Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101899/7/Fra/Ka

Linz, 24.05.1994

VwSen-101899/7/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. März 1994, VerkR96/6030/1993-Stei/Mu, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach der am 16.

Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Ebenso wird der Antrag auf Absehung der Strafe abgewiesen. Die Strafe wird wie folgt neu bemessen: Es wird eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Der Schuldspruch hat wie folgt zu lauten: "Sie haben am 3.

Oktober 1993 um 9.20 Uhr den PKW, KZ: , in Linz, auf der A 7, Richtungsfahrbahn Süd, ca. ab km 11,0 bis ca.

Abfahrt "Prinz-Eugenstraße" gelenkt und auf dieser Strecke (ca. 1 km) die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten." II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 21, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 3. Oktober 1993 um 9.20 Uhr den PKW, KZ:, in Linz, auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd von km 11,00 bis Abfahrt Wankmüllerhofstraße gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten habe.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 1994.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Vorerst ist feszustellen, daß die Erstbehörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis in aktenwidriger Weise einerseits nicht nur eine überlange Tatstrecke, andererseits auf dieser Tatstrecke dem Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last legt, welche mit der Anzeige der BPD Linz vom 27. Oktober 1993 nicht in Einklang zu bringen ist. Aus dieser Anzeige ergibt sich, daß der Beschuldigte im Bereich der Kilometermarke 11,0 den Streifenwagen überholte. Im Anschluß daran wechselte der Funkwagen den Fahrstreifen und fuhr mit einem gleichbleibenden Abstand dem Beschuldigtenfahrzeug nach, wobei der Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten ca. 20 km/h betrug. Die Nachfahrt mit gleichbleibendem Abstand mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h erfolgt auf einer Strecke von ca. 1 km. Bei der nach der Abfahrt "Prinz-Eugen-Straße" aufgestellten Radarbox bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug ab und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h vorbei, beschleunigte jedoch dann sein Fahrzeug wieder und setzte seine Fahrt in Fahrtrichtung Süd mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h fort, was wiederum während einer Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist eine Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Kraftfahrzeuges zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit geeignet (vgl. zB Erkenntnis des VwGH vom 15.2.1991, 90/18/0233).

Dem Beschuldigten hätte daher aufgrund der Anzeige und der nachfolgenden Zeugenaussagen der Meldungsleger ca. ab km 11,0 auf einer Strecke von ca. 1 km eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 20 km/h zur Last gelegt werden dürfen. Da der Beschuldigte nach der Auffahrt Prinz-Eugen-Straße sein Fahrzeug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abbremste und sodann wiederum beschleunigte, hätte dem Beschuldigten im Sinn des § 22 VStG eine weitere Übertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt werden müssen (vgl. VwGH 28.1.1983, 82/02/0214 ua).

Der Meldungsleger Insp. Wolfgang Tröbinger hat bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen der Berufungsverhandlung seine in der oben zitierten Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen bekräftigt und dahingehend präzisiert, daß er das Polizeifahrzeug mit einem radarüberprüften Tachometer bei km 11,0 mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gelenkt hat.

Im Bereich dieser Kilometermarke hat der Beschuldigte mit dem in Rede stehenden PKW überholt. Der Meldungsleger führte aus, daß, wenn er eine Geschwindigkeit angibt, diese die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit ist, wobei die Tachovoreilung bereits berücksichtigt ist. Er fuhr dann hinter dem Beschuldigtenfahrzeug auf einer Länge von ca. 1 km in gleichbleibendem Abstand von ca.70 m bis 80 m nach.

Nach der Auffahrt zur Prinz-Eugen-Straße bei der Radarbox, bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug ab und beschleunigte in der Folge wieder. Bei der Nachfahrt war das Blaulicht eingeschaltet.

Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und behauptet, daß das Polizeifahrzeug erst bei der Abfahrt von der Prinz-Eugen-Straße in die A 7 eingefahren ist. Er habe auch kein Blaulicht wahrgenommen.

Insofern nun die Aussagen kontroversiell sind, schenkt der unabhängige Verwaltungssenat den Aussagen des Meldungslegers Glauben, zumal dieser durchaus korrekt wirkte und seine Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigte. Wenngleich auch der Beschuldigte nicht unglaubwürdig wirkte, ist dennoch nicht von der Hand zu weisen, daß er, was die Nachfahrstrecke anlangt, gewisse Erinnerungslücken aufweist und möglicherweise aufgrund negativer Erfahrungen mit der Polizei eine gewisse Voreingenommenheit nicht auszuschließen ist.

Der Schuldspruch war somit im modifizierten Umfang zu bestätigen.

Was nun die Geschwindigkeit betrifft, welche der Beschuldigte laut Zeugenaussagen nach der Abfahrt Prinz-Eugen-Straße gefahren ist, nachdem er das Fahrzeug auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h reduziert hat, ist festzustellen, daß - wie oben erwähnt - dies eine neuerliche Übertretung darstellte, welche im Sinne des Kumulationsprinzipes gemäß § 22 VStG gesondert mit entsprechender Tatkonkretisierung geahndet hätte werden müssen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates erübrigt sich schon deshalb, zumal die Berufungsbehörde auf die Sache, daß heißt auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat beschränkt ist. Dies war im konkreten Fall die auf der A 7 bei km 11,00 ab 9.20 Uhr begangene bzw begonnene und bei ca. Abfahrt "Prinz-Eugen-Straße" beendete Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von ca. 20 km/h. Eine entsprechende Spruchmodifizierung war daher im Sinne des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 44a VStG zulässig und erforderlich.

I.3.2. Zur Strafe ist auszuführen:

Im Hinblick auf die wesentlich verkürzte Tatstrecke sowie auf die geringere als von der Erstbehörde angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung war die Strafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Strafe war das geringe Einkommen, die Sorgepflicht für drei Kinder sowie der Umstand der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Vom Rechtsinstitut der Ermahnung gemäß § 21 VStG konnte kein Gebrauch gemacht werden, zumal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 1/4 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem nicht mehr geringfügigen Verschulden auszugehen ist, was zusätzlich durch den Umstand indiziert wird, daß das Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht hinter dem Beschuldigtenfahrzeug nachfuhr und dieser totzdem seine Geschwindigkeit nicht reduzierte. Dem Beschuldigten hätte in diesem Fall bei gehöriger Aufmerksamkeit durch einen Blick auf seinen Tachometer die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auffallen müssen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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