Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101853/4/Fra/Ka

Linz, 08.06.1994

VwSen-101853/4/Fra/Ka Linz, am 8. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. März 1994, Zl.VerkR-96/2723/1992/Do/Hofe, betreffend Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 3), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 3) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 3 keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1994, Zl.VerkR-96/2723/1992/Do/Hofe, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), nach 2.) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 3.) nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt, weil er am 27.

Juni 1992 um 11.45 Uhr im Gemeindegebiet Hörbich auf der Tannberg-Landesstraße, Richtung Lembach im Mühlkreis, mit dem Motorrad ein Fahrzeug überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten. Weiters hat der Fahrzeuglenker in einer unübersichtlichen Kurve vorschriftswidrig überholt. Ebenso hat er sein Fahrzeug auf der Sarleinsbacher Bezirksstraße auf einer Strecke von ca. 100 m nach dem Linksabbiegen von der Tannberg-Landesstraße nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich vor, der, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Beschuldigte hat seine Berufung gegen die Fakten 1 (§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 2 (§ 16 Abs.2 lit.b StVO 1960) zurückgezogen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Hinsichtlich des Faktums 3 war, weil sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergaben, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um den Anforderungen des § 44a VStG zu entsprechen, erfordert die Tatumschreibung des § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). In der Angabe "daß der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war" liegt nicht die nach § 44a Z1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung im Sinne des § 7 Abs.1 StVO 1960 (VwGH 9. April 1980, Zl.2697/79).

Da keine während der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung seitens der Erstbehörde gesetzt wurde, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechend zu ergänzen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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