Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101888/10/Weg/Ri

Linz, 10.10.1994

VwSen-101888/10/Weg/Ri Linz, am 10. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des F gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 21. März 1994, VerkR96-570-1994, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 nach der am 7. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben und diesbezüglich das Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Tatzeit "16.15 Uhr" zu treten hat: "zwischen 15.30 und 16.00 Uhr".

Außerdem wird das Kennzeichen von auf berichtigt.

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 12.000 S reduziert wird, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch unverändert (16 Tage) bleibt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 1 auf 1.200 S.

Die Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen bleibt durch diese Entscheidung unberührt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil dieser am 28.

Jänner 1994 um 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Windischgarsten bis zur Stiftskirche gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.600 S und der Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Gendarmerie Windischgarsten und auf die mit einem geeichten Alkomatgerät durchgeführte Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Nach der Aktenlage ergab diese Messung einen Alkoholisierungsgrad von 0,92 mg/l.

Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe wird auf eine einschlägige Vormerkung verwiesen und im übrigen festgestellt, daß die Höhe der Geldstrafe den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen ist.

3. Der Berufungswerber bekämpft die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insofern, als er bestreitet, um 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Windischgarsten bis zur Stiftskirche gelenkt zu haben. Den Zustand seiner Alkoholisierung bestreitet er nicht. Daß er dem Ersuchen der Gendarmeriebeamten, einen Alkoholtest durchzuführen, nachgekommen sei, beweise vielmehr seine Gutmütigkeit, stelle jedoch kein Schuldeingeständnis dar. Es sei also seine Lenkeigenschaft nicht erwiesen und somit seine Alkoholisierung nicht strafbar gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Gendarmeriebeamten S und S, beide vom Gendarmeriepostenkommando Windischgarsten, als Zeugen sowie durch Verlesung eines Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3. Februar 1994, wobei drei rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen, eine davon einschlägig. Die angeführten Vorstrafen sind mit 14. November 1989 datiert. Die Strafhöhe hinsichtlich der Übertretung nach § 5 StVO 1960 betrug 15.000 S (im NEF 12 Tage).

Nach der Vernehmung der beiden Gendarmeriebeamten als Zeugen steht fest, daß der Berufungswerber beim Lenken eines PKW's tatsächlich nicht beobachtet wurde. Der Berufungswerber wurde von Gr. Insp. S telefonisch ersucht, wegen einer Angelegenheit in einer Unterhaltssache zum Gendarmerieposten zu kommen. Diesem Ersuchen (möglicherweise Auftrag) kam der Beschuldigte nach und erschien auf dem Gendarmerieposten.

Dies muß jedenfalls vor 16.00 Uhr gewesen sein, da der um 16.00 Uhr den Dienst antretende Gendarmeriebeamte S den Beschuldigten auf der Dienststelle schon antraf. Die Lenkzeit kann sohin nicht 16.15 Uhr gewesen sein. Die Lenkzeit läßt sich minutiös nicht mehr feststellen, muß aber zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr gelegen sein. Der Berufungswerber wurde im Zuge der Amtshandlung, bei der die starke Alkoholisierung auffällig geworden war, befragt, wie er denn zum Gendarmerieposten gekommen sei. Die Aussage, er sei "hergebracht" worden, wurde jedoch gegenüber den Gendarmeriebeamten letztlich widerrufen und eingestanden, den vor der Stiftskirche abgestellten PKW selbst gelenkt zu haben. Der Berufungswerber gestand den Gendarmeriebeamten gegenüber die Lenkereigenschaft aber erst ein, nachdem Rev. Insp.

S den unversperrten PKW des Beschuldigten untersuchte und dabei den Zulassungsschein mit auf den Posten nahm, welchen er dem Berufungswerber mit dem Vorhalt zeigte, dieser sei aus dem vor der Stiftskirche abgestellten PKW entnommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat nämlich der Beschuldigte gegenüber den Gendarmeriebeamten bestritten, daß er mit seinem PKW gefahren sei und behauptet, sein PKW sei zu Hause in Pichl abgestellt. Erst nach Vorweisung des Zulassungsscheines und der Widerlegung der Aussage, der PKW sei zu Hause, bequemte sich der Beschuldigte gegenüber den Gendarmeriebeamten zum Eingeständnis, selbst der Lenker gewesen zu sein.

Diese Aussagen trafen anläßlich der Verhandlung beide Gendarmeriebeamte und decken sich diese auch mit der Anzeige. Einziges Beweismittel für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten ist somit sein vor der Gendarmerie abgegebenes Eingeständnis. Dieses Eingeständnis als einziges Beweismittel ist in Anbetracht des mit warmer Motorhaube abgestellt vorgefundenen PKW's des Beschuldigten und in Anbetracht des Umstandes, daß er nicht erklären konnte, wie sein PKW zu diesem Abstellort gelangte, als ausreichend anzusehen.

Die Alkoholbeeinträchtigung selbst, die letztlich durch die Durchführung eines Alkomattestes um ca. 17.00 Uhr festgestellt wurde, wurde nicht bestritten. Es handelte sich um eine schwere Alkoholisierung (0,92 mg/l).

Der Berufungswerber ist vermögens- und arbeitslos sowie sorgepflichtig für zumindest ein Kind.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt eine Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

Es ist in Anbetracht des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,92 mg/l die Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO 1960 bewiesen und ist diese auch nicht strittig.

Strittig ist lediglich ein weiteres Tatbestandselement, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges. Dieses Lenken hat die Berufungsbehörde auf Grund obiger Ausführungen als erwiesen angenommen, wobei lediglich die Tatzeit gegenüber dem Spruch des Straferkenntnisses einer Korrektur unterzogen werden mußte. Diese Korrektur stellt keine unzulässige Auswechslung der Tat dar, weil der Berufungswerber dadurch weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war bzw. ist, noch er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde. Die Berichtigung des Kennzeichens stellt sich als eine Schreibfehlerkorrektur dar, da im gesamten Akt vom Kennzeichen die Rede ist.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde mußte als straferschwerend eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 heranziehen, wobei jedoch gleichzeitig berücksichtigt wird, daß die Tilgungszeit von fünf Jahren in Kürze erreicht ist. Der hohe Grad der Alkoholisierung wirkt sich ebenfalls strafverschärfend aus. Dem steht gegenüber, daß der Beschuldigte ersucht bzw. aufgefordert wurde, am Gendarmerieposten zu erscheinen und er möglicherweise ohne diese Aufforderung durch die Gendarmerie die Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte. Außerdem mußte hinsichtlich der Strafhöhe als berücksichtigungswürdig die desolate finanzielle Situation herangezogen werden. Dies wirkt sich jedoch nur auf die Höhe der Geldstrafe aus, sodaß die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert bleiben mußte.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum