Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101850/2/Weg/Ri

Linz, 10.08.1994

VwSen-101850/2/Weg/Ri Linz, am 10.August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Walter S , vom 23. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 1994, VerkR96/2016/1993-Ja, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage reduziert wird.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil dieser am 9. Juni 1993 um 16.05 Uhr als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen auf der Hagenberg Straße auf Höhe des km 1,743 im Ortsgebiet Anitzberg, Gemeinde Hagenberg i.M., Fahrtrichtung Hagenberg i.M., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten hat, wie dies mittels Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe, und zieht das Straferkenntnis nur aus Gründen des § 19 VStG in Kritik. Die belangte Behörde müsse übersehen haben, daß er ein reumütiges Geständnis sowohl mündlich als auch schriftlich abgelegt habe, daß er sich seit der Tat wohl verhalten habe, was einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z18 StGB darstelle, daß er unbescholten sei und daß die verhängte Geldstrafe fast die Hälfte seines Monatseinkommens (15.000 S) ausmache. Der Berufungswerber beantragt zuerst eine öffentliche mündliche Verhandlung, zieht jedoch in einem Telefonat diesen Antrag zurück, sodaß auf Grund der Aktenlage (ergänzt mit einem Lokalaugenschein) zu entscheiden war.

3. Nach der Aktenlage und dem Lokalaugenschein steht nachstehender Sachverhalt fest:

Das in Rede stehende Straßenstück verläuft durch das Ortsgebiet von Anitzberg. Vor dem Ortsgebiet von Anitzberg in Richtung Hagenberg befindet sich ein längeres gerades und abfallendes Straßenstück, welches einen Anreiz auf hohe bzw.

überhöhte Geschwindigkeiten darstellt. Das anschließende Ortsgebiet ist locker verbaut, die Hagenberg Landesstraße ist auch im Ortsgebiet gut ausgebaut. Der Berufungswerber hat - so sein diesbezügliches Eingeständnis - die Ortstafel übersehen und ist mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h aus einer langgezogenen Linkskurve, an welche ein gerade verlaufendes Straßenstück anschließt, mit einem Handgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen und schließlich auch angehalten worden. Der Berufungswerber war sofort geständig und bedauerte - wie auch in seiner schriftlichen Eingabe die Ortstafel übersehen zu haben.

Der Berufungswerber verdient monatlich 15.000 S und ist als nunmehr 29-jähriger Kraftfahrzeuglenker noch nie negativ in Erscheinung getreten. Auch seit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber die für den Straßenverkehr maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet. Es handelt sich also beim gegenständlichen Vorfall um eine vom sonstigen Erscheinungsbild des Berufungswerbers abweichende Fehlhandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Der Erstbehörde wird hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Strafbemessung insofern beigepflichtet, als Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß ein erhebliches Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.

Nicht ausreichend berücksichtigt wurde allerdings die vollkommene verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welche einen gravierenden Milderungsgrund darstellt. Da die Tat auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, desweiteren ein als reumütig zu wertendes Geständnis abgelegt wurde und seit der Tat keine weiteren Übertretungen begangen wurden, war - zumal auch das Einkommen nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann - die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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