Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101823/2/Sch/Rd

Linz, 15.03.1994

VwSen-101823/2/Sch/Rd Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. G vom 9. Februar 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Jänner 1994, III-Cst-359/WE/93, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 24. Jänner 1994, III-Cst-359/WE/93, dem Einspruch des Dr. G, vom 3. Mai 1993 gegen die Strafverfügung vom 14. April 1993, III-Cst-359/WE/93, keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Freiheitsstrafe von 60 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bestätigt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aus der Formulierung des Einspruches vom 3. Mai 1993 ergibt sich zweifelsfrei, daß sich dieser sowohl gegen die Schuld als auch gegen die Strafe richtet. Eine gegenteilige Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Einspruch im Sinne des § 49 Abs.2 VStG ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet gewesen wäre.

Dieser rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat bewirkt, daß die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten ist und das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten war. Letzteres wurde von der Erstbehörde auch durchgeführt, es wurde jedoch nicht mit einem Straferkenntnis abgeschlossen, sondern mit dem oa Bescheid. Diesem Bescheidspruch fehlen jedoch wesentliche Merkmale eines Spruches eines Straferkenntnisses. Obwohl im Bescheid nicht von einem Einspruch gegen die Strafhöhe, über den abgesprochen wurde, die Rede ist, geht die Berufungsbehörde demnach davon aus, daß lediglich ein Abspruch über das Strafausmaß gemeint war. Dazu war die Erstbehörde aber nicht berechtigt, da, wie oben dargelegt, der Einspruch nicht ausdrücklich auf das Strafausmaß beschränkt war.

Schließlich wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.3.1979, 1103/78, u.a.) verwiesen, derzufolge es einer Erstbehörde versagt ist, von der Rechtskraft des Schuldspruches einer Strafverfügung auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden, wenn dem Einspruch nicht zu entnehmen ist, daß ausdrücklich nur die Strafhöhe bekämpft wird. Würde die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrnehmen, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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