Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101859/6/Bi/Bk

Linz, 19.04.1994

VwSen-101859/6/Bi/Bk Linz, am 19. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des F vom 16. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Februar 1994, Zl. VerkR96/10715/1993-Ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt wird, die Geldstrafe wird jedoch auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 15. September 1993 gegen 23.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Schärding von der Bahnhofstraße kommend und später auf der Schärdinger Landesstraße Richtung Schardenberg gelenkt habe, wobei beim Haus Passauerstraße 17 in Schärding an ihm deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden seien und er die an Ort und Stelle am 15. September 1993 gegen 23.45 Uhr von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 900 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung lediglich eine unrichtig rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, es sei richtig, daß er den PKW gelenkt habe, jedoch hätten die Organe der Straßenaufsicht ihn lediglich auf seine "eigentümliche Fahrweise" aufmerksam gemacht. Vom Fahren in Schlangenlinien und, daß er wiederholt zur Mittellinie geraten sein sollte, sei keine Rede gewesen. Er habe den Gendarmen genau geschildert, warum er den Test verweigert habe. Er habe unmittelbar vor diesem Vorfall ein heißes Vollbad genommen und eine Flasche Bier getrunken und habe befürchtet, aufgrund des kurzen Zeitabstandes könnte der Alkomat eventuell einen höheren Wert anzeigen. Beim Kommissariat Favoriten sei er nur über sein Einkommen und seine Sorgepflichten befragt worden, Akteneinsicht habe er trotz ausdrücklichen Ersuchens keine erhalten. Schon aus diesem Grund sei dem Straferkenntnis nicht Folge zu geben. Er beziehe derzeit Notstandshilfe von täglich 317,70 S, er habe einen Kredit von monatlich 1.500 S zurückzuzahlen und an Miete 5.775 S monatlich. Er beantrage daher das Straferkenntnis für nichtig zu erklären, es aber hinsichtlich der Höhe auf jeden Fall zu revidieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtmittelwerber lenkte am 15. September 1993 gegen 23.35 Uhr den PKW in Schärding von der Bahnhofstraße kommend auf der Schärdinger Landesstraße Richtung Schardenberg und fiel dem Meldungsleger aufgrund seiner unsicheren Fahrweise auf, sodaß dieser ihn vor dem Haus Passauerstraße 17 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhielt. Im Zuge dieser Kontrolle stellte Rev.Insp. W deutliche Alkoholisierungsmerkmale fest und forderte den Rechtsmittelwerber um 23.45 Uhr vor dem Haus Passauerstraße 17 auf, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Laut Anzeige hat der Rechtsmittelwerber daraufhin angegeben, er sei zu aufgeregt, um einen Alkotest zu machen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Alkotest im gegenständlichen Fall erfüllt waren, zumal der Rechtsmittelwerber beim Lenken des Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angehalten wurde und offensichtlich Alkoholisierungssymptome aufwies, die durch den nunmehr von ihm angegebenen Alkoholkonsum ebenso nachvollziehbar sind, wie die darauf basierende Vermutung des Meldungslegers, der Rechtsmittelwerber könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Rev.Insp. W ist zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen besonders geschult und behördlich ermächtigt.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber der Aufforderung, zum Alkotest mitzukommen, keine Folge geleistet hat, wobei die von ihm angegebenen Gründe in rechtlicher Hinsicht irrelevant sind. Zum einen muß von einem am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeuglenker verlangt werden, seine Aufregung derart im Zaum zu halten, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotests dadurch nicht verhindert wird, zum anderen ist nicht einzusehen, auf welche Weise ein heißes Vollbad eine Alkomatanzeige zum Nachteil des Probanden beeinflussen sollte. Diese "Befürchtung" ist in keiner Weise geeignet, die unbestrittene Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch den Rechtsmittelwerber zu rechtfertigen. Dieser hat auch keinerlei gesundheitliche Gründe für seine Verweigerung geltend gemacht und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.

Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er lese nun zum ersten Mal, daß er in Schlangenlinie gefahren und wiederholt zur Mittellinie geraten sein sollte, zumal er bei der Bundespolizeidirektion Wien keine Akteneinsicht erhalten habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, am 20. Jänner 1994 angegeben hat, ihm werde die Anzeige zur Kenntnis gebracht und er gebe zu, den Alkotest verweigert zu haben.

Diese Aussage ist eigenhändig von ihm unterschrieben, sodaß davon auszugehen ist, daß er die Anzeige - der Akt bestand damals nur aus der Anzeige und dem Rechtshilfeersuchen an die Bundespolizeidirektion Wien - gelesen oder sonst von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Die vom Rechtsmittelwerber selbst eingeräumte "eigentümliche" Fahrweise, auf die ihn die Gendarmeriebeamten aufmerksam gemacht haben, läßt jedenfalls den Schluß auf ein auffälliges Verhalten zu, welches ja zur Anhaltung des Rechtsmittelwerbers geführt hat, wurde diesem aber nicht als eigene Verwaltungsübertretung vorgeworfen, sodaß der Einwand als irrelevant anzusehen ist.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Strafe insofern als überhöht anzusehen ist, als der Rechtsmittelwerber offenbar verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, dieser als Milderungsgrund zu wertender Umstand jedoch bei der Festsetzung der Strafe nicht berücksichtigt wurde.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedacht nahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers zur Kenntnis genommen werden (ca. 9.500 S Notstandshilfe monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die nunmehr verhängte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar (§ 99 Abs.1 StVO 1960 beinhaltet einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe), eine weitere Herabsetzung war daher ausgeschlossen. Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf ihren general- sowie vor allem spezialpräventiven Zweck gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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