Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101889/9/Weg/Ri

Linz, 11.10.1994

VwSen-101889/9/Weg/Ri Linz, am 11. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F gegen die Fakten 2 bis 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 21.März 1994, VerkR96-570/1994, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1964 nach der am 7. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der hinsichtlich der Schuldfrage gegen die Fakten 2 bis 4 eingebrachten Berufung wird keine Folge gegeben, und werden diesbezüglich die Fakten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß das Kennzeichen des PKW's anstatt auf berichtigt wird.

Das Faktum 2 wird außerdem lediglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit anstatt "16.15 Uhr" zu lauten hat: "Zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr".

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen auf jeweils 2.500 S reduziert werden, die Ersatzfreiheitsstrafen (pro Verwaltungsübertretung 4 Tage) bleiben jedoch unverändert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 auf 1.000 S (pro Verwaltungsübertretung 250 S).

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter den Punkten 2 bis 5 wegen der Verwaltungsübertretungen nach jeweils § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen verhängt, weil dieser am 28. Jänner 1994 um 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Windischgarsten bis zur Stiftskirche gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war (Faktum 2), weil dieser desweiteren am 5. Februar 1994 um 14.32 Uhr auf der Vorderstoder Landesstraße von Roßleithen in Richtung Pyhrnpaßstraße B138 (Faktum 3) und am 6. Februar 1994 um 16.00 Uhr auf der Bahnhofstraße in Windischgarsten (Faktum 4) und weiters am 17. Februar 1994 um 14.15 Uhr auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bei Straßenkilometer 63,4 im Gemeindegebiet Roßleithen (Faktum 5) den oben angeführten PKW gelenkt hat, ohne jeweils im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein.

Außerdem wurde hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Behörde begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die angeführten Verwaltungsübertretungen durch dienstliche Wahrnehmungen von Organen des Gendarmeriepostens Windischgarsten erwiesen sei. Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG erfolgt, wobei zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen seien.

3. Der Berufungswerber bestreitet, am 28. Jänner 1994, am 5.

Februar 1994 und am 6. Februar 1994 den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt zu haben. Die Berufung richtet sich hinsichtlich der Fakten 2 bis 4 somit gegen die Schuld. Die unter Punkt 5 angeführte Verwaltungsübertretung wird hinsichtlich der Schuldfrage nicht bekämpft. Die Berufung richtet sich auch gegen die verhängten Geldstrafen, da diese in keinem Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen stünden.

Der Berufungswerber habe am 28. Jänner 1994 den PKW nicht selbst gelenkt und es lägen keine diesbezüglichen Wahrnehmungen von Straßenaufsichtsorganen vor. Auch am 5.

Februar 1994 und am 6. Februar 1994 sei er nicht der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW's gewesen. Er sei nicht angehalten worden und es sei von dem anzeigenden Gendarmeriebeamten mit Sicherheit lediglich Marke, Type und Kennzeichen des PKW's erkannt worden, nicht jedoch, wer der Lenker gewesen sei. Es sei unverständlich, daß er - obwohl die Beamten um seine fehlende Lenkerberechtigung gewußt hätten - nicht angehalten worden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Gendarmeriebeamten S und S, beide vom Gendarmeriepostenkommando Windischgarsten, als Zeugen zum Vorfall vom 28. Jänner 1994 sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten D, der die Vorfälle vom 5. Februar 1994 und vom 6.

Februar 1994 beobachtet hat, sich jedoch zu diesen Zeitpunkten nicht in Dienst befand. Diesbezüglich ist also die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf im angefochtenen Straferkenntnis, daß alle Verwaltungsübertretungen durch dienstliche Wahrnehmungen erwiesen seien, aktenwidrig. Außerdem wurde ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 3. Februar 1994 verlesen, wonach zwei einschlägige und rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen. Die angeführten Vorstrafen sind mit 14. November 1989 datiert. Die Strafhöhe betrug damals jeweils 3.000 S.

Zum Faktum 2 (Vorfall vom 28.Jänner 1994):

Nach der Vernehmung der beiden Gendarmeriebeamten S und S steht fest, daß der Berufungswerber beim Lenken eines PKW's tatsächlich nicht beobachtet wurde.

Der Berufungswerber wurde von Gr. Insp. S telefonisch ersucht, wegen einer Angelegenheit in einer Unterhaltssache zum Gendarmerieposten zu kommen. Diesem Ersuchen (möglicherweise Auftrag) kam der Beschuldigte nach und erschien auf dem Gendarmerieposten. Dies muß jedenfalls vor 16.00 Uhr gewesen sein, da der um 16.00 Uhr den Dienst beginnende Gendarmeriebeamte S den Beschuldigten schon antraf. Die Lenkzeit kann sohin nicht 16.15 Uhr gewesen sein. Die Lenkzeit läßt sich minutiös nicht mehr feststellen, muß aber zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr gelegen sein.

Der Berufungswerber wurde im Zuge der Amtshandlung, bei der eine starke Alkoholisierung auffällig geworden war, befragt, wie er denn zum Gendarmerieposten gekommen sei. Die Aussage, er sei hergebracht worden, wurde jedoch gegenüber den Gendarmeriebeamten letztlich widerrufen und eingestanden, den vor der Stiftskirche abgestellten PKW selbst gelenkt zu haben. Der Berufungswerber gestand den Gendarmeriebeamten gegenüber die Lenkereigenschaft aber erst ein, nachdem Rev.Insp. S den unversperrten PKW des Beschuldigten in Augenschein nahm und dabei den Zulassungsschein vorfand und diesen dem Berufungswerber auf dem Posten mit dem Vorhalt zeigte, dieser sei aus dem vor der Stiftskirche abgestellten PKW entnommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat nämlich der Beschuldigte gegenüber den Gendarmeriebeamten bestritten, daß er mit seinem PKW gefahren sei und behauptet, sein PKW sei zu Hause in P abgestellt. Erst nach Vorweisung des Zulassungsscheines und der Widerlegung der Aussage, der PKW sei zu Hause, bequemte sich der Beschuldigte gegenüber den Gendarmeriebeamten zum Eingeständnis, selbst der Lenker gewesen zu sein.

Diese Aussagen trafen anläßlich der Verhandlung beide Gendarmeriebeamte und decken sich diese insoweit auch mit der Anzeige. Einziges Beweismittel für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten ist somit das vor der Gendarmerie abgegebene Eingeständnis der Lenkereigenschaft. Dieses Eingeständnis als einziges Beweismittel ist in Anbetracht des (mit warmer Motorhaube) abgestellt vorgefundenen PKW's des Beschuldigten und in Anbetracht des Umstandes, daß er nicht erklären konnte, wie sein PKW zu diesem Abstellort gelangte, als ausreichend anzusehen.

Zu den Fakten 3 und 4 (Vorfälle vom 5. Februar 1994 und 6.

Februar 1994):

Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen wurde Rev.Insp.

D vom Gendarmeriepostenkommando Windischgarsten zeugenschaftlich vernommen. Rev. Insp. D hat jedoch beide Verwaltungsübertretungen außerhalb der Dienststunden wahrgenommen und letztlich zur Anzeige gebracht.

Am 5. Februar 1994 sei er mit seinem Privat-PKW, in welchem auch seine Gattin gesessen sei, von Kirchdorf in Richtung Windischgarsten gefahren. Er fuhr dabei auf der Pyhrnpaßstraße B138 und passierte die Kreuzung mit der Vorderstoder Landesstraße. Die Geschwindigkeit betrug jedenfalls unter 70 km/h, als er auf der Vorbeifahrt an der genannten Kreuzung den PKW des Beschuldigten, der von der Vorderstoder Landesstraße in die Pyhrnpaßstraße nach links einbiegen wollte und dabei auch blinkte, wahrnahm. Er konnte bei dieser Vorbeifahrt eindeutig erkennen, daß der Beschuldigte (auf dem Lenkersitz sitzend) auch der Lenker dieses PKW's war. Er habe den Beschuldigten vom Sehen her gekannt, habe ihn auch zum verfahrensgegenständlichen PKW insoweit zuordnen können, als er ihn schon des öfteren beim Lenken gesehen habe, sei jedoch erst durch den Vorfall vom 28. Jänner 1994 von einem Kollegen aufmerksam gemacht worden, daß der Beschuldigte keine Lenkerberechtigung besaß.

Der Beschuldigte habe seinen PKW an der genannten Kreuzung keineswegs abgestellt gehabt, sondern wollte dieser in die B138 nach links einbiegen. Bei der Vorbeifahrt sei zwar das Fahrzeug des Beschuldigten angehalten gewesen, durch die Betätigung des linken Blinkers jedoch sei klar gewesen, daß der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt haben muß. Da sich der Zeuge in Zivil befand, habe er keine Verfolgung aufgenommen und habe den Vorfall auch nicht am selben Tag zur Anzeige gebracht. Dies sei erst am 1. Tag nach Wiedererscheinen auf der Dienststelle geschehen. Einen Irrtum hinsichtlich des Erkennens des Lenkers schloß der Zeuge dezidiert aus.

Am 6. Februar 1994 sei Rev. Insp. D in Windischgarsten zu Fuß unterwegs gewesen und zwar auch dieses Mal in Zivil und sich somit nicht in Dienst befindend. Dabei habe er den Berufungswerber beobachten können, wie dieser um 16.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Windischgarsten auf der Bahnhofstraße in Richtung Bahnhof Windischgarsten gelenkt hat. Die Vorbeifahrt sei im Abstand von wenigen Metern erfolgt und sei ein Irrtum hinsichtlich der gemachten Wahrnehmung, daß nämlich der Beschuldigte selbst der Lenker war, ausgeschlossen.

Die Aussagen des Zeugen D sind in sich widerspruchsfrei, schlüssig und in jeder Phase glaubwürdig und werden dieser Entscheidung zugrundegelegt.

Der Beschuldigte ist nach der unwidersprochen gebliebenen Aktenlage arbeits- bzw. einkommenslos und hat kein Vermögen.

Es wird die Sorgepflicht für ein Kind angenommen.

Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber keine Lenkerberechtigung besitzt, nach der er einen PKW lenken dürfte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen § 64 Abs.1 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug lenkt.

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt, im gegenständlichen Fall die Gruppe B.

Durch den oben ausgeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Berufungswerber die Tatbilder der angeführten Verwaltungsübertretungen sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen) subjektiv verwirklicht.

Hinsichtlich des Lenkens eines PKW's am 28. Jänner 1994 wurde die Tatzeit gegenüber dem Spruch des Straferkenntnisses einer Korrektur unterzogen. Diese Korrektur stellt keine unzulässige Auswechslung der Tat dar, weil der Berufungswerber dadurch weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war, noch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde. Die Korrektur des Kennzeichens stellt sich als Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers dar.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde mußte als straferschwerend zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen heranziehen, wobei jedoch gleichzeitig zu berücksichtigen ist, daß die Tilgungszeit von fünf Jahren in Kürze erreicht ist. Außerdem war die angespannte finanzielle Situation zu berücksichtigen, sodaß die Geldstrafe spruchgemäß reduziert werden konnte. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, mußte die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert bleiben.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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