Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101837/5/Sch/Rd

Linz, 24.03.1994

VwSen-101837/5/Sch/Rd Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 7. März 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Februar 1994, VerkR96/4054/1993-Or/Ga, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 21. Februar 1994, VerkR96/4054/1993-Or/Ga, den Einspruch des Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Juli 1993, VerkR96/4054/1993, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Im vorliegenden Fall wurde vom Berufungswerber behauptet, in der Zeit vom 27. Juli 1993 bis 16. August 1993 in Süditalien auf Urlaub gewesen zu sein. Die in Rede stehende Strafverfügung wurde am 27. Juli 1993 beim Postamt 4100 Ottensheim hinterlegt und hätte ab diesem Tag behoben werden können.

Der Umstand, daß der Beginn der Abholfrist mit dem Beginn des Urlaubes des Berufungswerbers zusammenfällt, vermag seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies deshalb, da die Bestimmung des § 17 Abs.3 vierter Satz Zustellgesetz nicht auf den Hinterlegungszeitpunkt, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang abstellt.

Die vom Berufungswerber behauptete Ortsabwesenheit begann mit 27. Juli 1993, der erste Zustellversuch erfolgte jedoch bereits am 26. Juli 1993, anläßlich welchem laut entsprechendem Postrückschein eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der Berufungswerber hatte daher vom Zustellvorgang bereits am 26. Juli 1993 Kenntnis, weshalb die am nächsten Tag erfolgte Hinterlegung der Strafverfügung die Wirkung einer Zustellung hatte. Es ist daher für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes ohne Bedeutung, ob der Berufungswerber in der Folge tatsächlich ortsabwesend war oder nicht. Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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