Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101852/9/Weg/Km

Linz, 26.09.1994

VwSen-101852/9/Weg/Km Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des DDr. P vom 2. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 1994, VerkR96-10337/1992, nach der am 15. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 14. Oktober 1992 gegen 14.10 Uhr den PKW auf der Salzkammergut-Straße B145 in Laufen, Gemeinde Bad Ischl, in Richtung Bad Goisern gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Straßenkilometers 63,4 im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" einen in gleicher Richtung fahrenden Kraftwagenzug links überholte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß der Sachverhalt, der durch die Gendarmeriebeamten R und S zur Anzeige gebracht wurde, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmungen der beiden Gendarmeriebeamten erwiesen sei.

3. Der Berufungswerber führt dagegen sinngemäß aus, daß die gesamte Überholverbotsstrecke 260 m lang sei und daß möglicherweise der Standort der Gendarmeriebeamten auch bei Kilometer 63,690 gelegen sein könnte und nicht bei Kilometer 63,6. Sollten sich die Beamten bei Kilometer 63,690 befunden haben, wäre die Sicht bis zum Beginn des Überholverbotes rund 370 m gewesen. Bei einer derart weit entfernten Einsichtstelle erscheine es durchaus möglich, daß die diensthabenden Beamten nicht genau beobachten hätten können, ob der Berufungswerber das Überholmanöver vor Kilometer 63,320, also vor der Tafel "Überholen verboten" begonnen habe. Außerdem habe das von ihm überholte Fahrzeug während des Überholmanövers die Geschwindigkeit erhöht, was ihm nicht angelastet werden könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der das konkrete Überholmanöver beobachtet habenden Gendarmeriebeamten Rothauer und Störinger anläßlich der mündlichen Verhandlung am 15.

September 1994, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung, die am 22. August 1994 zugestellt wurde, nicht erschienen ist.

Zufolge § 51f Abs.2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, so ist gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Die zeugenschaftlich befragten Gendarmeriebeamten gaben übereinstimmend an, daß ihr Standort bei Kilometer 63,600 der Salzkammergut-Bundesstraße 145 gewesen sei. Von dort besteht ausreichende Sicht auf den aus Richtung Bad Ischl kommenden Verkehr. Die Sichtweite beträgt zumindest 400 m.

Es konnte die gesamte Überholstrecke deutlich eingesehen werden. Sichthindernisse, etwa durch schlechtes Wetter, seien nicht gegeben gewesen. Die beiden Gendarmeriebeamten beobachteten, wie ein PKW-Lenker - es handelte sich um den letztlich angehaltenen Berufungswerber - kurz nach dem Beginn des deutlich beschilderten Überholverbotes einen mit ca. 60 km/h fahrenden LKW-Zug zu überholen begann. Er wechselte kurz nach dem Aufstellungsort des Überholverbotzeichens den Fahrstreifen und führte das Überholmanöver zügig durch. Dabei überfuhr er noch eine Sperrfläche, die sich in etwa in der Mitte der Überholverbotsstrecke befindet. Das Überholverbot ist durch eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.

Februar 1969 zwischen Kilometer 63,320 und Kilometer 63,580 verordnet und seither gültig. Das Überholmanöver hat der Berufungswerber ca. 30 bis 40 m nach der oben angeführten Sperrfläche beendet und sich in der Folge vom überholten LKW so weit entfernt, daß wieder ein Sicherheitsabstand hergestellt war, der letztlich auch ein gefahrloses Anhalten des Beschuldigten bei Kilometer 63,600 durch die Gendarmeriebeamten möglich machte. Das verbotene Überholmanöver lag sohin etwa zwischen Kilometer 63,360 und Kilometer 63,480. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis, auf Höhe des Straßenkilometers 63,400 überholt zu haben, ist durch die als erwiesen angenommene Überholstrecke umfaßt und somit ausreichend konkretisiert. Nach Aussage der Gendarmeriebeamten hat der schließlich angehaltene Berufungswerber das verbotene Überholmanöver nicht in Abrede gestellt. Die Bezahlung eines angebotenen Organmandates verweigerte er mit dem Hinweis, er lasse sich bei der Behörde anzeigen.

Aus dem Akt wurde noch verlesen und wird dies ebenfalls dieser Entscheidung zugrundegelegt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Februar 1969, VerkR-1324/1968, sowie das Vorstrafenverzeichnis der Bundespolizeidirektion Wien, nach welchem 27 rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorgemerkt sind. Meist handelt es sich hiebei um Halte- und Parkverbotsübertretungen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht links überholen.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt, der noch dadurch ergänzt wird, daß der Berufungswerber den angeführten LKW-Zug links überholt hat, läßt sich unschwer unter die eben zitierte gesetzliche Bestimmung subsumieren, sodaß die Tatbildverwirklichung iSd § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gegeben ist.

Derartige Übertretungen sind nach § 99 Abs.3 lit.a mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht der Berufungsbehörde im Hinblick auf die mit derartig gravierenden Verstößen verbundene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu milde ausgefallen, zumal im Verfahren keine Milderungsgründe zutage traten und auch das als erwiesen angenommene Einkommen von 30.000 S per Monat nicht gerade unterdurchschnittlich ist. Das Verbot der reformatio in peus verhindert jedoch eine Hinaufsetzung der verhängten Geldstrafe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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