Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101824/2/Bi/Fb

Linz, 11.03.1994

VwSen-101824/2/Bi/Fb Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W 1. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Jänner 1994, VerkR96/8937/1992/Ah, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.5 iVm 102 Abs.1 erster Satz im Zusammenhang mit 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Das Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 1. Februar 1994 enthält außer einer Berufungsanmeldung den Hinweis, daß die Begründung durch einen Anwalt erfolgen werde.

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenn seiner Berufung nicht einmal eine Andeutung hierüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212 ua).

Innerhalb der Berufungsfrist, die mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber am 31. Jänner 1994 zu laufen begann und demnach am 14. Februar 1994 endete, ist eine Begründung des Berufungsvorbringens nicht nachgereicht worden, weder vom Rechtsmittelwerber noch von einem für ihn eintretenden Anwalt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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