Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101894/8/Sch/Rd

Linz, 07.06.1994

VwSen-101894/8/Sch/Rd Linz, am 7. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. H, vertreten durch RA Dr. G L, vom 5. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22.

März 1994, VerkR96/10307/1993/Ju, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 31. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 22. März 1994, VerkR96/10307/1993/Ju, über Herrn Ing. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 1. November 1993 eine Fahrschule im Standort K, errichtet habe, ohne die nach § 108 Abs.3 KFG 1967 vom Landeshauptmann zu erteilende Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zu besitzen; mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 28. Oktober 1993, VerkR270.006/67-1993/Hz, sei ihm nur die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in Ried/Innkreis in der Zeit vom 29. Oktober 1993 bis 29. Jänner 1994 erteilt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft darlegen, daß keine Fahrschule errichtet worden wäre, sondern lediglich Fahrschulaußenkurse aufgrund einer entsprechenden Bewilligung abgehalten worden seien.

Für die Berufungsbehörde sprechen nämlich die nachstehenden Umstände hinreichend dafür, daß durch den Berufungswerber die Errichtung einer Fahrschule erfolgt ist, wenngleich unbestrittenerweise diese in der Folge ihren Betrieb wieder eingestellt hat:

Eingangs ist auf die entsprechenden Werbeaktivitäten in Flugblattform bzw. aufgrund von Einschaltungen in periodischen Druckschriften zu verweisen. So ist in einem Flugblatt unter der Überschrift "Jetzt neu in Ried i.I." davon die Rede, daß am 1. November 1993 die Büroeröffnung der Fahrschule S erfolge. Auch ist ein Datum des Beginns eines Fahrschulkurses angeführt.

Weiters liegt eine Einschaltung in der "Rieder Rundschau" vor, die, zwar in Artikelform verfaßt, aber nach Ansicht der Berufungsbehörde als bezahlte Anzeige anzusehen ist, in der es ua heißt:

"Am 1. November war es soweit: Da eröffnete die Fahrschule S), ihren vierten Standort, nach Steyr (seit 1957), Weyer (seit 1972) und Rohrbach (seit 1990)...".

Die diesbezügliche Argumentation des Berufungswerbers, man dürfe bei Einschaltungen in Zeitungen bzw. bei Werbemaßnahmen nicht an jedes Wort einen strengen Maßstab anlegen, geht deshalb ins Leere, da von einem Fahrschulinhaber bei der Bewerbung eines Fahrschulaußenkurses erwartet werden muß, daß er diesbezüglich so sorgfältig vorgeht, daß in der Werbung das zum Ausdruck kommt, was gemeint war. Für die Berufungsbehörde war aufgrund der Formulierung eindeutig die Begründung eines weiteren Fahrschulstandortes gemeint. Neben zwei weiteren im Akt einliegenden Werbeeinschaltungen in bezug auf die von der Fahrschule Steininger verwendete Fahrzeugtype ist noch ein Schreiben hervorzuheben, welches unter der Überschrift "Lieber Kunde!" Kurz- und Abendkurse avisiert, die teilweise über den behördlich bewilligten zeitlichen Außenkursrahmen hinausgehen. Wenngleich der Berufungswerber diesbezüglich vorbringt, es sei um Bewilligung eines weiteren Außenkurses angesucht worden, welche - wenn auch in nicht rechtskräftiger Form - nicht erteilt wurde, so ist diese Vorgangsweise ebenfalls ein Indiz dafür, daß in Wahrheit nicht eine Aneinanderreihung von Außenkursen, sondern die Begründung einer Fahrschule die Intention des Berufungswerbers war. Diesbezüglich ist im übrigen noch auszuführen, daß das Vorgehen des Berufungswerbers auch deshalb bemerkenswert erscheint, weil er nicht unbedeutende Investitionen in sein Fahrschullokal getätigt hat und nach seiner Verantwortung hin dies offensichtlich im Vertrauen darauf getan hat, daß er immer wieder Außenkursbewilligungen erteilt bekäme. Inwieweit solche Erwägungen aus der Sicht eines Unternehmers zielführend sind, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls deutet eine solche Vorgangsweise, insbesonders im Hinblick auf einen Vergleich mit jener anderer Fahrschulen bei der Abhaltung von Außenkursen, auf die Begründung eines Fahrschulstandortes hin bzw. ist diese auch als solche zu verstehen.

Dem Berufungswerber ist zwar zu folgen, daß es gesetzlich keine Beschränkungen dahingehend gibt, wie umfangreich ein Außenkurslokal ausgestattet werden kann, die hier gegebenen Umstände sprechen aber nicht für die angeblich vorgesehene Abhaltung von lediglich Fahrschulaußenkursen (vom Berufungswerber wurden Schulräume samt Büro und Übungsplatz angemietet und entsprechend adaptiert).

Tatsache ist auch, daß vom Berufungswerber entgegen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten behördlichen Außenkursbewilligung, in der die Abhaltung eines Kurses innerhalb eines gewissen Zeitraumes genehmigt wurde, mehrere (zwei oder drei) Kurse abgehalten wurden.

Schließlich konnte der Berufungswerber auch nicht schlüssig erklären, warum er bei seinen Werbemaßnahmen - wie er behauptet für seinen Außenkurs - keinerlei Hinweise auf den eigentlichen Fahrschulstandort gemacht hat.

Auch dies spricht dafür, daß ein neuer Fahrschulstandort begründet und diese Fahrschule aufgrund der am 1. November 1993 erfolgten Büroeröffnung und der in der Folge abgehaltenen Fahrschulkurse auch tatsächlich in Betrieb genommen worden ist.

Die Berufungsbehörde vermag auch die Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht zu teilen, daß deshalb die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen wäre, da sein Vorgehen möglicherweise (auch) mit anderen Rechtsbestimmungen - hier des UWG - nicht in Einklang zu bringen sei. Eine überzeugende Begründung dafür, daß sich diese beiden Rechtsgebiete ausschließen würden, konnte vom Berufungswerber nicht vorgebracht werden.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Begründung eines Fahrschulstandortes ohne entsprechende behördliche Bewilligung stellt einen gravierenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Der Schutzzweck des § 108 Abs.3 KFG 1967 liegt eindeutig darin, einen geordneten Fahrschulbetrieb - insbesonders im Interesse der Fahrschulkunden - zu gewährleisten. Daher bedarf die Errichtung einer Fahrschule eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens der zuständigen Behörde, in der sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Voraussetzungen hiefür zu prüfen sind. Neben der Erfüllung anderer einschlägiger Bestimmungen ist gemäß § 109 Abs.1 lit.i KFG 1967 für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung Voraussetzung, daß der Antragsteller noch keine Fahrschulbewilligung besitzt. Da der Berufungswerber bereits Inhaber einer Fahrschule ist, wäre diese Bestimmung der Erteilung einer weiteren Fahrschulbewilligung entgegengestanden, sodaß die Vermutung naheliegt, daß aus diesem Grund von einem entsprechenden Ansuchen von vornherein Abstand genommen worden ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch - offensichtlich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fahrschulbetrieb - diese Beschränkung normiert, wobei von einem Fahrschulinhaber erwartet werden muß, daß er sich hieran hält bzw. diese nicht zu umgehen versucht. Im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers ist noch zu bemerken, daß ihm als Fahrschulinhaber die einschlägige Rechtslage hinreichend bekannt sein muß, sodaß das Vorbringen in der Berufung im Hinblick auf ein mangelndes Verschulden des Berufungswerbers ins Leere geht.

Milderungsgründe lagen nicht vor, die obigen Ausführungen hinsichtlich der Strafhöhe rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß die Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers nicht als einschlägig angesehen werden können.

Den aktenkundigen geschätzten Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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