Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101874/6/Sch/Rd

Linz, 18.07.1994

VwSen-101874/6/Sch/Rd Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F K vom 23. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 1994, VerkR96/4484/1993-Stei/He, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1994, VerkR96/4484/1993-Stei/He, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1993 um 16.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Lichtenberger Gemeindestraße von Linz kommend in Richtung Lichtenberg gelenkt und dabei auf Höhe des Hauses Altlichtenberg Nr. 24 die durch Vorschriftszeichen (kundgemachte) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ist zu bemerken, daß diese mit Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Lichtenberg vom 26.

Juni 1993, VerkR-661/0-1993 Si, angeordnet worden ist. Der zeitliche Geltungsbereich der Verkehrsbeschränkung erstreckte sich vom 26. Juli 1993 bis zum 14. August 1993, wodurch der Tatzeitpunkt (30. Juli 1993) zweifellos hievon umfaßt ist. Der in der Verordnung umschriebene örtliche Geltungsbereich fußt auf der Bestimmung des § 43 Abs.1a StVO 1960, welche die Behörde bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen ermächtigt, den örtlichen Geltungsbereich in der von der Erstbehörde gewählten Form festzulegen.

Zur Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Lichtenberg zur Erlassung dieser Verordnung ist zu bemerken, daß aufgrund einer entsprechenden Übertragungsverordnung eine Abtretung der Zuständigkeit für solche Verkehrsbeschränkungen vom Gemeinderat auf den Bürgermeister erfolgt ist.

Weiters wurde von der Berufungsbehörde erhoben, daß die Straßenverkehrszeichen entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs.5 StVO 1960 aufgestellt waren. Es besteht für die Berufungsbehörde kein Grund zur Annahme dahingehend, daß die Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde Lichtenberg (Schreiben vom 24. Mai 1994, Zl. 110/0/369-1994-M) nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Im übrigen beschränkt sich der Berufungswerber lediglich darauf, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu bestreiten, ohne konkrete Einwendungen, insbesonders im Hinblick auf die Lasermessung, zu machen. Aus dem Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus welchem Grund im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Messung stattgefunden haben sollte. Insbesonders ist in diesem Zusammenhang auf das korrekt ausgefüllte Meßprotokoll über die gegenständliche Messung zu verweisen.

Dem Berufungswerber ist zwar in seiner Argumentation dahingehend zu folgen, daß der zweite Gendarmeriebeamte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht festgestellt hat, dieser Umstand vermag aber am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Die Berufungsbehörde sieht nämlich keinen Grund, an den entsprechenden Angaben des Meldungslegers zu zweifeln; im übrigen ist auch im Falle der Abführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu erwarten, daß hiedurch für den Berufungswerber etwas zu gewinnen wäre.

In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der weitergehende Beweisaufnahmen durch eine Behörde nur dann für erforderlich erachtet, wenn näher spezifizierte Einwendungen seitens der Partei vorgebracht werden, nicht jedoch bereits dann, wenn der Sachverhalt global angezweifelt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt. Im vorliegenden Fall kann die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h zwar für sich allein nicht als besonders hoch und damit gefährlich eingestuft werden, da aber im Tatortbereich gerade Fahrbahnarbeiten durchgeführt wurden und Rollsplitt aufgebracht war, konnte dies zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials führen. Aus diesem Grunde erscheint der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S nicht überhöht.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde kam dem Berufungswerber jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe scholtenheit nicht mehr zugute; in diesem Zusammenhang wird auf den im Akt einliegenden Auszug über eine Verwaltungsstrafvormerkung des Berufungswerbers verwiesen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe nicht näher eingegangen zu werden, zumal von vornherein erwartet werden kann, daß dieser zur Bezahlung derselben ohne Einschränkungen seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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