Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101902/5/Bi/Fb

Linz, 17.05.1994

VwSen-101902/5/Bi/Fb Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des A, vom 6. April 1994 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Februar 1992, St.

6.408/91-In, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Primärfreiheitsstrafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) hinsichtlich der Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen behoben.

II. Der anteilige Verfahrenskostenbeitrag für die erste Instanz zu Punkt 1) ermäßigt sich auf 3.000 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben ange führten Straferkenntnis in Punkt 1) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S (42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und ihm einen anteiligen Verfahrenkostenbeitrag von 3.070 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen die Primärfreiheitsstrafe fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Verhängung der Freiheitsstrafe zusätzlich zur Geldstrafe sei unangemessen und entspreche nicht dem Schuldgehalt der Tat, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß ohnehin bereits das Höchstmaß an zulässiger Geldstrafe verhängt wurde. Er sei bereits mehrfach wegen Lenkens eines PKW ohne die erforderliche Lenkerberechtigung bestraft worden; trotzdem bedürfe es nicht der Verhängung einer zusätzlichen Arreststrafe, um ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Sämtliche Vormerkungen stammten aus einer Zeit vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und seit dem 13. Juni 1991, sohin beinahe schon über einen Zeitraum von drei Jahren, habe er sich wohl verhalten und keine derartigen Verwaltungsübertretungen mehr gesetzt. Er habe die verhängte Geldstrafe zur Gänze bezahlt und damit gezeigt, daß schon allein die Verhängung der Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß ausgereicht habe, um ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Er beantrage daher, Punkt 1) des Straferkenntnisses dahingehend abzuändern, daß über ihn eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Ersatzarrest von 42 Tagen verhängt werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Auf dieser Grundlage wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 begeht, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ...... Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arresstrafe ist in diesen beiden Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling insgesamt 8 rechtskräftige Vormerkungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 aufweist, von denen eine vom Juli 1989 und die restlichen aus dem Jahr 1990 stammen.

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 13. Juni 1991. Aus dem Akt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten bereits zur Gänze bezahlt hat.

Bei der Erstinstanz wurde erhoben, daß dort außer der zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache keine weiteren Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers aufscheinen, und von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde bekanntgegeben, daß auch dort keine weiteren einschlägigen Vormerkungen aufscheinen. Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß es im gegenständlichen Fall nicht der Verhängung der Primärfreiheitsstrafe bedarf, um den Rechtsmittelwerber davon abzuhalten, in Zukunft ein Kraftfahrzeug ohne erforderliche Lenkerberechtigung zu lenken. Der Rechtsmittelwerber hat sich offenbar seit dem 13. Juni 1991 in dieser Hinsicht wohl verhalten, sodaß davon auszugehen ist, daß die über ihn verhängte Geldstrafe offensichtlich ausgereicht hat, ihn dazu zu bewegen, seine Einstellung in dieser Hinsicht zu ändern.

Zu betonen ist allerdings, daß die oben angeführten 8 einschlägigen Vormerkungen - die im übrigen noch nicht getilgt sind - die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe zusätzlich zur Geldstrafe grundsätzlich rechtfertigen würden, wobei zum Zeitpunkt der Datierung des Straferkenntnisses im Februar 1992 noch nicht von einer für den Rechtsmittelwerber günstigen Zukunftsprognose auszugehen war, zumal auch zwischen der letzten und der vorletzten Vormerkung ein Zeitraum von 10 Monaten lag.

Aus heutiger Sicht gesehen ist dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nichts entgegenzusetzen, wobei nach so langer Zeit auch kein Grund dafür besteht, den Rechtsmittelwerber den mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbundenen Konsequenzen auszusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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