Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101886/15/Sch/Rd

Linz, 23.02.1995

VwSen-101886/15/Sch/Rd Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D, vom 18. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 3. März 1994, VerkR96/7704/1993Gi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Juni 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt berichtigt wird:

"... am 27.8.1993 um 14.55 Uhr ..." II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 540 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1994, VerkR96/7704/1993/Gi, über Herrn D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt, weil er am 27. August 1993 um 14.45 Uhr (richtig: 14.55 Uhr) den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn bei Autobahnkilometer 59,818 in Fahrtrichtung Suben mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 270 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät als mit Fehlern behaftet erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird insbesonders auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Juni 1994 verwiesen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger BI G ist mit der Handhabung von Lasergeräten bereits seit dem Zeitpunkt vertraut, als diese zur Geschwindigkeitsmessung eingeführt wurden. Der Zeuge legte auch das relevante Meßprotokoll vor.

Überdies schilderte der Zeuge die von ihm durchgeführte Lasermessung in einer Form, die keine Zweifel einerseits an der Funktionstüchtigkeit des Lasergerätes und andererseits an dem Umstand, daß tatsächlich das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen wurde, hervortreten ließ. Auf dem Display des Gerätes wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 196 km/h angezeigt, wobei die Erstbehörde nach Abzug der "Verkehrsfehlergrenze" von einer tatsächlich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h ausgegangen ist.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, daß das von ihm zur Tatzeit gelenkte Fahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von 180 km/h aufweise, wodurch sich ergäbe, daß die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erfolgt sein konnte, ist folgendes zu bemerken:

Diesbezüglich wurde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt (und dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt), welches in nachvollziehbarer Form zu dem Schluß kommt, daß unter gewissen Bedingungen die Bauartgeschwindigkeit eines Fahrzeuges grundsätzlich im Ausmaß von 10 km/h überschritten werden könne. Eine solche Möglichkeit könne aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Daraus ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Ergebnis, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat. Zum einen liegt als Beweismittel die von einem erfahrenen Gendarmeriebeamten durchgeführte Lasermessung vor, die zum anderen durch das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Bauartgeschwindigkeit nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Es liegt kein Fall des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor, zumal die grundsätzliche Möglichkeit der Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß (im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Lasermessung) schon genügt, um Zweifel am Tatvorwurf nicht mehr entstehen lassen zu können.

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend geklärt erscheint, war der Beweisantrag auf Einvernahme zweier Zeuginnen dahingehend, ob das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt voll beladen war oder nicht, abzuweisen.

Zur Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich des Tatzeitpunktes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war die Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG berechtigt.

Abgesehen davon lagen fristgerechte Verfolgungshandlungen mit dem korrekten Tatzeitpunkt vor.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Vom Berufungswerber wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 60 km/h überschritten, sodaß die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.700 S aus diesem Grunde nicht als überhöht erscheint.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Insbesonders das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 14.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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