg als Lenker des LKW mit Kz. 1) nicht dafür gesorgt" habe, "daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist, 2) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt" habe, und 3) die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt" habe, "daß ein sicherer Betrieb niemand gefährdet, weil die geladenen Bunde mit Eisenprofilen übereinander gestapelt" gewesen seien "und in keiner Weise mit einem Gurt oder dergl. gegen seitliches Abrutschen gesichert" gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung zu 1) des § 102 Abs.1 KFG, zu 2) des § 102 Abs.10 KFG, zu 3) des § 61 Abs.1 StVO begangen, weshalb er zu 1) nach § 134 Abs.1 KFG, zu 2) nach § 134 Abs.1 KFG und zu 3) nach § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 18. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 27. Jänner 1994 der zur Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl.St.3.927/93-R vom 17.

Februar 1994 Einsicht genommen und haben am 6. September 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn es sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht.

Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Kalendertag nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des jeweiligen Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der jeweils letzten sieben Tage sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers und die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war.

Gemäß 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, daß zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

Gemäß § 61 Abs.1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, daß es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen der dem Spruch zugrundeliegenden Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, vom 14. März 1993, und der Aussagen des Zeugen Revierinspektor G im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung.Die Ausführungen des Zeugen Revierinspektor W im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung werden als sehr glaubwürdig beurteilt. Dies wegen des persönlichen Eindruckes und wegen der Tatsache, daß er - im Unterschied zum Berufungswerber - verpflichtet war, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers wird als geringer beurteilt. Dies aus folgenden Gründen: Der Berufungswerber hat lediglich bestritten, er hat auch - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen. Auch konnte er sich nach jeder Richtung hin frei verantworten und war nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

4.3. Die Übertretungen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen sind sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei denen der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten, Tatsachenvorbringens bedurft.

Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert und ist nicht geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG.

4.4. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafen, ds 280 S (= 80 S + 80 S + 120 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle, zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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