Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101869/11/Sch/Rd

Linz, 15.09.1994

VwSen-101869/11/Sch/Rd Linz, am 15. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G M, vom 22. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Februar 1994, PSt.1652/93, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 1994, PSt. 1652/93, über Herrn G M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 49 Abs.6 KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 30 Stunden verhängt, weil er am 9. April 1993 um 16.30 Uhr in Puchenau auf der Golfplatzstraße auf Höhe des Hauses Nr. 17 das Mofa mit dem Kennzeichen gelenkt habe, 1) obwohl die Bereifung nicht den Vorschriften entsprochen habe, da der Hinterreifen nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe, und 2) obwohl das Kennzeichen nicht dauernd und fest mit dem Fahrzeug verbunden gewesen sei, da es lediglich mit Klebestreifen befestigt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Die in dieser Bestimmung normierte Überzeugungspflicht stellt sohin ein Tatbestandsmerkmal dar, wenn einem Fahrzeuglenker zur Last gelegt wird, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den einschlägigen Vorschriften entsprochen habe. Diese Überzeugungspflicht ist also ein wesentliches Element der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG (vgl. VwGH 20.5.1981, 2907, 2908/80).

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG wurde von der Erstbehörde keine diesen Anforderungen entsprechende Verfolgungshandlung getätigt, sodaß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und dessen Stichhältigkeit einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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