Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101820/5/Kei/Bk

Linz, 26.05.1994

VwSen-101820/5/Kei/Bk Linz, am 26. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der C S, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 17.

Jänner 1994, Zl. VerkR96/16361/1993/Ga, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 17. Jänner 1994, Zl. VerkR96/16361/1993/Ga wurde der "Antrag vom 7.9.1993 auf Reduzierung des mit Strafverfügung vom 19.8.1993, VerkR96/16361/1993/Ga, festgesetzten Strafausmaßes von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) abgewiesen".

2. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 1. Februar 1994 dadurch zugestellt, daß sie ihn persönlich übernommen hat. Das ergibt sich aus dem Rückschein, auf dem die Berufungswerberin selbst durch die Unterschrift die Übernahme bestätigt hat. Am 1. Februar 1994 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 15. Februar 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung, die mit 20.

Februar 1994 datiert war, erst - wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 25. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die Berufungswerberin bringt im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung vor:

Durch die Frau G der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft, seien ihr am 21. Februar 1994 im Zuge einer telefonischen Rücksprache die Argumente für den Spruch dargelegt worden. Dieses Gespräch sei wegen der Erkrankung der Frau G "innerhalb der Bearbeitungsfrist" (gemeint wohl: Berufungsfrist) "nicht möglich" gewesen. Aus diesem Grund erfolge die Berufung "geringfügig verspätet". Die Berufungswerberin ersucht, daß dies entschuldigt werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges und an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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