Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101887/2/Fra/Rd

Linz, 24.05.1994

VwSen-101887/2/Fra/Rd Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. März 1994, VerkR96/10/1994/Stei/Hä, betreffend die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das Datum der Lenkeranfrage auf "5. Jänner 1994" richtiggestellt wird.

Die Strafe wird wie folgt neu bemessen: Es wird eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma G Farben und Lacke H.E welche Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung vom 5. Jänner 1993, zugestellt am 24. Jänner 1994, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 7. Februar 1994, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Auskunft darüber erteilt hat, wer das oa Fahrzeug zuletzt vor dem 23.

September 1993 von 9.40 Uhr bis 10.27 Uhr in Linz, Herrenstraße 16, abgestellt hat.

Ferner wurde dem Berufungswerber zum erstinstanzlichen Verfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Strafe auferlegt.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (und die Höhe der Strafe angefochten) wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies im Rechtsmittel nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig sei, weil er die entsprechende Auskunft erteilt habe, wobei es ihm durch den saisonbedingten eingeschränkten Geschäftsbetrieb jedoch nicht möglich war, binnen zwei Wochen dieser Aufforderung nachzukommen. Es scheine, daß es sich bei dem nunmehrigen Straferkenntnis um einen mutwilligen Akt der Behörde handle, die das Strafen an erster Stelle stelle und die Belange und Ersuchen des einzelnen Bürgers gänzlich außer Acht lasse. Er beantrage in Erwägung der Prioritäten - Strafe oder Rücksichtnahme auf die Belange des Einzelnen - das Verfahren einzustellen.

I.3.1. Zur vorgebrachten Begründung des Berufungswerbers ist vorerst festzustellen, daß es richtig ist, daß der Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Februar 1994 an die Erstbehörde mitgeteilt hat, es sei ihm bis zum angeführten Zeitpunkt nicht möglich, den Lenker des Fahrzeuges vom 23. September 1993 auszuforschen, da die Firma zur Zeit saisonbedingt nur einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb habe. Ab Anfang März sei ihm eine umfangreiche Befragung seiner Dienstnehmer möglich und er ersuche daher die Frist für die Auskunftserteilung zu erstrecken. Er werde der Auskunftserteilung nach Aufforderung dann sofort nachkommen.

In seinem Einspruch vom 28. Februar 1994 wiederholte der Berufungswerber im wesentlichen die vorhin genannten Argumente und teilte der Erstbehörde mit, daß als Lenkerin des PKW L-L 601 vom 23. September 1993 in der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.27 Uhr Frau G, in Betracht kommt.

I.3.2. Hiezu stellt der O.ö. Verwaltungssenat folgendes fest:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0109) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Sinn und Zweck der gegenständlichen Lenkeranfrage war der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung (Mißachtung eines Parkverbotes). Wenngleich der Berufungswerber noch während der Verfolgungsverjährungsfrist die Lenkerin des in Rede stehenden PKW der Erstbehörde mitgeteilt hat, und somit eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dieser Person noch möglich gewesen wäre, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen dennoch nicht erblickt werden. Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, in dem ua auch die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zitiert ist, hervorgeht, trifft die Auskunftspflicht den Zulassungsbesitzer. Wenn dieser die Auskunft nicht erteilen kann, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Berufungswerber hat mit seinen Eingaben zum Ausdruck gebracht, daß er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das offenbar mehreren Personen zur Benützung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit überlassen hat.

Er wird in diesem Zusammenhang auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1983, 83/02/0013, verwiesen, worin ausgeführt ist, daß sich der Zulassungsbesitzer von vornherein, dh bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen darf, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können.

Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muß eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, daß er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann.

Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Berichtigung des Datums der schriftlichen Lenkeranfrage vom 5. Jänner 1993 auf 5. Jänner 1994 war im Sinne des § 62 Abs.4 iVm § 44a VStG zulässig und erforderlich, da es sich hier um einen offenkundigen Schreibfehler handelt.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung liegt darin, daß das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt wird. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ua ausgeführt, daß durch das Nichterteilen von derartigen Auskünften die Behörde daran gehindert wird, Lenker, welche sich schuldhaft im Straßenverkehr verhalten, zu belangen und sich mit dieser Begründung im Widerspruch zur Aktenlage gesetzt. Wie bereits oben erwähnt, hat der Berufungswerber noch während der Verfolgungsverjährungsfrist eine Lenkerin bekanntgegeben, was den Unrechtsgehalt der Übertretung verringert. Dies war der Grund für die Herabsetzung der Strafe. Eine weitere Herabsetzung war jedoch insbesondere deshalb nicht vertretbar, weil dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Als erschwerend wurde nichts gewertet.

Zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten läßt das angefochtene Straferkenntnis eine Begründung vermissen. Aus dem Akt geht jedoch hervor, daß der Berufungswerber verheiratet ist, für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist und ein Einkommen laut Steuerbescheid bezieht. Selbst bei einem unterdurchschnittlichen Einkommen, von welchem im Zweifel für den Beschuldigten ausgegangen wird, ist die nunmehr verhängte Strafe, mit welcher nicht einmal 2% des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wird, dem Berufungswerber zumutbar.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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