Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101843/2/Fra/Rd

Linz, 12.07.1994

VwSen-101843/2/Fra/Rd Linz, am 12. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, vertreten durch RA Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. März 1994, III-St-970/93/B, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt, weil er am 9. Jänner 1993 um 22.30 Uhr in Marchtrenk, auf der Bundesstraße 1, Höhe Strkm. 200,65, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges nach einem Sachschadenunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigte, obgleich er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt - ohne Erstattung einer Gegenschrift dem O.ö. Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe eine Schneestange und einen Leitpflock, also Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obgleich er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat. Er habe dadurch gegen die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 verstoßen. Die Erstbehörde hat mit dieser Tatanlastung insofern die Rechtslage verkannt, weil hier ein Sachverhalt nach der Bestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und nicht nach § 4 Abs.5 StVO 1960 vorliegt. Sie ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vorliegt, dann nur nach dieser zu bestrafen ist (vgl. ua VwGH 7.9.1990, 85/18/0186). Der Berufungswerber hätte daher nicht wegen einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft werden dürfen.

Eine Auswechslung der Tat durch den O.ö. Verwaltungssenat ist nicht zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang das Judikat des VwGH vom 5.6.1991, 90/18/0238).

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung im Hinblick auf den Tatbestand des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 gesetzt wurde, liegen Umstände vor, welche die weitere Verfolgung der gegenständlichen Tat ausschließen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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