Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101882/4/Ki/Shn

Linz, 04.05.1994

VwSen-101882/4/Ki/Shn Linz, am 4. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 8. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Februar 1984 (richtig wohl 1994), St.14.414/93-In, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 22. Februar 1984 (richtig wohl 1994), St.14.414/93-In, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 12. November 1993 um 7.30 Uhr in Linz, auf dem Alten Markt bis zum Hause Altstadt 18 ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (800 S) sowie zur Leistung von 10 S als Ersatz der Barauslagen (Alkomat) verpflichtet.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 8. März 1994 Berufung. In der Eingabe bringt er ausschließlich vor, daß er höflichst um Wiederaufnahme des Verfahrens bitte. Gründe, warum der angefochtene Bescheid bekämpft wird, werden keine vorgebracht und es enthält die Eingabe vom 8. März 1994 auch keinen verwertbaren Berufungsantrag.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 12. April 1994 der dargelegte Sachverhalt vorgehalten und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Anläßlich einer fernmündlichen Vorsprache hat er hiezu angegeben, daß er die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Lediglich wenn die Berufung mündlich vorgebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, Zl.85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung vom 8. März 1994 nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die Bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens stellt keine Berufungsbegründung dar. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die nach Ablauf der Berufungsfrist im Rahmen des Parteiengehörs fernmündlich vorgebrachten Argumente können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Berufung ist somit unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Was das Begehren auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens anbelangt, so ist - ungeachtet der Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festzustellen, daß einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Nachdem zum Zeitpunkt der Antragstellung das angefochtene Straferkenntnis noch nicht rechtskräftig war, wäre auch dieser Antrag von der Behörde 1. Instanz (Bundespolizeidirektion Linz) als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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