Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101862/5/Bi/La

Linz, 01.06.1994

VwSen-101862/5/Bi/La Linz, am 1. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K, vom 21. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. März 1994, Zl. VerkR96/3038/3-1993, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß § 134 Abs.1 KFG 1967 die Strafnorm darstellt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967.

Zu II.: § 62 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Motorrades in der Zeit vom 4. August 1993 bis 18. August 1993 in H, unterlassen habe, über schriftliche Aufforderung der Behörde binnen zwei Wochen, u.zw. bis 18. August 1993, den Namen und die Anschrift der Person zu benennen, welche am 30. Mai 1993 um 9.57 Uhr in Klagenfurt im Bereich der Kreuzung Wörthersee-Süduferstraße - Villacher Straße das vorangeführte Kraftfahrzeug gelenkt habe bzw. nicht jene Person genannt habe, die eine solche Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet bzw. die Strafhöhe bekämpft wurde, jedoch eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Feststellung der Erstinstanz auf Unterlassung der Lenkerauskunft sei nicht nur unrichtig, sondern aktenwidrig, zumal er der Aufforderung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. Juli 1993 entsprochen habe. Er habe das ihm übersendete Formular entsprechend ausgefüllt, eigenhändig unterfertigt und sich selbst als Lenker bezeichnet. Richtig sei, daß er mit einem gesonderten Schreiben gleichen Datums der Bundespolizeidirektion Klagenfurt mitgeteilt habe, daß er zum benannten Zeitpunkt in einer Gruppe bestehend aus mehreren Motorradlenkern unterwegs gewesen sei, und sie mehrmals die Motorräder untereinander getauscht hätten, weshalb er ersucht habe, ihm ein Foto zu schicken, um festzustellen, wer der Lenker seines Motorrades zur besagten Zeit gewesen sei. Der Inhalt dieses Schreibens vermöge jedoch nichts daran zu ändern, daß er die Lenkerauskunft mit dem ersten Schreiben vom 6. August 1993 richtig und inhaltlich korrekt erteilt habe.

Insbesondere sei dem zweiten Schreiben nicht zu entnehmen, daß er damit die im ersten Schreiben erteilte Lenkerauskunft als unrichtig widerrufen habe. Dieses zweite Schreiben stehe auch nicht in Widerspruch zum ersten Schreiben und sei auch vom Wortlaut her nicht so gefaßt, daß daraus entnommen werden könnte, daß er das Motorrad zum genannten Zeitpunkt nicht gelenkt hätte. Dieses Schreiben habe lediglich den Zweck verfolgt, im Innenverhältnis - also im Verhältnis zwischen den übrigen Motorradlenkern der Gruppe und ihm abzuklären, wer das Motorrad tatsächlich gelenkt habe, sodaß er in die Lage versetzt worden wäre, von dieser Person die ihm auferlegte Geldstrafe zurückzufordern. Das Ersuchen um Übersendung der Lichtbilder vermöge nichts daran zu ändern, daß er sich in der im ersten Schreiben erteilten Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker deklariert habe. Das Straferkenntnis sei daher rechtswidrig. Unabhängig davon liege auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil er mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 26. August 1993, wegen § 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.3a StVO mit einer Geldstrafe von 2.000 S bestraft worden sei. Er habe dagegen Einspruch erhoben, jedoch sei ihm bislang nicht mitgeteilt worden, ob dieses Strafverfahren eingestellt worden sei, sodaß er davon ausgehe, daß dieses Verfahren bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt nach wie vor behänge.

Das bedeute aber nun, daß eine unzulässige Doppelbestrafung zum einen als Lenker des Motorrades, zum anderen als Zulassungsbesitzer vorliege, sodaß das Straferkenntnis auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Zur Strafhöhe führt der Rechtsmittelwerber aus, er sei bislang nicht aufgefordert worden, seine finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben; die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung sei unrichtig. Bei der Strafbemessung sei auch nicht auf die Vorschriften des § 19 VStG Bedacht genommen worden. Die Strafe sei überhöht, da er verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei und außerdem eine geringere Geldstrafe ausgereicht hätte, ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Er beantrage daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Lenker des Kraftrades wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 30. Mai 1993 um 9.57 Uhr in Klagenfurt, Kreuzung Wörthersee-Süduferstraße - Villacher Straße auf der Wörthersee-Süduferstraße Richtung Süden das Lichtzeichen der automatischen VLSA nicht beachtet habe. Er sei auf der Linksabbiegespur bei Rotlicht über die Haltelinie in die Kreuzung eingefahren, um in weiterer Folge nach links auf die Villacher Straße einzubiegen, jedoch sei, als er die Haltelinie überfahren habe, der grüne Linksabbiegepfeil bereits erloschen gewesen. Die Übertretung sei mittels Rotlichtüberwachungskamera registriert worden. Der Anzeige beigelegt waren zwei Lichtbilder.

Nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers des Kraftrades wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. Juli 1993 als Zulassungsbesitzer des Kraftrades gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teiles des Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30. Mai 1993 um 9.57 Uhr in Klagenfurt, Wörthersee-Süduferstraße, Richtung Süden, an der Kreuzung mit der Villacher Straße, an der Villacher Straße nach links einbiegend, gelenkt habe. Das Schreiben enthielt weiters eine Rechtsauskunft über die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967. Das Schreiben wurde am 4. August 1993 vom Rechtsmittelwerber eigenhändig übernommen, worauf dieser das angeschlossene Formular in der Weise ausfüllte, daß er sich selbst als Lenker des Kraftrades zum angeführten Zeitpunkt bezeichnete. Die Lenkerauskunft war mit 6. August 1993 datiert und eigenhändig unterschrieben. Gleichzeitig mit der Lenkerauskunft übermittelte der Rechtsmittelwerber ein weiteres Schreiben gleichen Datums an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt und ersuchte darin mit der Begründung, er sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeuglenkern gefahren und sie hätten mehrmals die Motorräder untereinander ausgetauscht, ihm ein Foto zu schicken, um feststellen zu können, wer der Lenker des Motorrades zur besagten Zeit gewesen sei, da er auch nicht ortskundig sei. Beide Schreiben langten am 10. August 1993 bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ein. Diese erließ daraufhin die Strafverfügung vom 26. August 1993 wegen Übertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 in Höhe von 2.000 S bzw. 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Einspruch, worauf die Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den Akt der Bundespolizeidirektion Linz übermittelte, um zum einen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie die Verwaltungsstrafvormerkungen zu erheben und zum anderen dem Beschuldigtenvertreter das Ergebnis des Beweisverfahrens niederschriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen bzw. dem Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht zu gewähren.

Am 30. September 1993 nahm ein Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H bei der Bundespolizeidirektion Linz den Akteninhalt zur Kenntnis und kündigte eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen direkt an die "erkennende Behörde" an, bei der auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, falls diese noch nicht im Akt festgehalten worden seien, bekanntgegeben würden.

Die angekündigte Stellungnahme vom 12. Oktober 1993 an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt enthielt den Antrag, anhand der vorliegenden Negative Vergrößerungen der Lichtbilder in einem solchen Maßstab herzustellen, daß anhand der Kleidung bzw. des Sturzhelmes etc. eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers möglich sei, und weiters den Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Begründung wurde angeführt, die übermittelten Lichtbilder der Rotlichtüberwachungskamera seien qualitativ so mangelhaft, daß er anhand dieser Lichtbilder nicht beurteilen könne, ob das in Rede stehende Motorrad tatsächlich von ihm gelenkt worden sei.

Mit 17. November 1993 wurde das Verfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt gemäß § 27 Abs.1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgetreten. Diese erließ die Strafverfügung vom 6. Dezember 1993 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft. Auch dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Einspruch, worauf dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers Akteneinsicht gewährt wurde und die Stellungnahme vom 28. Jänner 1994 erging, worin dieser erneut den Antrag stellte, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, und dies damit begründete, er habe über Aufforderung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. Juli 1993 am 6.

August 1993 die entsprechende Lenkerauskunft erteilt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber wohl dem Ersuchen um Lenkerauskunft der Bundespolizeidirektion Klagenfurt durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars nachgekommen ist, jedoch gleichzeitig mit einem Schreiben selben Datums erklärt hat, sie seien eine Gruppe von mehreren Fahrzeuglenkern gewesen und hätten untereinander mehrmals die Motorräder ausgetauscht, sodaß er um ein Foto ersuche, um feststellen zu können, wer der Lenker des Motorrades zur besagten Zeit gewesen sei.

In der Stellungnahme vom 12. Oktober 1993 hat der Rechtsmittelwerber dezidiert ausgeführt, er könne anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht beurteilen, ob er das in Rede stehende Motorrad tatsächlich selbst gelenkt habe.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind daher beide Schreiben vom 6. August 1993 nur so zu verstehen, daß der Rechtsmittelwerber grundsätzlich nicht ausgeschlossen hat, daß er selbst am 30. Mai 1993 um 9.57 Uhr der Lenker des Motorrades war, gleichzeitig aber nicht ausgeschlossen hat, daß das Kraftrad auch von einer anderen, zur besagten Gruppe von Motorradfahrern gehörenden Person gelenkt worden sein könnte. Aufzeichnungen darüber, wem er tatsächlich das Lenken seines Motorrades im Rahmen dieser Fahrt überlassen hat, hat der Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht gemacht, zumal er sich darauf nicht berufen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.

November 1992, 91/03/0294, ausgeführt, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers des Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Er hat weiters ausgesprochen, daß die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 erteilte Auskunft daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein darf.

Die beiden Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 6. August 1993 sind nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates als eine Einheit zu betrachten, wobei der Rechtsmittelwerber zum einen sich selbst als Lenker bezeichnet, zum anderen aber offen läßt, ob nicht doch eine andere Person das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat. Daraus ergibt sich aber zweifellos, daß die Antwort auf die behördliche Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in sich widersprüchlich war, weil damit der zum Tatzeitpunkt verantwortliche Lenker des Fahrzeuges keineswegs zweifelsfrei feststand. Das bedeutet wiederum, daß der Rechtsmittelwerber der Aufforderung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen ist, zumal zwar die im Lenkerauskunftsformular abgegebene Erklärung eindeutig war, jedoch im angeschlossenen Schreiben relativiert bzw. in Frage gestellt wurde. Eine eindeutige und zweifelsfreie Auskunft im Sinne des Verlangens der Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat der Rechtsmittelwerber nicht erteilt.

Zum Berufungsvorbringen ist weiters auszuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen kann, inwieweit eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt sein könnte. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 26.

August 1993 ist durch den fristgerechten Einspruch außer Kraft getreten und beinhaltete außerdem einen anderen Tatvorwurf als das in Rede stehende Straferkenntnis. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 ist bislang nicht erfolgt und das in Rede stehende Verfahren wurde von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgetreten, sodaß auch diesbezüglich eine Doppelbestrafung auszuschließen ist.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber bzw. sein ausgewiesener Vertreter am 30.

September 1993 gegenüber der Bundespolizeidirektion Linz erklärt hat, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seines Mandanten bekanntzugeben, sich an diese Erklärung aber nicht gehalten hat, sodaß die Erstinstanz sehr wohl berechtigt war, die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers zu schätzen.

Der Rechtsmittelwerber hat diese Schätzung zwar bemängelt, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen aber wieder nicht geäußert, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar ist, inwieweit die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Die Einkommensschätzung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus realistisch, der Rechtsmittelwerber hat offensichtlich auch keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Die verhängte Strafe entspricht daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ebenso, wie den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen (der Rechtsmittelwerber ist entgegen seinen Behauptungen keineswegs verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vormerkungen auf).

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor) und hält sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Ein Absehen von der Strafe bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil zum einen nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist (vom Inhaber einer Lenkerberechtigung muß die Kenntnis der entsprechenden Bestimmung erwartet werden bzw. war in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende rechtliche Aufklärung enthalten) und auf Grund des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers eine Verfolgung des tatsächlichen Lenkers des Kraftrades wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung nicht erfolgen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Änderung der Strafnorm gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum