Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101818/2/Sch/Rd

Linz, 15.03.1994

VwSen-101818/2/Sch/Rd Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vertreten durch RA Dr. J vom 9. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Februar 1994, VerkR96-3611-1994, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1994, VerkR96-3611-1994, über Herrn Johann K wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bundespolizeidirektion St. Pölten nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens mit der GZ:

L vom 2. September 1992 Auskunft darüber erteilt habe, wer am 15. August 1992 um 19.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des oa KFZ mit Schreiben der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 2. September 1992 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers dieses Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einer bestimmten Örtlichkeit aufgefordert wurde. Diese Aufforderung wurde vom Berufungswerber am 7. September 1992 eigenhändig übernommen. Die Frist zur Auskunftserteilung endete sohin am 21. September 1992. Am 23. September 1992 hat der Berufungswerber der Aufforderung verspätet entsprochen, indem er eine bestimmte Person als Lenker namhaft gemacht hat.

Aufgrund der Aktenlage steht außer Zweifel, daß die Auskunftserteilung nicht fristgerecht erfolgt ist. Wie der Berufungswerber zu der Ansicht gelangen konnte, die Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 sei nicht am 7. September 1992, sondern erst am 17. September 1992 erfolgt, kann aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Die Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein des entsprechenden Schreibens weist eindeutig das Datum 7. September 1992 auf. Für diesen Umstand sprechen auch die auf dem Rückschein ersichtlichen Poststempel des Aufgabepostamtes bzw. des Zustellpostamtes, die zeitlich mit diesem Übernahmedatum im Zusammenhang stehen.

Dem Berufungswerber muß allerdings zugutegehalten werden, daß er offensichtlich der Behörde gegenüber auskunftswillig war, die entsprechende Frist aber um zwei Tage nicht eingehalten hat.

Bei dieser Frist handelt es sich im Falle einer schriftlichen Anfrage um eine gesetzliche, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsvorbringen den Tatsachen entspricht, nämlich daß der Berufungswerber auf entsprechende Nachfrage bzw. auf Ersuchen hin von einer Bediensteten der Bundespolizeidirektion St. Pölten eine Verlängerung der Frist zugesprochen bekommen habe. Schließlich konzediert der Berufungswerber selbst, daß zum nunmehrigen Zeitpunkt die Ausforschung dieser Bediensteten kaum mehr möglich sein würde und überdies eine diesbezügliche Befragung auch kein verwertbares Ergebnis erbringen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten hat, die letztlich erfolgte Auskunftserteilung jedoch bei der Strafzumessung ihren Niederschlag zu finden hat.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist noch folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, sondern auch der Ausforschung von Zeugen oder Straftätern. Hiedurch sollen diesbezügliche geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Übertretungen dieser Bestimmung stellen daher grundsätzlich keine "Bagatelldelikte" dar.

Die eingangs angeführten Erwägungen rechtfertigen aber dennoch die Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geld- und damit auch Ersatzfreiheitsstrafe. Einer weitergehenden Strafminderung stand jedoch der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden mußte.

Diesbezüglich fällt allerdings auf, daß die Erstbehörde seinerzeit eine Geldstrafe von 400 S festgesetzt, bei der nunmehrigen Übertretung aber eine solche in der Höhe von immerhin 3.000 S verhängt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nimmt nicht an, daß der Unrechtsgehalt jener Übertretung, die Anlaß zur Lenkeranfrage war, das Strafausmaß beeinflußt hat.

Bei der Strafzumessung konnte schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber derzeit über kein Einkommen verfügt, zumal gemäß § 19 Abs.2 VStG auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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