Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101858/13/Kei/Shn

Linz, 12.10.1994

VwSen-101858/13/Kei/Shn Linz, am 12. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. März 1994, Zl.III-St-2105/93/G, wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 12. Oktober 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), §§ 45 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses wurde die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) folgendermaßen umschrieben:

"Sie haben am 9.4.1993 um 15.10 Uhr in Wels, auf der Dr.-Benak-Str., vor dem Hause Nr.3, den Anhänger Kennzeichen ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeiten durchgeführt wurden. 2.) sie haben am 6.5.1993 um 19.05 Uhr in Wels, auf der Dr.-Benak-Str. vor dem Haus Nr.3, den Anhänger Kennzeichen ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeiten durchgeführt wurden. 3.) Sie haben am 12.5.1993 um 19.40 Uhr in Wels, auf der Dr.-Benak-Str. vor dem Haus Nr.3, den Anhänger Kennzeichen ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeiten durchgeführt wurden." Dadurch habe der Berufungswerber drei Übertretungen des § 23 Abs.6 StVO begangen, weshalb er jeweils nach § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei. Die verhängten Geldstrafen betrugen jeweils 300 S, die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 15. März 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 18. März 1994 der Post zur Beförderung übergebene und damit fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber beantragt - dies ist aus den Ausführungen zu erschließen -, daß der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl.III-St-2105/93 vom 5. April 1994 Einsicht genommen und am 4. Oktober 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Eine nähere Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Zusammenhang jeweils der Anhänger und das Zugfahrzeug miteinander verbunden waren oder nicht (arg.

"Anhänger ohne Zugfahrzeug", § 23 Abs.6 StVO), erübrigt sich, weil jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden war. Dies sowohl unter der Prämisse, daß der belangten Behörde darin gefolgt wird, daß der Anhänger und das Zugfahrzeug jeweils nicht miteinander verbunden waren (und damit der objektive Tatbestand des § 23 Abs.6 iVm § 99 Abs.3. lit.a StVO vorgelegen ist - dies wird im folgenden näher ausgeführt) als auch unter der Prämisse, daß - wie der Berufungswerber vorgebracht hat - jeweils der Anhänger und das Zugfahrzeug miteinander verbunden waren (diesbezüglich erübrigen sich da die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nicht vorliegt weitere Ausführungen).

Zu der als erste angeführten Prämisse:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Zl.86/02/0055 vom 25. September 1986 (siehe Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, Seite 423) zum Ausdruck gebracht, daß das Fehlen eines wichtigen Grundes für das Stehenlassen eines Anhängers auf der Fahrbahn ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, das gemäß § 44a lit.a VStG (jetzt: § 44a Z1 VStG) in den Bescheidspruch aufzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat des weiteren in den Erkenntnissen vom 19. Oktober 1978, 1664/75 Slg.9664A (verstärkter Senat) und vom 19. September 1984, Slg.11525A und in vielen anderen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. In bezug auf das oa Sachverhaltselement "Fehlen eines wichtigen Grundes für das Stehenlassen eines Anhängers auf der Fahrbahn" ist - wie dem Akt zu entnehmen ist - eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) nicht gesetzt worden. Dieses Manko (Fehlen einer diesbezüglich tauglichen Verfolgungshandlung) konnte durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der diesbezüglich eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 32 Abs.2 VStG, § 31 VStG) nicht nachgeholt werden. Es konnte deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht im oa Sinne berichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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