Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101863/2/Bi/Fb VwSen101866/2/Bi/Fb VwSen101867/2/Bi/Fb

Linz, 25.07.1994

VwSen-101863/2/Bi/Fb VwSen-101866/2/Bi/Fb VwSen-101867/2/Bi/Fb Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des G, vom 21. Februar 1994 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1994, St.-11.917/93-S, St.-13.146/93-S und St.-14.913/93-S, jeweils wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren jeweils den Betrag von 1.000 S, sohin insgesamt 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten wegen Übertretungen gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Tagen verhängt, weil er 1) am 2. September 1993 um 10.40 Uhr in Linz, Freistädterstraße in Höhe Nr. 157, 2) am 6. Oktober 1993 um 9.25 Uhr in Linz, Galvanistraße 2, und 3) am 19. November 1993 um 14.15 Uhr in Linz, Galvanistraße 2 bis 24, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm jeweils der Ersatz der Verfahrenskosten von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht jeweils geltend, die Erstinstanz habe die Auffassung vertreten, die ausländische Lenkerberechtigung berechtige ihn nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich, weil er seinen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben habe und keine Doppelwohnsitzbestätigung vorlegen könne.

Er habe eine Bestätigung des Meldeamtes der Gemeinde Eichstätt vorgelegt, aus der eindeutig ersichtlich sei, daß er in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in Eichstätt, einen ordentlichen Wohnsitz habe. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er seit 19. April 1993 in der Gemeinde Eichstätt. Die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes habe er auch den kontrollierenden Beamten vorgewiesen und ausgeführt, daß er nur deshalb in Österreich weiterhin gemeldet sei, weil er seine eheliche Wohnung nicht aufgegeben habe.

Außerdem laute der Mietvertrag auf ihn, sodaß er sich gar nicht abmelden wollte oder konnte. Tatsächlich sei er seit 19. April 1993 in Deutschland berufstätig und sei sein gewöhnlicher Aufenthalt seither in Deutschland. Er komme nur fallweise auf Besuch nach Österreich, weil es ihm seine berufliche Tätigkeit nicht anderes erlaube. Somit habe er aber auch die gemäß § 79 Abs.3 KFG geforderte Doppelwohnsitzbestätigung vorgewiesen und könne über Aufforderung auch eine Arbeitsbestätigung nachreichen.

Er beantrage, die angeführten Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

Der Berufung beigelegt ist die Kopie einer Anmeldung bei der Meldebehörde Eichstätt mit Einzugsdatum 19. April 1993, die genaue Adresse ist unleserlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die angeführten Verfahrensakten der Erstinstanz.

4.1. Entscheidungswesentlich ist, daß der Rechtsmittelwerber in jedem einzelnen Fall als Lenker eines auf ihn selbst zugelassenen PKW mit linzer Kennzeichen jeweils in Linz angehalten wurde und sich mit dem deutschen Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Eichstätt vom 18. Mai 1993, Nr.

1073/93 für die Klassen 3, 4 und 5 mit dem Vermerk "Probezeit bis 18. Mai 1995", auswies.

Fest steht weiters, daß der Rechtsmittelwerber seit 13.

September 1974 ohne Unterbrechung in Linz, Galvanistraße 24/9, mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet ist.

Dem Rechtsmittelwerber wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, , die Lenkerberechtigung ab 28. August 1992 für 24 Monate entzogen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber am 2. September, 6. Oktober und 19.

November 1993 zweifellos einen ordentlichen Wohnsitz in Linz gehabt hat, was von ihm auch nicht bestritten wird. Auch wenn er anführt, er sei zur damaligen Zeit lediglich hier zu Besuch gewesen, ist doch davon auszugehen, daß er nicht beabsichtigt hat, seinen ordentlichen Wohnsitz anderswohin zu verlegen. Bei der Adresse in Linz handelt es sich um die Ehewohnung, laut eigenen Angaben lautet der Mietvertrag auf den Rechtsmittelwerber und auch der PKW ist hier zugelassen.

Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, ist der Rechtsmittelwerber seit 1974 an dieser Adresse gemeldet, was darauf hindeutet, daß er zu keiner Zeit den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anderswohin verlegt hat.

Amtsbekannt ist weiters, daß der Rechtsmittelwerber als Verkaufsleiter einer Firma, die unter anderem medizinische Geräte vertreibt, einem Beruf nachgeht, der im weitesten Sinn als Vertretertätigkeit anzusehen ist. Daß er diese Tätigkeit auch von der Adresse in Deutschland aus betreiben kann, steht außer Zweifel. Die Vorlage der Meldebestätigung der Gemeinde Eichstätt vermag den unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht davon zu überzeugen, daß der Rechtsmittelwerber dort einen ordentlichen Wohnsitz gegründet hat.

Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Daß diese Voraussetzungen beim Rechtsmittelwerber nicht vorliegen, steht insofern außer Zweifel, als der Rechtsmittelwerber keinen neuen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet hat.

Gemäß § 79 Abs.3 KFG 1967 können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereicht der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

Abgesehen davon, daß für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich in Eichstätt einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, sind auch die Voraussetzungen des § 79 Abs.3 KFG 1967 im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil der Rechtsmittelwerber nie bestritten hat, zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten nicht über eine Doppelwohnsitzbestätigung im Sinne der oben angeführten Bestimmung verfügt zu haben.

Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist es nicht, Kraftfahrzeuglenker bürokratischen Schikanen auszusetzen, sondern die Gewährleistung der jederzeitigen Kontrollmöglichkeit der Straßenaufsichtsorgane, ob eine gültige Lenkerberechtigung vorliegt und ob von der vorgewiesenen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch gemacht werden darf. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, im nachhinein irgendwelche Meldebestätigungen vorzuweisen, die möglicherweise die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Doppelwohnsitzbestätigung erfüllen würden.

Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er verpflichtet gewesen wäre, sich über die für ihn im speziellen Fall geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu informieren.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzten Strafen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretungen entsprechen, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind (die Einkommensschätzung der Erstinstanz auf mindestens 10.000 S netto monatlich sowie das Nichtvorhandensein von Vermögen und das Nichtvorliegen von "ins Gewicht fallenden" Sorgepflichten wurde vom Rechtsmittelwerber nicht angefochten und wird daher der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt).

Erschwerend war eine einschlägige Vormerkung vom April 1993, wobei damals über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde. Mildernd war kein Umstand.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafen ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, wobei die Strafen noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen (§ 134 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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