Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101875/2/Sch/Rd

Linz, 06.04.1994

VwSen-101875/2/Sch/Rd Linz, am 6. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des K, vertreten durch RA Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Februar 1994, VerkR-96/5431/1991, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1994, VerkR-96/5431/1991, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen unterlassen habe (gemeint wohl: dafür zu sorgen), daß die Beladung des LKW den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 2.

Dezember 1991 um 11.30 Uhr auf der Laussaer Bezirksstraße auf Höhe der Zufahrt zum Hause Laussa Nr. 7 bzw. bei der anschließenden Abwaage auf der öffentlichen Brückenwaage des Lagerhauses Ternberg von Sicherheitswacheorganen festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 22.000 kg um 6.960 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftfahrzeuges, insbesonders wenn diese ein beträchtliches Ausmaß annehmen, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß überladene Lastkraftwagen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen können. Andererseits kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß solche Fahrzeuge regelmäßig Fahrbahnschäden hervorrufen, die in die Folge wiederum negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können (Spurrinnen).

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, daß nach der 15.

Kraftfahrgesetz-Novelle Kraftwagen mit drei Achsen ein Gesamtgewicht von 25.000 kg bzw. u.U.26.000 kg erreichen dürfen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen O-631.492 ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg hat, sodaß dieser Einwand ins Leere geht. Entscheidend ist nämlich allein das von der Behörde festgesetzte höchstzulässige Gesamtgewicht und nicht das abstrakt im Gesetz allenfalls vorgesehene.

Auch kann das vorliegende Verschulden des Berufungswerbers keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß Überladungen nicht unterlaufen, insbesonders nicht in einem derartig gravierenden Ausmaß. Wie die Erstbehörde zutreffenderweise vermutet, dürfte die entsprechende Kontrolltätigkeit des Berufungswerbers die Hintanhaltung von Überladungen nicht gewährleisten, zumal über ihn bereits fünf einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt werden mußten. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher keine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung gegeben, wenn die Erstbehörde nunmehr den Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft hat. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw.

ohne Schmälerung seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Schließlich darf im Hinblick auf den vom Berufungswerber angestellten Vergleich zwischen Höhe der über den Lenker und jener über ihn verhängten Geldstrafe - wobei dahingestellt bleiben soll, ob ein solcher überhaupt rechtlich relevant sein kann - nicht unbeachtet bleiben, daß regelmäßig der wirtschaftliche Vorteil einer Übertretung der vorliegenden Art nicht beim Lenker gelegen ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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