Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101830/7/Sch/Rd

Linz, 01.06.1994

VwSen-101830/7/Sch/Rd Linz, am 1. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18. Februar 1994, St. 6435/93, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1994, St. 6435/93, über Herrn G M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 3. Dezember um ca. 10.20 Uhr in Steyr, Sierningerstraße Nr. 170, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Für Kraftfahrzeuglenker mit aufrechtem Wohnsitz im Ausland bzw. Doppelwohnsitz oder im Inland begründeten Wohnsitz sieht das Gesetz diesbezüglich folgende Regelungen vor:

Gemäß § 84 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgrund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilten Lenkerberechtigung zulässig.

Dieser Tatbestand kann im Hinblick auf den Berufungswerber nicht Anwendung finden, da er unbestrittenerweise zum Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet innehatte.

§ 79 Abs.3 KFG 1967 sieht vor, daß Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch machen dürfen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

Diesbezüglich wurde der Berufungswerber eingeladen, im Rahmen des Berufungsverfahrens eine solche Bestätigung bezogen auf den Tatzeitpunkt - vorzulegen. Dieser Einladung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, sodaß davon auszugehen ist, daß eine solche Bestätigung nicht vorliegt.

Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr ver strichen ist.

Abgesehen davon, daß der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, er habe seinen Wohnsitz innerhalb eines Jahres vor der in Rede stehenden Beanstandung im Bundesgebiet begründet, spricht gegen eine solche Annahme auch der Inhalt des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes. Insbesonders ist auf die entsprechenden Meldeauskünfte der zuständigen Meldebehörden zu verweisen, denen zufolge der Berufungswerber vorerst in Wien gemeldet war und in der Folge in Sierning bzw. Steyr (Anmeldung in Sierning am 9. September 1992, Abmeldung am 3. März 1993 sowie Anmeldung in Steyr am 26. Februar 1993). Wenngleich eine behördliche An- bzw. Abmeldung nur ein Indiz im Hinblick auf einen Wohnsitz darstellt, sind im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten, daß im vorliegenden Fall Wohnsitz und Meldeort nicht übereinstimmen würden.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß der Berufungswerber nicht berechtigt war, unter Berufung auf seinen in Tschechien ausgestellten Führerschein im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu lenken.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Hiebei hat es außer Betracht zu bleiben, ob eine Person allenfalls mit der Handhabung eines Kraftfahrzeuges vertraut ist oder nicht. Zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind nur solche Personen berechtigt, die über eine entsprechende aufrechte Lenkerberechtigung verfügen.

Seitens der Erstbehörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, daß weder erschwerende noch mildernde Umstände zutagegetreten seien. Laut Aktenlage ist über den Berufungswerber jedoch seitens der Bundespolizeidirektion Wien eine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt worden, sodaß vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen gewesen wäre.

In Anbetracht dieser Ausführungen erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S nicht überhöht. Auch unter Bedachtnahme darauf, daß die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als eher bescheiden einzustufen sind, muß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden. Dem Gesetz ist eine Bestimmung fremd, derzufolge über Personen mit geringem oder ohne Einkommen keine Geldstrafen verhängt werden dürften.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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