Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101893/6/Fra/Ka

Linz, 11.07.1994

VwSen-101893/6/Fra/Ka Linz, am 11. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. März 1994, VerkR96/15299/1993/Ga/Li, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 320 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 8. März 1994, VerkR96/15299/1993/Ga/Li, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 1. Mai 1993 um 06.08 Uhr, den PKW, , auf der B 147 von Friedburg kommend in Richtung Straßwalchen gelenkt hat und im Ortsgebiet Friedburg bei km 4,4 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, zumal sich die Berufung implizit nur gegen die rechtliche Beurteilung und die Strafhöhe richtet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber verweist in seinem Rechtsmittel auf eine Spende in Höhe von 6.800 S, welche er an die Exekutive bezahlt habe und führt aus, daß er diese Spende nie geleistet hätte, wenn ihm der Beamte nicht versichert hätte, daß er "in Zukunft bei einer Verwaltungsübertretung (Verkehrsstrafe) ein Auge zudrücke". Außerdem könne die Behörde nicht verlangen, daß er zweimal zahle - zuerst die Spende und dann auch noch die Strafe. Außerdem kenne die Erstbehörde seine Vermögensverhältnisse und wieviel Schulden er habe. Er müsse nur schuften, vom Leben habe er nichts als arbeiten, keine Freizeit und keinen Urlaub. Schuften müsse er deshalb, damit er alle Abgaben, Löhne und Steuern bezahlen könne. In dieser schwierigen Lage reiße ihm die Erstbehörde noch Geld heraus. Bildlich gesprochen: Wenn einer verletzt und blutend am Boden liege, gebe man ihm auch noch den Todesstoß. Er bittet deshalb um Nachsicht.

Zu diesen Ausführungen hält der O.ö. Verwaltungssenat vorerst fest, daß darin kein substantieller Einwand hinsichtlich der mittels Laser- Geschwindigkeitsmeßgerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung an sich erblickt werden kann. Doch auch das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen kann der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen nicht aufzeigen, denn es kann kein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen einer geleisteten Spende an die Exekutive und einer angeblichen Behauptung eines nicht genannten Beamten dahingehend, daß dieser in Zukunft bei einer Verwaltungsübertretung ein Auge zudrücken werde, mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung gesehen werden.

Sollte dies tatsächlich ein Exekutivbeamter dem Berufungswerber gesagt haben, so kann diese Aussage die gegenständliche Übertretung selbstverständlich nicht entschuldigen oder rechtfertigen. Der Berufungswerber hätte dartun müssen, daß die Einhaltung der gegenständlichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß er die Verwirklichung des Tatbildes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden können. Da dies weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist, liegt fahrlässiges Verhalten vor.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Auf den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hat die Erstbehörde bereits hingewiesen. Was den Verschuldensgehalt anlangt, so ist zu konstatieren, daß die zulässige gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h oder beinahe 90 % überschritten wurde, weshalb eine Geldstrafe, mit der 16 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, auch im Hinblick auf die seitens des Berufungswerbers glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht anzusehen ist. Die Erstbehörde hat zutreffend aufgrund der Schuldenssituation des Berufungswerbers sowie aufgrund siner bisherigen Unbescholtenheit die ursprüngliche Strafe von 2.000 S herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung erscheint jedoch aufgrund des oben aufgezeigten Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung sowie aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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