Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101898/9/Sch/Rd

Linz, 10.01.1995

VwSen-101898/9/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. vom 30. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. März 1994, VerkR96-35241993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 11. März 1994, VerkR96-3524-1993, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er ohne Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes im Gemeindegebiet von Mauthausen südlich der Bundesstraße 3 bei Kilometer 219,209 eine Werbung (Ausmaß ca. 5,20 x 2,50 m) mit der Aufschrift "Abverkauf Gartenmöbel zu Tiefstpreisen 10. bis 24. Juli - bei P" in einer Entfernung von 5,10 m vom südlichen Fahrbahnrand angebracht habe. Dieser Sachverhalt sei am 16. Juli 1993 um 14.00 Uhr festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach den von der Berufungsbehörde im Rechtshilfewege gepflogenen Erhebungen ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Werbung, also die oa Aufschrift, nicht vom Berufungswerber, sondern von einer Person, die dem Verantwortungsbereich des Mieters des Werbeträgers, der Firma P, zuzurechnen ist, angebracht wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn Prokuristen H der Firma P, welche den Werbeträger vom Unternehmen des Berufungswerbers gemietet hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 lediglich die Werbungen und Ankündigungen, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können (VwGH 15.3.1976, 1803, 1804/75, ZVR 1977/100).

Aus diesem Grunde hat (jedenfalls) der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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