Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101883/13/Fra/Rd

Linz, 21.06.1994

VwSen-101883/13/Fra/Rd Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M und DDr. K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. März 1994, Zl.VerkR96-196-194-Li, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach der am 9. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren ermäßigt sich auf 1.800 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 16, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 21.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) verhängt, weil er am 5. Dezember 1993 um 17.05 Uhr den Kombi, Marke und Type Citroen XB-XC, Kennzeichen: , auf dem Ortschaftsweg in Dietzing, Gemeinde Neukirchen/E., Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Grillhamer Bezirksstraße bis zur Anhaltung auf der Kreuzung Ortschaftsweg - B 156 in Dietzing, Gemeinde Neukirchen/E., nächst Strkm.50,7 der B 156 gelenkt hat und sich am 5. Dezember 1993 um 17.30 Uhr bei km 50,7 der B 156 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1994.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden PKW gelenkt hat.

Der Beschuldigte fühlt sich jedoch der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig und vertritt die Auffassung, daß er sich als ursächlich Beteiligter des Verkehrsunfalles mit Sachschaden, in einem schweren Schockzustand befunden habe, weshalb er außerstande war, klar zu denken und auch klare Angaben zu machen. Es sei ihm erst am nächsten Tage bewußt geworden, was tatsächlich vorgefallen war. Er habe sich aufgrund dieses Schockzustandes nicht mehr an die vom Gendarmeriebeamten angeführten Worte erinnern können. Erst zwei bis drei Tage nach dem Vorfall habe sich die Aufregung gelegt. Er habe erst durch Nachfragen erfahren, daß er zum Alkotest aufgefordert worden wäre und diesen angeblich verweigert hätte.

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt zum Beweis dafür, daß bei ihm ein die Diskretions- und Aufnahmefähigkeit ausschließender Schockzustand eingetreten sei bzw eingetreten sein konnte. Da diesem Beweisantrag nicht stattgegeben bzw die Nichteinholung dieses Beweises auch nicht begründet wurde, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Zum Beweis seines Vorbringens habe er auch die Einvernahme des Zeugen Franz Wagner beantragt. Dieser hätte einerseits Angaben zum angeblichen Alkoholkonsum machen können und andererseits zum Zustand, in dem er sich unmittelbar nach der Heimkehr vom Unfall befunden habe. Ohne Begründung sei diesem Beweisantrag nicht stattgegeben worden. Das erstinstanzliche Verfahren sei somit mangelhaft geblieben.

Der Zeugenaussage unter Einholung des Gutachtens hätte es bedurft, um diesbezüglich eine Klärung herbeizuführen, denn ein strafbares Verhalten im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 läge nur dann vor, wenn eine bewußte Verweigerung erfolgt ist. Dabei müsse aber der Beschuldigte diskretions- und aufnahmefähig sein. Dies sei aber aus den genannten Gründen nicht der Fall gewesen.

Der Berufungswerber bemängelt auch noch die festgesetzte Strafe. Diese sei seiner Meinung nach weit überhöht.

Begründend führt er hiezu ua an, daß, selbst wenn er einschlägig vorbestraft ist, diese Übertretungen doch bereits Jahre zurückliegen und deshalb nicht als erschwerend heranzuziehen seien.

Zusammenfassend beantragt daher der Beschuldigte eine Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Ausführungen und Anträge des Beschuldigten hat der O.ö. Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Beweise durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Gr.Insp.

E, GP Neukirchen/E., durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie durch Einholung eines med. Sachverständigengutachtens, die Beweise neu aufgenommen. Aufgrund dieser Beweisaufnahme wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

I.4.1. Der Beschuldigte lenkte am 5.12.1993 um 17.05 Uhr den in Rede stehenden PKW auf dem Ortschaftsweg in Dietzing, Gemeinde Neukirchen/E., Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Grillhamer Bezirksstraße bis zur Kreuzung Ortschaftsweg B 156 in Dietzing, Gemeinde Neukirchen/E., nächst Strkm.50,7 der B 156. Beim Überqueren der B 156 übersah er offensichtlich den von rechts aus Richtung Eggelsberg kommenden, von H gelenkten PKW, KZ: weshalb es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Helmut Steindl lenkte seinen PKW mit ca. 80 km/h. Der Anstoß der beiden Fahrzeuge erfolgte dergestalt, daß der von S gelenkte PKW gegen das rechte Heck des vom Beschuldigten gelenkten PKW's stieß. Beide Fahrzeuge wurden durch den Unfall beschädigt. Der Beschuldigte blieb unverletzt. Gr.Insp. E vom GP Neukirchen/E., welcher die Unfallaufnahme durchführte, nahm beim Beschuldigten deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol wahr. Auch aufgrund seiner Aussprache vermutete er, daß der Beschuldigte alkoholbeeinträchtigt sein könnte, weshalb er ihn mit den Worten "Ich fordere Sie zum Alkotest auf" zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufforderte.

Glaublich erfolgte diese Aufforderung 3 x. Diese Aufforderung beantwortete der Beschuldigte sinngemäß dahingehend, daß er mindestens 30 x immer wieder "bitte, bitte, bitte" sagte und "Sie wissen gar nicht, Herr Inspektor, was Sie mir damit antun". Der Tonfall des Beschuldigten war äußerst weinerlich. Der Meldungsleger sagte daraufhin dem Beschuldigten, daß er eine klare Antwort, nämlich: "Ja oder Nein" wolle. Weiters teilte er dem Beschuldigten mit, daß der Alkotest auf dem ca. 9 km entfernten GP Braunau/Inn durchgeführt werden solle (am GP Neukirchen/Enknach befindet sich kein Alkomatgerät). Weiters belehrte er den Beschuldigten über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung des Alkotests, worauf ihm dieser erwiderte, daß er nicht nach Braunau/Inn zum Alkotest mitfahre. Der Meldungsleger beendete sodann die Amtshandlung, bat den Beschuldigten noch, zum Gendarmerieposten nach Neukirchen/E. mitzukommen, um eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift wurde jedoch sodann vereinbarungsgemäß erst ein paar Tage später aufgenommen. Der PKW war nicht mehr betriebsbereit. Der Meldungsleger fragte den Beschuldigten auch, ob ihm schon einmal der Führerschein entzogen wurde, was dieser bejahte.

Der Beschuldigte machte auf den Meldungsleger einen nervösen Eindruck. Nach Auffassung des Meldungslegers hat dieser jedoch die Aufforderung zum Alkotest mitbekommen, weil ihm auch bewußt war, daß ihm bereits einmal aufgrund eines Alkotests der Führerschein entzogen wurde. Der Beschuldigte gab auch logische und zufriedenstellende Angaben über den Unfallhergang. Der Meldungsleger konnte keine Anzeichen erkennen, daß sich der Beschuldigte in einem Schockzustand befände.

I.4.2. Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers. Dieser wirkte bei der Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sehr sachlich und korrekt, seine Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Feststellungen. Aus diesen Gründen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, hegt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

I.4.3. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Der Beschuldigte hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, denn er hat zu der im Spruch angeführten Zeit und am angeführten Ort ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, und am Tatort zur Tatzeit die von einem geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, aufgrund vermuteter Alkoholisierungssymptome somit zu Recht ergangene Aufforderung, sich einer Untersuchung der Atemluft nach Alkoholgehalt, zu unterziehen, verweigert. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten hat dieser, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dis kretions- bzw Dispositionsunfähigkeit gegeben sind, diese die Verweigerung auch zu verantworten. Diese Schlußfolgerung ergibt sich bereits aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem Verkehrsunfall, wonach er - siehe oben - dem Meldungsleger die an ihn gestellten Fragen logisch und zufriedenstellend beantwortet hat, für den Meldungsleger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schockzustandes gegeben war und der Beschuldigte unbestritten nicht verletzt wurde.

Wie die Erstbehörde bereits zutreffend vermerkt hatte, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen; einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den "Schock" über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. VwGH vom 29.1.1987, 86/02/0132 uva).

Die Annahme, daß beim Beschuldigten die behauptete Unzurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen ist, wird zusätzlich durch das im Rahmen der Berufungsverhandlung erstattete med.

Gutachten der Amtssachverständigen Dr. H gestützt.

Das Gutachten wurde zu folgendem Beweisthema erstattet:

"Liegen aus medizinischer Sicht Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Diskretionsfähigkeit (Schockzustand oder schockähnlicher Zustand) des Beschuldigten zum Aufforderungs zeitpunkt vor, wenn man davon ausgeht, daß dieser bei der Unfallaufnahme einen orientierten Eindruck (zufriedenstellende und logische Antworten machte und wenn man weiters den Gesundheitszustand des Beschuldigten lt. seinen bei der Verhandlung gemachten Angaben zugrundelegt." Die Amtssachverständige ist in schlüssiger Weise zum Ergebnis gekommen, daß im gegenständlichen Fall im Anschluß an den Verkehrsunfall beim Beschuldigten die Bewußtseinsund Gedächtnisfunktionen vorhanden waren und keine Hinweise auf einen psychogenen Ausnahmezustand vorgelegen sind. Da der Beschuldigte bei der Berufungsverhandlung auch angab, daß er 1989 eine Gehirnblutung erlitten hatte, welche operativ versorgt wurde und er seither medikamentös mit Neurotop eingestellt ist, ist die med. Sachverständige aufgrund dieser Angaben zur Feststellung gekommen, daß diese Umstände für die Beurteilung des behaupteten psychogenen Ausnahmezustandes nicht maßgeblich sind. Zur Frage des Berufungswerbervertreters, ob durch den Anprall mit 80 km/h seitlich hinten möglicherweise Beeinträchtigungen der Gehirnfunktionen aufgetreten sein können, stellte sie fest, daß dies natürlich der Fall sein könne, im gegenständlichen Fall aus dem geschilderten Verhalten des Gendarmeriebeamten jedoch abzuleiten ist, daß die Gedächtnis- und Bewußtseinsfunktionen des Beschuldigten intakt waren, weil er in der Lage war, komplexere Denkabläufe zu überwinden. Die an ihn gestellten Fragen hat der Beschuldigte adäquat beantwortet.

Wesentlich ist, daß er sich zu keinem Zeitpunkt im Anschluß an den Verkehrsunfall in ärztliche Behandlung begeben hat.

Jede relevante Gesundheitsschädigung hätte die Inanspruchnahme sofortiger ärztlicher Hilfe zur Folge. Zur Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten, nämlich, daß 30 x hintereinander "Bitte, Bitte" gesagt wurde, und das in einem weinerlichen Ton, in medizinischer Sicht auffällig ist, stellte die Amtssachverständige fest, daß es sich hiebei um keine medizinische Auffälligkeit handelt und daß das Verhalten des Beschuldigten insgesamt als logisch und nachvollziehbar zu beurteilen ist. Zur Frage, ob das Medikament Neurotop in Verbindung mit dem Anprall von 80 km/h eine Auswirkung auf die Gehirnfunktionen haben kann, führte die Amtssachverständige aus, daß sie dies in dieser Form nicht beantworten könne, weil hiezu von einem technischen Amtssachverständigen über Anprall etc ein Gutachten erstellt werden müßte, trotzdem wird immer wesentlich das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall bleiben. Es gibt aus dem bisherigen Verfahrensverlauf auch keinen Hinweis auf ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma. Als einzige objektive Beurteilungsgrundlage wäre ein ärztlicher Befundbericht über den Gesundheitszustand, unmittelbar im Anschluß an den Verkehrsunfall gewesen. Aus med. Sicht stellte die Amtssachverständige noch fest, daß es wesentlich sei, daß im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf eine Schädelverletzung vorliegen bzw daß der Beschuldigte einen Anprall am Schädel erlitten hatte. Er klagte weder über Kopfschmerzen, über Schwindel und es waren auch keine Platzwunden, keine Hämatome, etc festzustellen. Zur Frage, ob es med. Zustandsbilder gibt, bei denen man scheinbar logische Antworten gibt, tatsächlich aber die Diskretionsfähigkeit ausgeschlossen ist und nach drei Tagen ohne Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung die Zustandsbilder abgeklungen sind, stellte sie fest, daß ihr diesbezüglich nichts bekannt sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist aufgrund dieses Beweis ergebnisses zur Überzeugung gelangt, daß es dem Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Tatzeit nicht an der notwendigen Zurechnungsfähigkeit mangelte, weshalb er das ihm zur Last gelegte Tatbild auch zu verantworten hat.

Aus diesem Grunde hielt der unabhängige Verwaltungssenat weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die oben dargestellte Beweisaufnahme ausreichend geklärt werden konnte - die Durchführung weiterer Ermittlungen für entbehrlich, weshalb die diesbezüglich gestellten Beweisanträge des Berufungswerbers abgelehnt werden. An dieser Stelle ist auch auf die dem Beschuldigten obliegende Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes hinzuweisen. Insbesondere wäre es ihm freigestanden, ärztliche Befunde bzw Gutachten, welche seiner Entlastung dienlich sein könnten, vorzulegen. Dies hat er nicht getan. Weiters hat er auch das bei der Berufungsverhandlung erstattete Gutachten nicht in Zweifel gezogen.

Der Schuldspruch war somit zu bestätigen.

I.5. Zur Strafe wird ausgeführt:

Eine Herabsetzung der Strafe war geboten, weil zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits eine einschlägige Vormerkung, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat, als getilgt anzusehen war. Der O.ö. Verwaltungssenat hat weiters die Sorgepflicht des Beschuldigten für ein Kind als strafherabsetzenden Umstand gewertet. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es muß darauf hingewiesen werden, daß die sogenannten Alkoholdelikte die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrsteilnehmer im erheblichen Ausmaße beeinträchtigen. Zudem liegen immer noch zwei einschlägige Vormerkungen vor, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände hingegen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß die nun verhängte Strafe unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten glaubhaft gemachten sozialen und wirtschaftlichen Situation als angemessen erscheint.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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